Anl. 1 DVOGBG 1970

Verordnung zur Durchführung des Gemeindebeamtengesetzes 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.09.2024 bis 31.12.9999
GEMEINDEDIENSTZWEIGEORDNUNG

TeilGEMEINDEDIENSTZWEIGEORDNUNGTeil A


Beamte der Allgemeinen Verwaltung

Dienstposten der Verwendungsgruppe A

Abschnitt I

Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe A eingereihten Dienstzweige:

(1) Erfordernis für die Anstellung ist eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung.

(2) Diese ist nachzuweisen:

a)

durch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades nach § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 134/2008, oder, wenn dieses Gesetz auf das Hochschulstudium des Beamten noch nicht anwendbar war, durch den Erwerb eines entsprechenden Diplomgrades nach § 66 in Verbindung mit der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008, oder durch den Erwerb des entsprechenden Diplomgrades nach § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 508/1995, oder

b)

durch den Erwerb eines akademischen Grades nach § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008, aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

  1. (1)Absatz einsErfordernis für die Anstellung ist eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung.
  2. (2)Absatz 2Diese ist nachzuweisen:
    1. a)Litera adurch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades nach § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 134/2008, oder, wenn dieses Gesetz auf das Hochschulstudium des Beamten noch nicht anwendbar war, durch den Erwerb eines entsprechenden Diplomgrades nach § 66 in Verbindung mit der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008, oder durch den Erwerb des entsprechenden Diplomgrades nach § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 508/1995, oderdurch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades nach Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2008,, oder, wenn dieses Gesetz auf das Hochschulstudium des Beamten noch nicht anwendbar war, durch den Erwerb eines entsprechenden Diplomgrades nach Paragraph 66, in Verbindung mit der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, oder durch den Erwerb des entsprechenden Diplomgrades nach Paragraph 35, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1995,, oder
    2. b)Litera bdurch den Erwerb eines akademischen Grades nach § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008, aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.durch den Erwerb eines akademischen Grades nach Paragraph 5, Absatz 2, des Fachhochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.
Abschnitt II

Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse Dienstklasse Amtstitel

(Dienstposten)

1.

Dienst der Ärzte in Krankenanstalten

III–VIII Leiter einer Krankenabteilung Primararzt d

III–VIII Leiter des Krankenhauses Direktor d

Anstellungserfordernisse

Die Vollendung der medizinischen Studien und die abgeschlossene fachärztliche Ausbildung.

2.

Dienst der Sprengelärzte

V Sprengelarzt

Stadtarzt, wenn die Anstellungsgemeinde eine Stadt ist

Anstellungserfordernisse

Die Vollendung der medizinischen Studien und der Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Berufes als praktischer Arzt. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung

  1. 1.Ziffer einsDienst der Ärzte in Krankenanstalten
III–VIII Leiter einer Prüfung über Sanitäts- und Sozialversicherungswesen und eine mindestens einjährige Dienstzeit als provisorischerKrankenabteilung Primararzt d
  1. 2.Ziffer 2Dienst der Sprengelärzte
V Sprengelarzt.

3.

Höherer bautechnischer Dienst

III–IV Gemeinde-Baukommissär

V Gemeinde-Bauoberkommissär

VI Gemeinde-Baurat

VII–VIII Gemeinde-Oberbaurat

Anstellungserfordernisse

Die Vollendung der Studien an einer technischen Hochschule, für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der für Gemeindebeamte in gleichartiger Verwendung vorgeschriebenen Prüfung nach mindestens einjähriger zufriedenstellender Verwendung im Dienstzweig.

4.

Höherer technischer Dienst

III–IV Technischer Kommissär d

V Technischer Oberkommissär d

VI Technischer Baurat d

VII–VIII Technischer Direktor d

Anstellungserfordernisse

Die Vollendung der Studien an einer technischen Hochschule, für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der für Gemeindebeamte in gleichartiger Verwendung vorgeschriebenen Prüfung nach mindestens einjähriger zufriedenstellender Verwendung im Dienstzweig.

5.

Höherer Verwaltungsdienst

III–IV Gemeinde-Kommissär

V Gemeinde-Oberkommissär

VI Gemeinde–Verwaltungsrat

VII–VIII Gemeinde-Oberverwaltungsrat

Anstellungserfordernisse

Die Vollendung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien, für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den rechtskundigen Dienst nach den für Gemeindebeamte geltenden Vorschriften nach mindestens einjähriger zufriedenstellender Verwendung im Dienstzweig

Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen anstelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Funktion als leitende Gemeindebeamte den Amtstitel „römisch fünf Sprengelarzt

  1. 3.Ziffer 3Höherer bautechnischer Dienst
III–IV Gemeinde-Amtsdirektor“.

6.

Höherer Wirtschaftsdienst

III–IV Wirtschaftskommissär d

V Wirtschaftsoberkommissär d

VI Wirtschaftsrat d

VII–VIII Wirtschaftsdirektor d

Anstellungserfordernisse

Die Vollendung der Studien der sozialwirtschaftlichen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen oder handelswirtschaftlichen Studienrichtung der SozialBaukommissär

  1. 4.Ziffer 4Höherer technischer Dienst
III–IV Technischer Kommissär d
  1. 5.Ziffer 5Höherer Verwaltungsdienst
III–IV Gemeinde- und Wirtschaftswissenschaften an einer Universität oder technischen Universität oder Fachhochschule, für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der für Gemeindebeamte in gleichartiger Verwendung vorgeschriebenen Prüfung mit mindestens einjähriger zufriedenstellender Verwendung im Dienstzweig.

Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern führen anstelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Funktion als leitende Gemeindebeamte den Amtstitel „Gemeindeamtsleiter“ und für die Dauer der Funktion als leitende Verwaltungsbeamte an Krankenhäusern den Amtstitel „Krankenhausverwalter“.

Dienstposten der Verwendungsgruppe B

Abschnitt I

Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe B eingereihten Dienstzweige:

(1) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung. Als Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung wird durch ein abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium nach § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 ersetzt.Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung wird weiters durch den Abschluss der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinn des § 5 des Fachhochschul-Studiengesetzes ersetzt.

(2) Das Ernennungserfordernis nach Abs. 1 wird durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:

a)

Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 82/2008,

b)

erfolgreicher Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, und

c)

erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 136/2001.

Kommissär

  1. 6.Ziffer 6Höherer Wirtschaftsdienst
III–IV Wirtschaftskommissär d
  1. (1)Absatz einsDie erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung. Als Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung wird durch ein abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium nach § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 ersetzt.Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung wird weiters durch den Abschluss der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinn des § 5 des Fachhochschul-Studiengesetzes ersetzt.Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung. Als Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung wird durch ein abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium nach Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 ersetzt.Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung wird weiters durch den Abschluss der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinn des Paragraph 5, des Fachhochschul-Studiengesetzes ersetzt.
  2. (2)Absatz 2Das Ernennungserfordernis nach Abs. 1 wird durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:Das Ernennungserfordernis nach Absatz eins, wird durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:
    1. a)Litera aLehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 82/2008,Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,,
    2. b)Litera berfolgreicher Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, und
    3. c)Litera cerfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 136/2001.erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,.
Abschnitt II


Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse

Dienstklasse Amtstitel

(Dienstposten)

7.

Rechnungsdienst

II Gemeinde-Rechnungsassistent

III Gemeinde-Rechnungsrevident

IV Gemeinde-Rechnungsoberrevident

V Gemeinde-Rechnungssekretär

VI Gemeinde-Amtsrat

VII Gemeinde-Oberamtsrat

  1. 7.Ziffer 7RechnungsdienstII Gemeinde-Rechnungsassistentrömisch II Gemeinde-RechnungsassistentIII Gemeinde-Rechnungsrevidentrömisch III Gemeinde-RechnungsrevidentIV Gemeinde-Rechnungsoberrevidentrömisch IV Gemeinde-RechnungsoberrevidentV Gemeinde-Rechnungssekretärrömisch fünf Gemeinde-RechnungssekretärVI Gemeinde-Amtsratrömisch VI Gemeinde-AmtsratVII Gemeinde-Oberamtsratrömisch VII Gemeinde-Oberamtsrat

Anstellungserfordernisse

Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung II.

