Anl. 2 DVOGBG 1970 (weggefallen)

Verordnung zur Durchführung des Gemeindebeamtengesetzes 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2018 bis 31.12.9999

Vorschriften über die Gemeindebeamtenprüfung

§ 1

(1) Mindestens einmal jährlich ist eine Gemeindebeamtenprüfung abzuhaltenAnl. Der Prüfungstermin ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen und im Boten für Tirol zu verlautbaren2 DVOGBG 1970 seit 17.07.2018 weggefallen.

(2) Zur Prüfung sind Personen, die im Dienst einer Gemeinde mit Ausnahme der Stadt Innsbruck stehen, nur zuzulassen, wenn sie – abgesehen von der Prüfung – den besonderen Anstellungserfordernissen für den Dienstzweig, für den die Prüfung bestimmt ist, entsprechen. Die Prüfung kann, wenn für die Erlangung eines Dienstpostens eine bestimmte Zeit vorgeschrieben ist, schon im letzten Jahr dieser Dienstzeit abgelegt werden, sofern dieses spätestens mit dem der Prüfung unmittelbar vorangehenden 31. März beginnt. Personen, die die Beamten-Aufstiegsprüfung mit Erfolg abgelegt haben, können zur Prüfung zugelassen werden, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, in dem die Prüfung stattfindet, nach der Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre (ohne Karenzurlaub und Präsenz- oder Zivildienst) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt haben.

§ 2

(1) Um Zulassung zur Prüfung hat der Prüfungswerber unter Anschluß des Nachweises über die für den Dienstzweig allenfalls vorgeschriebene Dienstzeit beim Vorsitzenden der Prüfungskommission anzusuchen. Dieser hat über das Ansuchen zu entscheiden.

(2) Das Ansuchen kann zurückgezogen werden. Es gilt als zurückgezogen, wenn der Prüfungskandidat nicht rechtzeitig zur Prüfung erscheint oder wenn er während der Prüfung zurücktritt.

§ 3

(1) Für die Dienstprüfungen ist beim Amt der Tiroler Landesregierung eine Prüfungskommission einzurichten. Die Prüfungskommission besteht aus:

a)

dem Vorstand der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Besorgung der Aufgaben des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Gemeinden und der Gemeindeverbände zuständigen Abteilung als Vorsitzendem,

b)

zwei oder mehreren Stellvertretern des Vorsitzenden und

c)

weiteren Mitgliedern.

Die Stellvertreter nach lit. b und die weiteren Mitglieder nach lit. c sind von der Landesregierung in der erforderlichen Anzahl auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Stellvertreter nach lit. b müssen rechtskundige Landesbeamte und die weiteren Mitglieder nach lit. c Landesbeamte oder rechtskundige Beamte einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sein. Im übrigen gelten für die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission die für Landesbeamte anzuwendenden Vorschriften sinngemäß.

(2) Für die Abhaltung der Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission Prüfungssenate zu bilden. Ein Prüfungssenat besteht aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern, von denen eines ein Beamter einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sein muß.

§ 4

(1) Je nach Verwendungsgruppe, in die der Prüfungswerber eingereiht ist, gliedert sich die Prüfung in die Gemeindebeamtenprüfung I (für Prüfungswerber für die Verwendungsgruppe C) und in die Gemeindebeamtenprüfung II (für Prüfungswerber für die Verwendungsgruppe B). Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) Die schriftliche Prüfung ist unter Aufsicht allenfalls für mehrere Prüfungskandidaten gleichzeitig durchzuführen.

(3) Prüfungskandidaten, die bei der schriftlichen Prüfung unerlaubte Vorteile zu erlangen versuchen oder vorgetäuschte Leistungen erbringen, können von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Hierüber entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.

§ 5

(1) Der schriftliche Teil der Gemeindebeamtenprüfung I und II erfolgt in zwei Teilprüfungen.

(2) Gegenstand der ersten Teilprüfung sind Aufgaben (Fragen) aus folgenden Verwaltungsrechtsgebieten:

a)

Abfallwirtschaftsrecht,

b)

Datenschutzrecht,

c)

Feuerwehrrecht,

d)

Forstrecht einschließlich der Tiroler Waldordnung,

e)

Gemeindesanitätsrecht,

f)

Gewerberecht,

g)

Grundbuchsrecht,

h)

Kanalisationsrecht,

i)

Katastrophenfondsrecht,

j)

Melderecht,

k)

Naturschutzrecht,

l)

Personenstandsrecht,

m)

Rehabilitationsrecht,

n)

Rettungsrecht,

o)

Sozialhilferecht,

p)

Sozialversicherungsrecht,

q)

Staatsbürgerschaftsrecht,

r)

Straßenrecht,

s)

Umsatzsteuerrecht,

t)

Veranstaltungsrecht,

u)

Vereins- und Versammlungsrecht,

v)

Veterinärrecht und

w)

Wasserrecht.

