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(1) Der Beginn und der Lauf einer in diesem Landesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonn- und gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder gesetzlichen Feiertag, haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können. Die Tage des Postlaufs werden in die Frist eingerechnet. (Anm: LGBl.Nr. 23/2013)
(2) In Berichtigungsverfahren nach §§ 23 bis 26 ist § 7 AVG§ 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014, LGBl.Nr. 31/201493/2020)
(3) Die nach diesem Landesgesetz abgefassten und unterfertigten Niederschriften der Wahlbehörden liefern vollen Beweis über die Durchführung der Wahl. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs bleibt zulässig.
(Anm: LGBl. Nr. 41/2003)
(1) Der Beginn und der Lauf einer in diesem Landesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonn- und gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder gesetzlichen Feiertag, haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können. Die Tage des Postlaufs werden in die Frist eingerechnet. (Anm: LGBl.Nr. 23/2013)
(2) In Berichtigungsverfahren nach §§ 23 bis 26 ist § 7 AVG§ 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014, LGBl.Nr. 31/201493/2020)
(3) Die nach diesem Landesgesetz abgefassten und unterfertigten Niederschriften der Wahlbehörden liefern vollen Beweis über die Durchführung der Wahl. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs bleibt zulässig.
(Anm: LGBl. Nr. 41/2003)