8.

Gehobener bautechnischer Fachdienst

II Gemeinde-Bauassistent

III Gemeinde-Baurevident

IV Gemeinde-Bauoberrevident

V Gemeinde-Bauinspektor

VI–VII Gemeinde-Bauoberinspektor

Anstellungserfordernisse

Für die Definitivstellung ist überdies eine die Kenntnisse für die besondere Verwendung erweisende Prüfung, wie sie den Gemeindebeamte in gleichartiger Verwendung vorgeschrieben ist, erfolgreich abzulegenerfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung römisch II.

9.

Gehobener technischer Fachdienst

II Technischer Assistent d

III Technischer Revident d

IV Technischer Oberrevident d

V Technischer Inspektor d

VI–VII Technischer Oberinspektor d

  1. 8.Ziffer 8Gehobener bautechnischer FachdienstII Gemeinde-Bauassistentrömisch II Gemeinde-BauassistentIII Gemeinde-Baurevidentrömisch III Gemeinde-BaurevidentIV Gemeinde-Bauoberrevidentrömisch IV Gemeinde-BauoberrevidentV Gemeinde-Bauinspektorrömisch fünf Gemeinde-Bauinspektor
VI–VII Gemeinde-Bauoberinspektor
  1. 9.Ziffer 9Gehobener technischer FachdienstII Technischer Assistent drömisch II Technischer Assistent dIII Technischer Revident drömisch III Technischer Revident dIV Technischer Oberrevident drömisch IV Technischer Oberrevident dV Technischer Inspektor drömisch fünf Technischer Inspektor d
VI–VII Technischer Oberinspektor d
  1. 10.Ziffer 10Gehobener VerwaltungsdienstII Gemeinde-Amtsassistentrömisch II Gemeinde-AmtsassistentIII Gemeinde-Amtsrevidentrömisch III Gemeinde-AmtsrevidentIV Gemeinde-Amtsoberrevidentrömisch IV Gemeinde-AmtsoberrevidentV Gemeinde-Amtssekretärrömisch fünf Gemeinde-AmtssekretärVI Gemeinde-Amtsratrömisch VI Gemeinde-AmtsratVII Gemeinde-Oberamtsratrömisch VII Gemeinde-Oberamtsrat

Anstellungserfordernisse

Für die Definitivstellung ist überdies eine die Kenntnisse für die besondere Verwendung erweisende Prüfung, wie sie den Gemeindebeamte in gleichartiger Verwendung vorgeschrieben ist, erfolgreich abzulegen.

10.

Gehobener Verwaltungsdienst

II Gemeinde-Amtsassistent

III Gemeinde-Amtsrevident

IV Gemeinde-Amtsoberrevident

V Gemeinde-Amtssekretär

VI Gemeinde-Amtsrat

VII Gemeinde-Oberamtsrat

Anstellungserfordernisse

Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen anstelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Funktion als leitende Gemeindebeamte den Amtstitel „Gemeinde-Amtsleiter“ und für die Dauer der Funktion als leitende Verwaltungsbeamte an Krankenhäusern den Amtstitel „Krankenhausverwalter“. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung II.Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen anstelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Funktion als leitende Gemeindebeamte den Amtstitel „Gemeinde-Amtsleiter“ und für die Dauer der Funktion als leitende Verwaltungsbeamte an Krankenhäusern den Amtstitel „Krankenhausverwalter“. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung römisch II.

11.

Gehobener Wirtschaftsdienst

II Wirtschaftsassistent d

III Wirtschaftsrevident d

IV Wirtschaftsoberrevident d

V Wirtschaftsinspektor d

VI Wirtschaftsoberinsepktor d

  1. 11.Ziffer 11Gehobener WirtschaftsdienstII Wirtschaftsassistent drömisch II Wirtschaftsassistent dIII Wirtschaftsrevident drömisch III Wirtschaftsrevident dIV Wirtschaftsoberrevident drömisch IV Wirtschaftsoberrevident dV Wirtschaftsinspektor drömisch fünf Wirtschaftsinspektor dVI Wirtschaftsoberinsepktor drömisch VI Wirtschaftsoberinsepktor d

Anstellungserfordernisse

Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung II.Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung römisch II.

11a.

Gehobener Forstaufsichtsdienst

II Gemeinde-Revident

III Gemeinde-Revident

IV Gemeinde-Oberrevident

V Gemeinde-Amtssekretär

VI Gemeinde-Amtsrat

  1. 11a.Ziffer 11 aGehobener ForstaufsichtsdienstII Gemeinde-Revidentrömisch II Gemeinde-RevidentIII Gemeinde-Revidentrömisch III Gemeinde-RevidentIV Gemeinde-Oberrevidentrömisch IV Gemeinde-OberrevidentV Gemeinde-Amtssekretärrömisch fünf Gemeinde-AmtssekretärVI Gemeinde-Amtsratrömisch VI Gemeinde-Amtsrat

Anstellungserfordernisse

Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst. Das im Abschnitt I Abs. 1 bestimmte Anstellungserfordernis und das Definitivstellungserfordernis der Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst wird ersetzt durch die erfolgreiche Beendigung der forstlichen Ausbildung in der bis zum Inkrafttreten des Forstgesetzes 1975 vorgeschriebenen Art mit abschließender Prüfung für den Försterdienst bzw. Prüfung für den Forstschutz- und technischen Hilfsdienst und eine besonders qualifizierte Verwendung.Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst. Das im Abschnitt römisch eins Absatz eins, bestimmte Anstellungserfordernis und das Definitivstellungserfordernis der Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst wird ersetzt durch die erfolgreiche Beendigung der forstlichen Ausbildung in der bis zum Inkrafttreten des Forstgesetzes 1975 vorgeschriebenen Art mit abschließender Prüfung für den Försterdienst bzw. Prüfung für den Forstschutz- und technischen Hilfsdienst und eine besonders qualifizierte Verwendung.

Dienstposten der Verwendungsgruppe C

AbschnittCAbschnitt I

Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe C eingereihten Dienstzweige:

Erfordernis für die Erlangung von Dienstposten dieser Dienstzweige ist der Nachweis des Erwerbs der für den Dienst erforderlichen Vorkenntnisse durch die abgeschlossene Haupt- oder Handelsschule bzw. Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule (Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 116/2008), oder durch eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes zurückgelegte Praxis von vier Jahren.

Abschnitt II

Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse

Dienstklasse Amtstitel

(Dienstposten)

12.

Forstaufsichtsdienst

I–II Gemeinde-Kontrollor

III Gemeinde-Oberkontrollor

IV Gemeinde-Fachinspektor

V Gemeinde-Fachoberinspektor

Anstellungserfordernisse

Anstelle des im Abschnitt I bestimmten Erfordernisses die erfolgreiche Beendigung der forstlichen Ausbildung in der bis zum Inkrafttreten des Forstgesetzes 1975 vorgeschriebenen Art mit abschließender Prüfung für den Försterdienst bzw. Prüfung für den Forstschutz- und technischen Hilfsdienst. Das Anstellungserfordernis ist auch erfüllt, wenn der Beamte einen Waldaufseherkurs an einer landwirtschaftlichen Lehranstalt mit Erfolg besucht hat und eine mindestens fünfundzwanzigjährige einschlägige Praxis aufzuweisen hat.

13.

Technischer Fachdienst

I Technischer Adjunkt d

II Technischer Kontrollor d

III Technischer Oberkontrollor d

IV–V Fachinspektor d

Anstellungserfordernisse

Anstelle des im Abschnitt I bestimmten Erfordernisses eine mindestens acht Jahre dauernde Verwendung in den Verwendungsgruppen P 1 bis P 3 oder in gleichzuwertenden Verwendungen und die Meisterprüfung in einem einschlägigen Fach; anstelle der Meisterprüfung eine Mindestdienstzeit von 25 Jahren.

14.

Verwaltungsdienst (einschließlich Rechnungshilfsdienst)

I Gemeinde-Adjunkt

II Gemeinde-Kontrollor

III Gemeinde-Oberkontrollor

IV–V Gemeinde-Fachinspektor

Anstellungserfordernisse

Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen anstelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Funktion als leitende Gemeindebeamte den Amtstitel „Gemeinde-Sekretär“ und für die Dauer der Funktion als leitende Verwaltungsbeamte an Krankenhäusern den Amtstitel „Krankenhaussekretär“. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung I.

