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(1) Ersatzmitglieder des o.ö. Landtages für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, sind:
1. | Bewerber, denen kein Mandat gemäß § 67 Abs. 3 oder § 70 Abs. 2 zugewiesen wurde; | |||||||||
2. | Bewerber, die eine auf sie gefallene Wahl abgelehnt haben; | |||||||||
3. | Bewerber, die ihr Mandat angenommen haben, darauf aber in der Folge nach den Bestimmungen der Landtagsgeschäftsordnung verzichtet haben. |
(2) Ersatzmitglieder für ein Mandat, das im Ermittlungsverfahren im Wahlkreis vergeben wurde, sind von der Kreiswahlbehörde zu berufen, und Ersatzmitglieder für ein Mandat, das im Ermittlungsverfahren auf Landesebene vergeben wurde, sind von der Landeswahlbehörde zu berufen. HiebeiHierbei bestimmt sich die Reihenfolge der von der Kreiswahlbehörde zu berufenden Ersatzmitglieder jeweils nach der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktezahl und die Reihenfolge der von der Landeswahlbehörde zu berufenden Ersatzmitglieder nach ihrer Reihenfolge im Landeswahlvorschlag. Enthält der WahlvorschlagKreiswahlvorschlag, der für die Berufung der Ersatzmitglieder heranzuziehen ist, nicht die ausreichende Anzahl von Bewerberinnen und Bewerbern, sind die Bewerberinnen und Bewerber des Landeswahlvorschlags dieser wahlwerbenden Partei, denen noch kein Mandat zugewiesen worden ist, in der Landeswahlvorschlag zur Berufung von Ersatzmitgliedern heranzuziehenReihenfolge des jeweiligen Landeswahlvorschlags als Ersatzmitglieder zu berufen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(3) IstHat ein gemäß Abs. 2 zu berufendes Ersatzmitglied bereits gewähltein Mandat inne, ist es von der Wahlbehörde, die es berufen will, aufzufordern, sich binnen acht Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag es sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ein, ist das nächste Ersatzmitglied zu berufen. Die von der Entscheidung berührten Wahlbehörden sind hievondavon in Kenntnis zu setzen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(4) Die Landeswahlbehörde hat die Berufung von Ersatzmitgliedern unverzüglich zu verlautbaren, sobald feststeht, daß die Berufung nicht abgelehnt wird. Das Recht, die Wahl bzw. die Berufung auf ein frei gewordenes Mandat abzulehnen, kann nur innerhalb einer Woche nach dem Tag der Wahl bzw. ab Berufung durch die zuständige Wahlbehörde geltend gemacht werden.
(5) Lehnt ein Ersatzmitglied, das für ein frei gewordenes Mandat berufen wird, die Berufung ab, bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder. Die Streichung eines Ersatzmitgliedes aus einem Wahlvorschlag kann nur auf Antrag dieses Ersatzmitgliedes erfolgen; die Anträge auf Streichung von einem Kreiswahlvorschlag sind bei der Kreiswahlbehörde, die Streichung vom Landeswahlvorschlag ist bei der Landeswahlbehörde zu beantragen. Die erfolgte Streichung ist von der Wahlbehörde zu verlautbaren. Die Kreiswahlbehörde hat die Landeswahlbehörde unverzüglich von einer erfolgten Streichung vom Kreiswahlvorschlag in Kenntnis zu setzen.
(1) Ersatzmitglieder des o.ö. Landtages für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, sind:
1. | Bewerber, denen kein Mandat gemäß § 67 Abs. 3 oder § 70 Abs. 2 zugewiesen wurde; | |||||||||
2. | Bewerber, die eine auf sie gefallene Wahl abgelehnt haben; | |||||||||
3. | Bewerber, die ihr Mandat angenommen haben, darauf aber in der Folge nach den Bestimmungen der Landtagsgeschäftsordnung verzichtet haben. |
(2) Ersatzmitglieder für ein Mandat, das im Ermittlungsverfahren im Wahlkreis vergeben wurde, sind von der Kreiswahlbehörde zu berufen, und Ersatzmitglieder für ein Mandat, das im Ermittlungsverfahren auf Landesebene vergeben wurde, sind von der Landeswahlbehörde zu berufen. HiebeiHierbei bestimmt sich die Reihenfolge der von der Kreiswahlbehörde zu berufenden Ersatzmitglieder jeweils nach der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktezahl und die Reihenfolge der von der Landeswahlbehörde zu berufenden Ersatzmitglieder nach ihrer Reihenfolge im Landeswahlvorschlag. Enthält der WahlvorschlagKreiswahlvorschlag, der für die Berufung der Ersatzmitglieder heranzuziehen ist, nicht die ausreichende Anzahl von Bewerberinnen und Bewerbern, sind die Bewerberinnen und Bewerber des Landeswahlvorschlags dieser wahlwerbenden Partei, denen noch kein Mandat zugewiesen worden ist, in der Landeswahlvorschlag zur Berufung von Ersatzmitgliedern heranzuziehenReihenfolge des jeweiligen Landeswahlvorschlags als Ersatzmitglieder zu berufen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(3) IstHat ein gemäß Abs. 2 zu berufendes Ersatzmitglied bereits gewähltein Mandat inne, ist es von der Wahlbehörde, die es berufen will, aufzufordern, sich binnen acht Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag es sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ein, ist das nächste Ersatzmitglied zu berufen. Die von der Entscheidung berührten Wahlbehörden sind hievondavon in Kenntnis zu setzen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(4) Die Landeswahlbehörde hat die Berufung von Ersatzmitgliedern unverzüglich zu verlautbaren, sobald feststeht, daß die Berufung nicht abgelehnt wird. Das Recht, die Wahl bzw. die Berufung auf ein frei gewordenes Mandat abzulehnen, kann nur innerhalb einer Woche nach dem Tag der Wahl bzw. ab Berufung durch die zuständige Wahlbehörde geltend gemacht werden.
(5) Lehnt ein Ersatzmitglied, das für ein frei gewordenes Mandat berufen wird, die Berufung ab, bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder. Die Streichung eines Ersatzmitgliedes aus einem Wahlvorschlag kann nur auf Antrag dieses Ersatzmitgliedes erfolgen; die Anträge auf Streichung von einem Kreiswahlvorschlag sind bei der Kreiswahlbehörde, die Streichung vom Landeswahlvorschlag ist bei der Landeswahlbehörde zu beantragen. Die erfolgte Streichung ist von der Wahlbehörde zu verlautbaren. Die Kreiswahlbehörde hat die Landeswahlbehörde unverzüglich von einer erfolgten Streichung vom Kreiswahlvorschlag in Kenntnis zu setzen.