15.

Wirtschaftsdienst

I Wirtschaftsadjunkt d

II Wirtschaftskontrollor d

III Wirtschaftskontrollor d

IV–V Fachinspektor d

Anstellungserfordernisse

Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung I.

Dienstposten der Verwendungsgruppe D

Abschnitt I

Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe D eingereihten Dienstzweige:

Erfordernis für die Erlangung von Dienstposten dieser Dienstzweige ist der Nachweis des Erwerbs der für den Dienst erforderlichen Vorkenntnisse durch die abgeschlossene Haupt- oder Handelsschule bzw. Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule (Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 116/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2008,), oder durch eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes zurückgelegte Praxis von zweivier Jahren.

Abschnitt II

Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse

Dienstklasse Amtstitel

(Dienstposten)

16.

Mittlerer Forstdienst

I–II Gemeinde-Offizial

III–IV Gemeinde-Oberoffizial

Anstellungserfordernisse

Anstelle des im Abschnitt

  1. 12.Ziffer 12Forstaufsichtsdienst
I–II Gemeinde-Kontrollor
  1. 13.Ziffer 13Technischer FachdienstI Technischer Adjunkt drömisch eins Technischer Adjunkt dII Technischer Kontrollor drömisch II Technischer Kontrollor dIII Technischer Oberkontrollor drömisch III Technischer Oberkontrollor d
IV–V Fachinspektor d
  1. 14.Ziffer 14Verwaltungsdienst (einschließlich Rechnungshilfsdienst)I Gemeinde-Adjunktrömisch eins Gemeinde-AdjunktII Gemeinde-Kontrollorrömisch II Gemeinde-KontrollorIII Gemeinde-Oberkontrollorrömisch III Gemeinde-Oberkontrollor
IV–V Gemeinde-Fachinspektor
  1. 15.Ziffer 15WirtschaftsdienstI Wirtschaftsadjunkt drömisch eins Wirtschaftsadjunkt dII Wirtschaftskontrollor drömisch II Wirtschaftskontrollor dIII Wirtschaftskontrollor drömisch III Wirtschaftskontrollor d
IV–V Fachinspektor d
  1. 16.Ziffer 16Mittlerer Forstdienst
I–II Gemeinde-Offizial
  1. 17.Ziffer 17Verwaltungshilfsdienst (einschließlich Kanzleidienst)I Gemeinde-Adjunktrömisch eins Gemeinde-AdjunktII Gemeinde-Offizialrömisch II Gemeinde-Offizial
III–IV Gemeinde-Oberoffizial
  1. 18.Ziffer 18Mittlerer Wirtschaftsdienst
I bestimmten Erfordernisses die erfolgreiche Beendigung eines Waldaufseherkurses an einer landwirtschaftlichen Lehranstalt und eine nach Besuch des Waldaufseherkurses zurückgelegte mindestens einjährige Verwendung im Forstdienst.

17.

Verwaltungshilfsdienst (einschließlich Kanzleidienst)

I Gemeinde-Adjunkt

II Gemeinde-Offizial

III–IV Gemeinde-Oberoffizial

18.

Mittlerer Wirtschaftsdienst

I Adjunkt d

II Offizial d

III–IV Oberoffizial d

Dienstposten der Verwendungsgruppe E

Abschnitt Adjunkt drömisch eins Adjunkt d

  1. 19.Ziffer 19Allgemeiner Hilfsdienst
I

Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen
Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe E
eingereihten Dienstzweige:

Erfordernis für die Erlangung von Dienstposten dieser Dienstzweige ist eine im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes erworbene Eignung für den Dienstzweig.

–III Gemeinde-Amtswart

  1. a)Litera afür angelernte Facharbeiter eine im Gemeindedienst zurückgelegte Mindestdienstzeit von 15 Jahren und eine überwiegende Verwendung im angelernten Fach oder die erfolgreiche Ablegung einer die Kenntnisse für die besondere Verwendung erweisenden Prüfung, wie sie den Landesbeamten in gleichartiger Verwendung vorgeschrieben ist (Facharbeiteraufstiegsprüfung);
  2. b)Litera bfür Fahrer die Berechtigung zur Führung eines Spezialfahrzeuges (zB Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Schneefräse, Straßenwalze) oder eines Kraftwagens (Pkw oder Lkw) und die überwiegende Verwendung als Fahrer.
Abschnitt II


Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse

Dienstklasse Amtstitel

(Dienstposten)

19.

Allgemeiner Hilfsdienst

I–III Gemeinde-Amtswart

Teil B

Beamte in handwerklicher Verwendung

Dienstposten der Verwendungsgruppen P 1, P 2, P 3

Abschnitt I

Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen
Anstellungserfordernisse für die in den
Verwendungsgruppen P 1 und P 2 eingereihten Dienstzweige:

Erfordernis für die Erlangung von Dienstposten dieser Dienstzweige ist der Nachweis der für den Dienst erforderlichen Vorkenntnisse durch den Gesellenbrief (Lehrzeugnis und Zeugnis über die bestandene Gesellenprüfung) und die überwiegende Verwendung im erlernten Fach.

Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe P 3

eingereihten Dienstzweige:

a)

für angelernte Facharbeiter eine im Gemeindedienst zurückgelegte Mindestdienstzeit von 15 Jahren und eine überwiegende Verwendung im angelernten Fach oder die erfolgreiche Ablegung einer die Kenntnisse für die besondere Verwendung erweisenden Prüfung, wie sie den Landesbeamten in gleichartiger Verwendung vorgeschrieben ist (Facharbeiteraufstiegsprüfung);

b)

für Fahrer die Berechtigung zur Führung eines Spezialfahrzeuges (zB Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Schneefräse, Straßenwalze) oder eines Kraftwagens (Pkw oder Lkw) und die überwiegende Verwendung als Fahrer.

Abschnitt II

Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse

Dienstklasse Amtstitel

(Dienstposten)

20.

Besonders qualifizierter handwerklicher Dienst (Verwendungsgruppe P 1)

I Gemeinde-Adjunkt

II Gemeinde-Offizial

III Gemeinde-Oberoffizial

  1. 20.Ziffer 20Besonders qualifizierter handwerklicher Dienst (Verwendungsgruppe P 1)I Gemeinde-Adjunktrömisch eins Gemeinde-AdjunktII Gemeinde-Offizialrömisch II Gemeinde-OffizialIII Gemeinde-Oberoffizialrömisch III Gemeinde-Oberoffizial

Anstellungserfordernisse

Neben dem im Abschnitt I für die Verwendungsgruppen P 1 und P 2 bestimmten besonderen Anstellungserfordernis eine besonders qualifizierte Verwendung.Neben dem im Abschnitt römisch eins für die Verwendungsgruppen P 1 und P 2 bestimmten besonderen Anstellungserfordernis eine besonders qualifizierte Verwendung.

21.

Qualifizierter handwerklicher Dienst (Verwendungsgruppe P 2)

I Gemeinde-Adjunkt

II Gemeinde-Offizial

III Gemeinde-Oberoffizial

22.

Handwerklicher Dienst (Verwendungsgruppe P 3)

I Gemeinde-Adjunkt

II Gemeinde-Offizial

III Gemeinde-Oberoffizial

  1. 21.Ziffer 21Qualifizierter handwerklicher Dienst (Verwendungsgruppe P 2)I Gemeinde-Adjunktrömisch eins Gemeinde-AdjunktII Gemeinde-Offizialrömisch II Gemeinde-OffizialIII Gemeinde-Oberoffizialrömisch III Gemeinde-Oberoffizial
  2. 22.Ziffer 22Handwerklicher Dienst (Verwendungsgruppe P 3)I Gemeinde-Adjunktrömisch eins Gemeinde-AdjunktII Gemeinde-Offizialrömisch II Gemeinde-OffizialIII Gemeinde-Oberoffizialrömisch III Gemeinde-Oberoffizial

Dienstposten der Verwendungsgruppe P 4 und P 5

Abschnitt5Abschnitt I


Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die in den Verwendungsgruppen P 4

und P 5 eingereihten Dienstzweige.

Erfordernis für die Erlangung von Dienstposten dieser Dienstzweige ist eine im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes erworbene Eignung für den Dienstzweig.

Abschnitt II

Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse

Dienstklasse Amtstitel

(Dienstposten)

23.

Besonders qualifizierter handwerklicher Hilfsdienst (Verwendungsgruppe P 4)

I Gemeinde-Amtswart

II Gemeinde-Amtswart

III Gemeinde-Oberamtswart

  1. 23.Ziffer 23Besonders qualifizierter handwerklicher Hilfsdienst (Verwendungsgruppe P 4)I Gemeinde-Amtswartrömisch eins Gemeinde-AmtswartII Gemeinde-Amtswartrömisch II Gemeinde-AmtswartIII Gemeinde-Oberamtswartrömisch III Gemeinde-Oberamtswart

Anstellungserfordernisse

Neben dem im Abschnitt I bestimmten Anstellungserfordernis eine qualifizierte Verwendung im handwerklichen HilfsdienstNeben dem im Abschnitt römisch eins bestimmten Anstellungserfordernis eine qualifizierte Verwendung im handwerklichen Hilfsdienst

24.

Qualifizierter handwerklicher Hilfsdienst (Verwendungsgruppe P 5)

I Gemeinde-Amtswart

II Gemeinde-Amtswart

III Gemeinde-Oberamtswart

  1. 24.Ziffer 24Qualifizierter handwerklicher Hilfsdienst (Verwendungsgruppe P 5)I Gemeinde-Amtswartrömisch eins Gemeinde-AmtswartII Gemeinde-Amtswartrömisch II Gemeinde-AmtswartIII Gemeinde-Oberamtswartrömisch III Gemeinde-Oberamtswart

Teil C


Lehrer an den von den Gemeinden erhaltenen privaten
Unterrichtsanstalten Dienstposten der
Verwendungsgruppen L 1, L 2 B, L 2 HS, L 2 V und L 3

Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse

Die Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse für Lehrer an den von den Gemeinden erhaltenen privaten Unterrichtsanstalten richten sich sinngemäß nach der Lehrer-Dienstzweigeordnung (Anlage zu Abschnitt III a des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 1968, BGBl. Nr. 296), dem § 3 Abs. 1 der Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsverordnung 1966, BGBl. Nr. 197, und dem § 35 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 1968, BGBl. Nr. 296.Die Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse für Lehrer an den von den Gemeinden erhaltenen privaten Unterrichtsanstalten richten sich sinngemäß nach der Lehrer-Dienstzweigeordnung (Anlage zu Abschnitt römisch III a des Gehaltsüberleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1947,, in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 1968, BGBl. Nr. 296), dem Paragraph 3, Absatz eins, der Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsverordnung 1966, BGBl. Nr. 197, und dem Paragraph 35, des Gehaltsüberleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1947,, in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 296.

Teil D


Beamte des örtlichen Sicherheitswachdienstes

Dienstposten der Verwendungsgruppe W2

W

Besondere Anstellungs- und Ernennungserfordernisse:

1.

Dienstposten der Grundstufe der Dienstzulage Dienstklassen III und IV

a)

Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für Wachebeamte im Bundespolizei-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, für ehemalige Zollwachebeamte der erfolgreiche Abschluss des 1. Teiles der Ergänzungsausbildung für den Bundespolizei- und Sicherheitswachdienst, und

b)

eine sechsjährige Dienstzeit in der Verwendungsgruppe W3 oder in vergleichbaren Verwendungsgruppen des Exekutivdienstes.

Amtstitel: Gemeinde-Revierinspektor.

Nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren gebührt der Amtstitel Gemeinde-Gruppeninspektor.

2.

Dienstposten der Dienststufe 1 der Dienstzulage Dienstklassen III und IV

a)

Das Erfordernis nach Z 1 lit.a und

b)

der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte im Bundespolizei-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, für ehemalige Zollwachebeamte der erfolgreiche Abschluss der Ergänzungsausbildung zur Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte.

Amtstitel: Gemeinde-Gruppeninspektor.

3.

Dienstposten der Dienststufe 2 der Dienstzulage Dienstklassen III und IV

a)

Die Erfordernisse nach Z 2 lit.a und b sowie

b)

die Funktion als Leiter des Sicherheitswachdienstes mit insgesamt zwei Sicherheitswachebediensteten oder als Stellvertreter des Leiters des Sicherheitswachdienstes mit insgesamt fünf Sicherheitswachebediensteten oder als 2. Stellvertreter des Leiters des Sicherheitswachdienstes mit insgesamt neun Sicherheitswachebediensteten.

Amtstitel: Gemeinde-Bezirksinspektor.

4.

Dienstposten der Dienststufe 3 der Dienstzulage Dienstklassen III bis V

a)

Die Erfordernisse nach Z 2 lit.a und b sowie

b)

die Funktion als Leiter des Sicherheitswachdienstes mit insgesamt fünf Sicherheitswachebediensteten.

Amtstitel: Gemeinde-Abteilungsinspektor.

Dienstposten der Verwendungsgruppe W3

Dienstklasse III

Besondere Anstellungserfordernisse

  1. 1.Ziffer einsDienstposten der Grundstufe der Dienstzulage Dienstklassen III und IVDienstposten der Grundstufe der Dienstzulage Dienstklassen römisch III und IV
    1. a)Litera aDer erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für den Polizeidienst und
    2. b)Litera beine sechsjährige Dienstzeit in einer vergleichbaren Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes.
Amtstitel:

a)

Höchstalter von 30 Jahren bei Eintritt in den Sicherheitswachdienst,

b)

Mindestgröße von 1,68 m, bei weiblichen Beamten eine Mindestgröße von 1,63 m, und

c)

die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung für den Bundespolizeidienst.

Definitivstellungserfordernis: der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für Wachebeamte.

Amtstitel: Gemeinde-Inspektor.

Gemeinde-Revierinspektor.
  1. 2.Ziffer 2Dienstposten der Dienststufe 1 der Dienstzulage Dienstklassen III und IVDienstposten der Dienststufe 1 der Dienstzulage Dienstklassen römisch III und IV
    1. a)Litera aDas Erfordernis nach Z 1 lit. a,Das Erfordernis nach Ziffer eins, Litera a,,
    2. b)Litera bder erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte im Polizeidienst.
Amtstitel Gemeinde-Bezirksinspektor.
  1. 3.Ziffer 3Dienstposten der Dienststufe 1 der Dienstzulage Dienstklassen III und IVDienstposten der Dienststufe 1 der Dienstzulage Dienstklassen römisch III und IV
    1. a)Litera aDie Erfordernisse nach Z 2 lit. a und b sowieDie Erfordernisse nach Ziffer 2, Litera a und b sowie
    2. b)Litera bdie Funktion als Leiter des Sicherheitswachdienstes mit insgesamt zwei Sicherheitswachebediensteten oder als Stellvertreter des Leiters des Sicherheitswachdienstes mit insgesamt fünf Sicherheitswachebediensteten oder als zweiter Stellvertreter des Leiters des Sicherheitswachdienstes mit insgesamt neun Sicherheitswachebediensteten.
Amtstitel: Gemeinde-Abteilungsinspektor.
  1. 4.Ziffer 4Dienstposten der Dienststufe 2 der Dienstzulage Dienstklasse III und IVDienstposten der Dienststufe 2 der Dienstzulage Dienstklasse römisch III und IV
    1. a)Litera aDie Erfordernisse nach Z 2 lit. a und b sowieDie Erfordernisse nach Ziffer 2, Litera a und b sowie
    2. b)Litera bdie Funktion als Leiter des Sicherheitswachdienstes mit mindestens fünf Sicherheitswachebediensteten oder als Stellvertreter des Leiters des Sicherheitswachdienstes mit insgesamt neun Sicherheitswachebediensteten.
Amtstitel: Gemeinde-Kontrollinspektor.
  1. 5.Ziffer 5Dienstposten der Dienststufe 2 der Dienstzulage Dienstklassen V
    1. a)Litera aDie Erfordernisse nach Z 2 lit. a und b sowieDie Erfordernisse nach Ziffer 2, Litera a und b sowie
    2. b)Litera bdie Funktion als Leiter des Sicherheitswachdienstes mit mindestens neun Sicherheitswachebediensteten.
Amtstitel: Gemeinde-Chefinspektor.

Stand vor dem 20.09.2024

In Kraft vom 18.07.2018 bis 20.09.2024
GEMEINDEDIENSTZWEIGEORDNUNG

TeilGEMEINDEDIENSTZWEIGEORDNUNGTeil A


Beamte der Allgemeinen Verwaltung

Dienstposten der Verwendungsgruppe A

Abschnitt I

Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe A eingereihten Dienstzweige:

(1) Erfordernis für die Anstellung ist eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung.

(2) Diese ist nachzuweisen:

a)

durch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades nach § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 134/2008, oder, wenn dieses Gesetz auf das Hochschulstudium des Beamten noch nicht anwendbar war, durch den Erwerb eines entsprechenden Diplomgrades nach § 66 in Verbindung mit der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008, oder durch den Erwerb des entsprechenden Diplomgrades nach § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 508/1995, oder

b)

durch den Erwerb eines akademischen Grades nach § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008, aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

  1. (1)Absatz einsErfordernis für die Anstellung ist eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung.
  2. (2)Absatz 2Diese ist nachzuweisen:
    1. a)Litera adurch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades nach § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 134/2008, oder, wenn dieses Gesetz auf das Hochschulstudium des Beamten noch nicht anwendbar war, durch den Erwerb eines entsprechenden Diplomgrades nach § 66 in Verbindung mit der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008, oder durch den Erwerb des entsprechenden Diplomgrades nach § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 508/1995, oderdurch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades nach Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2008,, oder, wenn dieses Gesetz auf das Hochschulstudium des Beamten noch nicht anwendbar war, durch den Erwerb eines entsprechenden Diplomgrades nach Paragraph 66, in Verbindung mit der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, oder durch den Erwerb des entsprechenden Diplomgrades nach Paragraph 35, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1995,, oder
    2. b)Litera bdurch den Erwerb eines akademischen Grades nach § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008, aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.durch den Erwerb eines akademischen Grades nach Paragraph 5, Absatz 2, des Fachhochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.
Abschnitt II

Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse Dienstklasse Amtstitel

(Dienstposten)

1.

Dienst der Ärzte in Krankenanstalten

III–VIII Leiter einer Krankenabteilung Primararzt d

III–VIII Leiter des Krankenhauses Direktor d

Anstellungserfordernisse

Die Vollendung der medizinischen Studien und die abgeschlossene fachärztliche Ausbildung.

2.

Dienst der Sprengelärzte

V Sprengelarzt

Stadtarzt, wenn die Anstellungsgemeinde eine Stadt ist

Anstellungserfordernisse

Die Vollendung der medizinischen Studien und der Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Berufes als praktischer Arzt. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung

  1. 1.Ziffer einsDienst der Ärzte in Krankenanstalten
III–VIII Leiter einer Prüfung über Sanitäts- und Sozialversicherungswesen und eine mindestens einjährige Dienstzeit als provisorischerKrankenabteilung Primararzt d
  1. 2.Ziffer 2Dienst der Sprengelärzte
V Sprengelarzt.

3.

Höherer bautechnischer Dienst

III–IV Gemeinde-Baukommissär

V Gemeinde-Bauoberkommissär

VI Gemeinde-Baurat

VII–VIII Gemeinde-Oberbaurat

Anstellungserfordernisse

Die Vollendung der Studien an einer technischen Hochschule, für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der für Gemeindebeamte in gleichartiger Verwendung vorgeschriebenen Prüfung nach mindestens einjähriger zufriedenstellender Verwendung im Dienstzweig.

4.

Höherer technischer Dienst

III–IV Technischer Kommissär d

V Technischer Oberkommissär d

VI Technischer Baurat d

VII–VIII Technischer Direktor d

Anstellungserfordernisse

Die Vollendung der Studien an einer technischen Hochschule, für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der für Gemeindebeamte in gleichartiger Verwendung vorgeschriebenen Prüfung nach mindestens einjähriger zufriedenstellender Verwendung im Dienstzweig.

5.

Höherer Verwaltungsdienst

III–IV Gemeinde-Kommissär

V Gemeinde-Oberkommissär

VI Gemeinde–Verwaltungsrat

VII–VIII Gemeinde-Oberverwaltungsrat

Anstellungserfordernisse

Die Vollendung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien, für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den rechtskundigen Dienst nach den für Gemeindebeamte geltenden Vorschriften nach mindestens einjähriger zufriedenstellender Verwendung im Dienstzweig

Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen anstelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Funktion als leitende Gemeindebeamte den Amtstitel „römisch fünf Sprengelarzt

  1. 3.Ziffer 3Höherer bautechnischer Dienst
III–IV Gemeinde-Amtsdirektor“.

6.

Höherer Wirtschaftsdienst

III–IV Wirtschaftskommissär d

V Wirtschaftsoberkommissär d

VI Wirtschaftsrat d

VII–VIII Wirtschaftsdirektor d

Anstellungserfordernisse

Die Vollendung der Studien der sozialwirtschaftlichen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen oder handelswirtschaftlichen Studienrichtung der SozialBaukommissär

  1. 4.Ziffer 4Höherer technischer Dienst
III–IV Technischer Kommissär d
  1. 5.Ziffer 5Höherer Verwaltungsdienst
III–IV Gemeinde- und Wirtschaftswissenschaften an einer Universität oder technischen Universität oder Fachhochschule, für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der für Gemeindebeamte in gleichartiger Verwendung vorgeschriebenen Prüfung mit mindestens einjähriger zufriedenstellender Verwendung im Dienstzweig.

Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern führen anstelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Funktion als leitende Gemeindebeamte den Amtstitel „Gemeindeamtsleiter“ und für die Dauer der Funktion als leitende Verwaltungsbeamte an Krankenhäusern den Amtstitel „Krankenhausverwalter“.

Dienstposten der Verwendungsgruppe B

Abschnitt I

Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe B eingereihten Dienstzweige:

(1) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung. Als Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung wird durch ein abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium nach § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 ersetzt.Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung wird weiters durch den Abschluss der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinn des § 5 des Fachhochschul-Studiengesetzes ersetzt.

(2) Das Ernennungserfordernis nach Abs. 1 wird durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:

a)

Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 82/2008,

b)

erfolgreicher Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, und

c)

erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 136/2001.

Kommissär

  1. 6.Ziffer 6Höherer Wirtschaftsdienst
III–IV Wirtschaftskommissär d
  1. (1)Absatz einsDie erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung. Als Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung wird durch ein abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium nach § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 ersetzt.Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung wird weiters durch den Abschluss der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinn des § 5 des Fachhochschul-Studiengesetzes ersetzt.Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung. Als Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung wird durch ein abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium nach Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 ersetzt.Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung wird weiters durch den Abschluss der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinn des Paragraph 5, des Fachhochschul-Studiengesetzes ersetzt.
  2. (2)Absatz 2Das Ernennungserfordernis nach Abs. 1 wird durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:Das Ernennungserfordernis nach Absatz eins, wird durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:
    1. a)Litera aLehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 82/2008,Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,,
    2. b)Litera berfolgreicher Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, und
    3. c)Litera cerfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 136/2001.erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,.
Abschnitt II


Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse

Dienstklasse Amtstitel

(Dienstposten)

7.

Rechnungsdienst

II Gemeinde-Rechnungsassistent

III Gemeinde-Rechnungsrevident

IV Gemeinde-Rechnungsoberrevident

V Gemeinde-Rechnungssekretär

VI Gemeinde-Amtsrat

VII Gemeinde-Oberamtsrat

  1. 7.Ziffer 7RechnungsdienstII Gemeinde-Rechnungsassistentrömisch II Gemeinde-RechnungsassistentIII Gemeinde-Rechnungsrevidentrömisch III Gemeinde-RechnungsrevidentIV Gemeinde-Rechnungsoberrevidentrömisch IV Gemeinde-RechnungsoberrevidentV Gemeinde-Rechnungssekretärrömisch fünf Gemeinde-RechnungssekretärVI Gemeinde-Amtsratrömisch VI Gemeinde-AmtsratVII Gemeinde-Oberamtsratrömisch VII Gemeinde-Oberamtsrat

Anstellungserfordernisse

Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung II.

8.

Gehobener bautechnischer Fachdienst

II Gemeinde-Bauassistent

III Gemeinde-Baurevident

IV Gemeinde-Bauoberrevident

V Gemeinde-Bauinspektor

VI–VII Gemeinde-Bauoberinspektor

Anstellungserfordernisse

Für die Definitivstellung ist überdies eine die Kenntnisse für die besondere Verwendung erweisende Prüfung, wie sie den Gemeindebeamte in gleichartiger Verwendung vorgeschrieben ist, erfolgreich abzulegenerfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung römisch II.

9.

Gehobener technischer Fachdienst

II Technischer Assistent d

III Technischer Revident d

IV Technischer Oberrevident d

V Technischer Inspektor d

VI–VII Technischer Oberinspektor d

  1. 8.Ziffer 8Gehobener bautechnischer FachdienstII Gemeinde-Bauassistentrömisch II Gemeinde-BauassistentIII Gemeinde-Baurevidentrömisch III Gemeinde-BaurevidentIV Gemeinde-Bauoberrevidentrömisch IV Gemeinde-BauoberrevidentV Gemeinde-Bauinspektorrömisch fünf Gemeinde-Bauinspektor
VI–VII Gemeinde-Bauoberinspektor
  1. 9.Ziffer 9Gehobener technischer FachdienstII Technischer Assistent drömisch II Technischer Assistent dIII Technischer Revident drömisch III Technischer Revident dIV Technischer Oberrevident drömisch IV Technischer Oberrevident dV Technischer Inspektor drömisch fünf Technischer Inspektor d
VI–VII Technischer Oberinspektor d
  1. 10.Ziffer 10Gehobener VerwaltungsdienstII Gemeinde-Amtsassistentrömisch II Gemeinde-AmtsassistentIII Gemeinde-Amtsrevidentrömisch III Gemeinde-AmtsrevidentIV Gemeinde-Amtsoberrevidentrömisch IV Gemeinde-AmtsoberrevidentV Gemeinde-Amtssekretärrömisch fünf Gemeinde-AmtssekretärVI Gemeinde-Amtsratrömisch VI Gemeinde-AmtsratVII Gemeinde-Oberamtsratrömisch VII Gemeinde-Oberamtsrat

Anstellungserfordernisse

Für die Definitivstellung ist überdies eine die Kenntnisse für die besondere Verwendung erweisende Prüfung, wie sie den Gemeindebeamte in gleichartiger Verwendung vorgeschrieben ist, erfolgreich abzulegen.

10.

Gehobener Verwaltungsdienst

II Gemeinde-Amtsassistent

III Gemeinde-Amtsrevident

IV Gemeinde-Amtsoberrevident

V Gemeinde-Amtssekretär

VI Gemeinde-Amtsrat

VII Gemeinde-Oberamtsrat

Anstellungserfordernisse

Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen anstelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Funktion als leitende Gemeindebeamte den Amtstitel „Gemeinde-Amtsleiter“ und für die Dauer der Funktion als leitende Verwaltungsbeamte an Krankenhäusern den Amtstitel „Krankenhausverwalter“. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung II.Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen anstelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Funktion als leitende Gemeindebeamte den Amtstitel „Gemeinde-Amtsleiter“ und für die Dauer der Funktion als leitende Verwaltungsbeamte an Krankenhäusern den Amtstitel „Krankenhausverwalter“. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung römisch II.

11.

Gehobener Wirtschaftsdienst

II Wirtschaftsassistent d

III Wirtschaftsrevident d

IV Wirtschaftsoberrevident d

V Wirtschaftsinspektor d

VI Wirtschaftsoberinsepktor d

  1. 11.Ziffer 11Gehobener WirtschaftsdienstII Wirtschaftsassistent drömisch II Wirtschaftsassistent dIII Wirtschaftsrevident drömisch III Wirtschaftsrevident dIV Wirtschaftsoberrevident drömisch IV Wirtschaftsoberrevident dV Wirtschaftsinspektor drömisch fünf Wirtschaftsinspektor dVI Wirtschaftsoberinsepktor drömisch VI Wirtschaftsoberinsepktor d

Anstellungserfordernisse

Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung II.Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung römisch II.

11a.

Gehobener Forstaufsichtsdienst

II Gemeinde-Revident

III Gemeinde-Revident

IV Gemeinde-Oberrevident

V Gemeinde-Amtssekretär

VI Gemeinde-Amtsrat

  1. 11a.Ziffer 11 aGehobener ForstaufsichtsdienstII Gemeinde-Revidentrömisch II Gemeinde-RevidentIII Gemeinde-Revidentrömisch III Gemeinde-RevidentIV Gemeinde-Oberrevidentrömisch IV Gemeinde-OberrevidentV Gemeinde-Amtssekretärrömisch fünf Gemeinde-AmtssekretärVI Gemeinde-Amtsratrömisch VI Gemeinde-Amtsrat

Anstellungserfordernisse

Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst. Das im Abschnitt I Abs. 1 bestimmte Anstellungserfordernis und das Definitivstellungserfordernis der Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst wird ersetzt durch die erfolgreiche Beendigung der forstlichen Ausbildung in der bis zum Inkrafttreten des Forstgesetzes 1975 vorgeschriebenen Art mit abschließender Prüfung für den Försterdienst bzw. Prüfung für den Forstschutz- und technischen Hilfsdienst und eine besonders qualifizierte Verwendung.Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst. Das im Abschnitt römisch eins Absatz eins, bestimmte Anstellungserfordernis und das Definitivstellungserfordernis der Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst wird ersetzt durch die erfolgreiche Beendigung der forstlichen Ausbildung in der bis zum Inkrafttreten des Forstgesetzes 1975 vorgeschriebenen Art mit abschließender Prüfung für den Försterdienst bzw. Prüfung für den Forstschutz- und technischen Hilfsdienst und eine besonders qualifizierte Verwendung.

Dienstposten der Verwendungsgruppe C

AbschnittCAbschnitt I

Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe C eingereihten Dienstzweige:

Erfordernis für die Erlangung von Dienstposten dieser Dienstzweige ist der Nachweis des Erwerbs der für den Dienst erforderlichen Vorkenntnisse durch die abgeschlossene Haupt- oder Handelsschule bzw. Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule (Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 116/2008), oder durch eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes zurückgelegte Praxis von vier Jahren.

Abschnitt II

Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse

Dienstklasse Amtstitel

(Dienstposten)

12.

Forstaufsichtsdienst

I–II Gemeinde-Kontrollor

III Gemeinde-Oberkontrollor

IV Gemeinde-Fachinspektor

V Gemeinde-Fachoberinspektor

Anstellungserfordernisse

Anstelle des im Abschnitt I bestimmten Erfordernisses die erfolgreiche Beendigung der forstlichen Ausbildung in der bis zum Inkrafttreten des Forstgesetzes 1975 vorgeschriebenen Art mit abschließender Prüfung für den Försterdienst bzw. Prüfung für den Forstschutz- und technischen Hilfsdienst. Das Anstellungserfordernis ist auch erfüllt, wenn der Beamte einen Waldaufseherkurs an einer landwirtschaftlichen Lehranstalt mit Erfolg besucht hat und eine mindestens fünfundzwanzigjährige einschlägige Praxis aufzuweisen hat.

13.

Technischer Fachdienst

I Technischer Adjunkt d

II Technischer Kontrollor d

III Technischer Oberkontrollor d

IV–V Fachinspektor d

Anstellungserfordernisse

Anstelle des im Abschnitt I bestimmten Erfordernisses eine mindestens acht Jahre dauernde Verwendung in den Verwendungsgruppen P 1 bis P 3 oder in gleichzuwertenden Verwendungen und die Meisterprüfung in einem einschlägigen Fach; anstelle der Meisterprüfung eine Mindestdienstzeit von 25 Jahren.

14.

Verwaltungsdienst (einschließlich Rechnungshilfsdienst)

I Gemeinde-Adjunkt

II Gemeinde-Kontrollor

III Gemeinde-Oberkontrollor

IV–V Gemeinde-Fachinspektor

Anstellungserfordernisse

Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen anstelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Funktion als leitende Gemeindebeamte den Amtstitel „Gemeinde-Sekretär“ und für die Dauer der Funktion als leitende Verwaltungsbeamte an Krankenhäusern den Amtstitel „Krankenhaussekretär“. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung I.

15.

Wirtschaftsdienst

I Wirtschaftsadjunkt d

II Wirtschaftskontrollor d

III Wirtschaftskontrollor d

IV–V Fachinspektor d

Anstellungserfordernisse

Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung I.

Dienstposten der Verwendungsgruppe D

Abschnitt I

Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe D eingereihten Dienstzweige:

Erfordernis für die Erlangung von Dienstposten dieser Dienstzweige ist der Nachweis des Erwerbs der für den Dienst erforderlichen Vorkenntnisse durch die abgeschlossene Haupt- oder Handelsschule bzw. Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule (Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 116/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2008,), oder durch eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes zurückgelegte Praxis von zweivier Jahren.

Abschnitt II

Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse

Dienstklasse Amtstitel

(Dienstposten)

16.

Mittlerer Forstdienst

I–II Gemeinde-Offizial

III–IV Gemeinde-Oberoffizial

Anstellungserfordernisse

Anstelle des im Abschnitt

  1. 12.Ziffer 12Forstaufsichtsdienst
I–II Gemeinde-Kontrollor
  1. 13.Ziffer 13Technischer FachdienstI Technischer Adjunkt drömisch eins Technischer Adjunkt dII Technischer Kontrollor drömisch II Technischer Kontrollor dIII Technischer Oberkontrollor drömisch III Technischer Oberkontrollor d
IV–V Fachinspektor d
  1. 14.Ziffer 14Verwaltungsdienst (einschließlich Rechnungshilfsdienst)I Gemeinde-Adjunktrömisch eins Gemeinde-AdjunktII Gemeinde-Kontrollorrömisch II Gemeinde-KontrollorIII Gemeinde-Oberkontrollorrömisch III Gemeinde-Oberkontrollor
IV–V Gemeinde-Fachinspektor
  1. 15.Ziffer 15WirtschaftsdienstI Wirtschaftsadjunkt drömisch eins Wirtschaftsadjunkt dII Wirtschaftskontrollor drömisch II Wirtschaftskontrollor dIII Wirtschaftskontrollor drömisch III Wirtschaftskontrollor d
IV–V Fachinspektor d
  1. 16.Ziffer 16Mittlerer Forstdienst
I–II Gemeinde-Offizial
  1. 17.Ziffer 17Verwaltungshilfsdienst (einschließlich Kanzleidienst)I Gemeinde-Adjunktrömisch eins Gemeinde-AdjunktII Gemeinde-Offizialrömisch II Gemeinde-Offizial
III–IV Gemeinde-Oberoffizial
  1. 18.Ziffer 18Mittlerer Wirtschaftsdienst
I bestimmten Erfordernisses die erfolgreiche Beendigung eines Waldaufseherkurses an einer landwirtschaftlichen Lehranstalt und eine nach Besuch des Waldaufseherkurses zurückgelegte mindestens einjährige Verwendung im Forstdienst.

17.

Verwaltungshilfsdienst (einschließlich Kanzleidienst)

I Gemeinde-Adjunkt

II Gemeinde-Offizial

III–IV Gemeinde-Oberoffizial

18.

Mittlerer Wirtschaftsdienst

I Adjunkt d

II Offizial d

III–IV Oberoffizial d

Dienstposten der Verwendungsgruppe E

Abschnitt Adjunkt drömisch eins Adjunkt d

  1. 19.Ziffer 19Allgemeiner Hilfsdienst
I

Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen
Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe E
eingereihten Dienstzweige:

Erfordernis für die Erlangung von Dienstposten dieser Dienstzweige ist eine im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes erworbene Eignung für den Dienstzweig.

–III Gemeinde-Amtswart

  1. a)Litera afür angelernte Facharbeiter eine im Gemeindedienst zurückgelegte Mindestdienstzeit von 15 Jahren und eine überwiegende Verwendung im angelernten Fach oder die erfolgreiche Ablegung einer die Kenntnisse für die besondere Verwendung erweisenden Prüfung, wie sie den Landesbeamten in gleichartiger Verwendung vorgeschrieben ist (Facharbeiteraufstiegsprüfung);
  2. b)Litera bfür Fahrer die Berechtigung zur Führung eines Spezialfahrzeuges (zB Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Schneefräse, Straßenwalze) oder eines Kraftwagens (Pkw oder Lkw) und die überwiegende Verwendung als Fahrer.
Abschnitt II


Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse

Dienstklasse Amtstitel

(Dienstposten)

19.

Allgemeiner Hilfsdienst

I–III Gemeinde-Amtswart

Teil B

Beamte in handwerklicher Verwendung

Dienstposten der Verwendungsgruppen P 1, P 2, P 3

Abschnitt I

Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen
Anstellungserfordernisse für die in den
Verwendungsgruppen P 1 und P 2 eingereihten Dienstzweige:

Erfordernis für die Erlangung von Dienstposten dieser Dienstzweige ist der Nachweis der für den Dienst erforderlichen Vorkenntnisse durch den Gesellenbrief (Lehrzeugnis und Zeugnis über die bestandene Gesellenprüfung) und die überwiegende Verwendung im erlernten Fach.

Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe P 3

eingereihten Dienstzweige:

a)

für angelernte Facharbeiter eine im Gemeindedienst zurückgelegte Mindestdienstzeit von 15 Jahren und eine überwiegende Verwendung im angelernten Fach oder die erfolgreiche Ablegung einer die Kenntnisse für die besondere Verwendung erweisenden Prüfung, wie sie den Landesbeamten in gleichartiger Verwendung vorgeschrieben ist (Facharbeiteraufstiegsprüfung);

b)

für Fahrer die Berechtigung zur Führung eines Spezialfahrzeuges (zB Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Schneefräse, Straßenwalze) oder eines Kraftwagens (Pkw oder Lkw) und die überwiegende Verwendung als Fahrer.

Abschnitt II

Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse

Dienstklasse Amtstitel

(Dienstposten)

20.

Besonders qualifizierter handwerklicher Dienst (Verwendungsgruppe P 1)

I Gemeinde-Adjunkt

II Gemeinde-Offizial

III Gemeinde-Oberoffizial

  1. 20.Ziffer 20Besonders qualifizierter handwerklicher Dienst (Verwendungsgruppe P 1)I Gemeinde-Adjunktrömisch eins Gemeinde-AdjunktII Gemeinde-Offizialrömisch II Gemeinde-OffizialIII Gemeinde-Oberoffizialrömisch III Gemeinde-Oberoffizial

Anstellungserfordernisse

Neben dem im Abschnitt I für die Verwendungsgruppen P 1 und P 2 bestimmten besonderen Anstellungserfordernis eine besonders qualifizierte Verwendung.Neben dem im Abschnitt römisch eins für die Verwendungsgruppen P 1 und P 2 bestimmten besonderen Anstellungserfordernis eine besonders qualifizierte Verwendung.

21.

Qualifizierter handwerklicher Dienst (Verwendungsgruppe P 2)

I Gemeinde-Adjunkt

II Gemeinde-Offizial

III Gemeinde-Oberoffizial

22.

Handwerklicher Dienst (Verwendungsgruppe P 3)

I Gemeinde-Adjunkt

II Gemeinde-Offizial

III Gemeinde-Oberoffizial

  1. 21.Ziffer 21Qualifizierter handwerklicher Dienst (Verwendungsgruppe P 2)I Gemeinde-Adjunktrömisch eins Gemeinde-AdjunktII Gemeinde-Offizialrömisch II Gemeinde-OffizialIII Gemeinde-Oberoffizialrömisch III Gemeinde-Oberoffizial
  2. 22.Ziffer 22Handwerklicher Dienst (Verwendungsgruppe P 3)I Gemeinde-Adjunktrömisch eins Gemeinde-AdjunktII Gemeinde-Offizialrömisch II Gemeinde-OffizialIII Gemeinde-Oberoffizialrömisch III Gemeinde-Oberoffizial

Dienstposten der Verwendungsgruppe P 4 und P 5

Abschnitt5Abschnitt I


Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die in den Verwendungsgruppen P 4

und P 5 eingereihten Dienstzweige.

Erfordernis für die Erlangung von Dienstposten dieser Dienstzweige ist eine im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes erworbene Eignung für den Dienstzweig.

Abschnitt II

Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse

Dienstklasse Amtstitel

(Dienstposten)

23.

Besonders qualifizierter handwerklicher Hilfsdienst (Verwendungsgruppe P 4)

I Gemeinde-Amtswart

II Gemeinde-Amtswart

III Gemeinde-Oberamtswart

  1. 23.Ziffer 23Besonders qualifizierter handwerklicher Hilfsdienst (Verwendungsgruppe P 4)I Gemeinde-Amtswartrömisch eins Gemeinde-AmtswartII Gemeinde-Amtswartrömisch II Gemeinde-AmtswartIII Gemeinde-Oberamtswartrömisch III Gemeinde-Oberamtswart

Anstellungserfordernisse

Neben dem im Abschnitt I bestimmten Anstellungserfordernis eine qualifizierte Verwendung im handwerklichen HilfsdienstNeben dem im Abschnitt römisch eins bestimmten Anstellungserfordernis eine qualifizierte Verwendung im handwerklichen Hilfsdienst

24.

Qualifizierter handwerklicher Hilfsdienst (Verwendungsgruppe P 5)

I Gemeinde-Amtswart

II Gemeinde-Amtswart

III Gemeinde-Oberamtswart

  1. 24.Ziffer 24Qualifizierter handwerklicher Hilfsdienst (Verwendungsgruppe P 5)I Gemeinde-Amtswartrömisch eins Gemeinde-AmtswartII Gemeinde-Amtswartrömisch II Gemeinde-AmtswartIII Gemeinde-Oberamtswartrömisch III Gemeinde-Oberamtswart

Teil C


Lehrer an den von den Gemeinden erhaltenen privaten
Unterrichtsanstalten Dienstposten der
Verwendungsgruppen L 1, L 2 B, L 2 HS, L 2 V und L 3

Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse

Die Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse für Lehrer an den von den Gemeinden erhaltenen privaten Unterrichtsanstalten richten sich sinngemäß nach der Lehrer-Dienstzweigeordnung (Anlage zu Abschnitt III a des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 1968, BGBl. Nr. 296), dem § 3 Abs. 1 der Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsverordnung 1966, BGBl. Nr. 197, und dem § 35 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 1968, BGBl. Nr. 296.Die Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse für Lehrer an den von den Gemeinden erhaltenen privaten Unterrichtsanstalten richten sich sinngemäß nach der Lehrer-Dienstzweigeordnung (Anlage zu Abschnitt römisch III a des Gehaltsüberleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1947,, in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 1968, BGBl. Nr. 296), dem Paragraph 3, Absatz eins, der Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsverordnung 1966, BGBl. Nr. 197, und dem Paragraph 35, des Gehaltsüberleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1947,, in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 296.

Teil D


Beamte des örtlichen Sicherheitswachdienstes

Dienstposten der Verwendungsgruppe W2

W

Besondere Anstellungs- und Ernennungserfordernisse:

1.

Dienstposten der Grundstufe der Dienstzulage Dienstklassen III und IV

a)

Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für Wachebeamte im Bundespolizei-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, für ehemalige Zollwachebeamte der erfolgreiche Abschluss des 1. Teiles der Ergänzungsausbildung für den Bundespolizei- und Sicherheitswachdienst, und

b)

eine sechsjährige Dienstzeit in der Verwendungsgruppe W3 oder in vergleichbaren Verwendungsgruppen des Exekutivdienstes.

Amtstitel: Gemeinde-Revierinspektor.

Nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren gebührt der Amtstitel Gemeinde-Gruppeninspektor.

2.

Dienstposten der Dienststufe 1 der Dienstzulage Dienstklassen III und IV

a)

Das Erfordernis nach Z 1 lit.a und

b)

der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte im Bundespolizei-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, für ehemalige Zollwachebeamte der erfolgreiche Abschluss der Ergänzungsausbildung zur Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte.

Amtstitel: Gemeinde-Gruppeninspektor.

3.

Dienstposten der Dienststufe 2 der Dienstzulage Dienstklassen III und IV

a)

Die Erfordernisse nach Z 2 lit.a und b sowie

b)

die Funktion als Leiter des Sicherheitswachdienstes mit insgesamt zwei Sicherheitswachebediensteten oder als Stellvertreter des Leiters des Sicherheitswachdienstes mit insgesamt fünf Sicherheitswachebediensteten oder als 2. Stellvertreter des Leiters des Sicherheitswachdienstes mit insgesamt neun Sicherheitswachebediensteten.

Amtstitel: Gemeinde-Bezirksinspektor.

4.

Dienstposten der Dienststufe 3 der Dienstzulage Dienstklassen III bis V

a)

Die Erfordernisse nach Z 2 lit.a und b sowie

b)

die Funktion als Leiter des Sicherheitswachdienstes mit insgesamt fünf Sicherheitswachebediensteten.

Amtstitel: Gemeinde-Abteilungsinspektor.

Dienstposten der Verwendungsgruppe W3

Dienstklasse III

Besondere Anstellungserfordernisse

  1. 1.Ziffer einsDienstposten der Grundstufe der Dienstzulage Dienstklassen III und IVDienstposten der Grundstufe der Dienstzulage Dienstklassen römisch III und IV
    1. a)Litera aDer erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für den Polizeidienst und
    2. b)Litera beine sechsjährige Dienstzeit in einer vergleichbaren Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes.
Amtstitel:

a)

Höchstalter von 30 Jahren bei Eintritt in den Sicherheitswachdienst,

b)

Mindestgröße von 1,68 m, bei weiblichen Beamten eine Mindestgröße von 1,63 m, und

c)

die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung für den Bundespolizeidienst.

Definitivstellungserfordernis: der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für Wachebeamte.

Amtstitel: Gemeinde-Inspektor.

Gemeinde-Revierinspektor.
  1. 2.Ziffer 2Dienstposten der Dienststufe 1 der Dienstzulage Dienstklassen III und IVDienstposten der Dienststufe 1 der Dienstzulage Dienstklassen römisch III und IV
    1. a)Litera aDas Erfordernis nach Z 1 lit. a,Das Erfordernis nach Ziffer eins, Litera a,,
    2. b)Litera bder erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte im Polizeidienst.
Amtstitel Gemeinde-Bezirksinspektor.
  1. 3.Ziffer 3Dienstposten der Dienststufe 1 der Dienstzulage Dienstklassen III und IVDienstposten der Dienststufe 1 der Dienstzulage Dienstklassen römisch III und IV
    1. a)Litera aDie Erfordernisse nach Z 2 lit. a und b sowieDie Erfordernisse nach Ziffer 2, Litera a und b sowie
    2. b)Litera bdie Funktion als Leiter des Sicherheitswachdienstes mit insgesamt zwei Sicherheitswachebediensteten oder als Stellvertreter des Leiters des Sicherheitswachdienstes mit insgesamt fünf Sicherheitswachebediensteten oder als zweiter Stellvertreter des Leiters des Sicherheitswachdienstes mit insgesamt neun Sicherheitswachebediensteten.
Amtstitel: Gemeinde-Abteilungsinspektor.
  1. 4.Ziffer 4Dienstposten der Dienststufe 2 der Dienstzulage Dienstklasse III und IVDienstposten der Dienststufe 2 der Dienstzulage Dienstklasse römisch III und IV
    1. a)Litera aDie Erfordernisse nach Z 2 lit. a und b sowieDie Erfordernisse nach Ziffer 2, Litera a und b sowie
    2. b)Litera bdie Funktion als Leiter des Sicherheitswachdienstes mit mindestens fünf Sicherheitswachebediensteten oder als Stellvertreter des Leiters des Sicherheitswachdienstes mit insgesamt neun Sicherheitswachebediensteten.
Amtstitel: Gemeinde-Kontrollinspektor.
  1. 5.Ziffer 5Dienstposten der Dienststufe 2 der Dienstzulage Dienstklassen V
    1. a)Litera aDie Erfordernisse nach Z 2 lit. a und b sowieDie Erfordernisse nach Ziffer 2, Litera a und b sowie
    2. b)Litera bdie Funktion als Leiter des Sicherheitswachdienstes mit mindestens neun Sicherheitswachebediensteten.
Amtstitel: Gemeinde-Chefinspektor.

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