(3) Gegenstand der zweiten Teilprüfung sind:

a)

die Ausarbeitung eines Berichtes des Gemeindeamtes an den Gemeinderat oder an eine andere Behörde,

b)

die Ausarbeitung eines Bescheidkonzeptes und

c)

die Lösung von Aufgaben (Fragen) aus dem den Gegenstand des mündlichen Teiles der Gemeindebeamtenprüfung I bzw. II bildenden Fachwissen mit Ausnahme der im Abs. 2 lit. a bis w genannten Verwaltungsrechtsgebiete.

(4) Die Aufgaben (Fragen) der beiden Teilprüfungen sowie die zu deren Erledigung zulässigen Behelfe sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzulegen. Er hat bei der Auswahl der Aufgaben (Fragen) die für deren Erledigung zur Verfügung stehende Zeit zu berücksichtigen und darauf Bedacht zu nehmen, ob es sich um die Gemeindebeamtenprüfung I oder II handelt.

(5) Die Prüfungsarbeiten der ersten und der zweiten Teilprüfung müssen vom Prüfungskandidaten in einem Zuge fertiggestellt und dem mit der Aufsicht Betrauten abgegeben werden. Dieser hat die Prüfungsarbeiten durch einen Empfangsvermerk und durch Verschluß vor nachträglichen Änderungen zu sichern. Die erste Teilprüfung hat in längstens zwei Stunden zu erfolgen. Dies gilt auch für die Erledigung jeder Aufgabe nach Abs. 3 lit. a, b und c.

§ 6

Die Prüfungsarbeiten der beiden schriftlichen Teilprüfungen sind von den Mitgliedern des zuständigen Prüfungssenates durchzusehen und für die erste und für die zweite Teilprüfung getrennt mit "ausgezeichnet", "gut", "befriedigend", "genügend" oder "nicht genügend" zu benoten, wobei der Senatsvorsitzende zuletzt benotet. Bei der Benotung der Prüfungsarbeiten ist nicht nur die sachliche Richtigkeit, sondern auch der sprachliche Ausdruck zu berücksichtigen.

§ 7

(1) Der mündliche Teil der Gemeindebeamtenprüfungen I und II umfaßt folgende Verwaltungsrechtsgebiete:

a)

Verfassungsrecht des Landes und des Bundes einschließlich der Behördenorganisation,

b)

Wahl- und Stimmrecht (Gemeindeorgane, Landtag, Nationalrat, Bundespräsident, Volksbegehren, Volksbefragung, Volksabstimmung),

c)

Gemeindeorganisationsrecht,

d)

Verwaltungsverfahrensrecht (EGVG, AVG, VStG, VVG, Zustellgesetz) und Auskunftspflichtrecht,

e)

Dienstrecht einschließlich des Besoldungs-, Personalvertretungs- und Bedienstetenschutzrechtes,

f)

Finanzverfassungs-, Finanzausgleichs- und Gemeindeabgabenrecht einschließlich des Abgabenverfahrensrechtes,

g)

Baurecht einschließlich des Raumordnungsrechtes, Feuerpolizeirecht,

h)

Haushalts- und Kassenrecht und

i)

die im § 5 Abs. 2 lit. a bis w genannten Verwaltungsrechtsgebiete.

(2) Jedes Mitglied des Prüfungssenates hat bei der mündlichen Prüfung Fragen zu stellen. Bei der Auswahl der Fragen haben die Mitglieder des Prüfungssenates zu berücksichtigen, ob es sich um die Gemeindebeamtenprüfung I oder II handelt. Die Fragen sind schriftlich festzuhalten und der Niederschrift nach § 8 anzuschließen.

(3) Bei der mündlichen Prüfung können auch die schriftlichen Prüfungsarbeiten des Prüfungskandidaten besprochen werden, wenn es der Prüfungssenat für notwendig erachtet, um sich von der Richtigkeit der Beurteilung des Gegenstandes durch den Prüfungskandidaten zu überzeugen.

(4) Die im § 5 Abs. 2 lit. a bis w genannten Verwaltungsrechtsgebiete dürfen, abgesehen vom Abs. 3, nur bei einer Benotung der ersten schriftlichen Teilprüfung mit "nicht genügend" Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

§ 8

Nach Beendigung der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungssenat zur Beratung zusammen. Über die Gemeindebeamtenprüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in die zunächst die Benotungen der schriftlichen Teilprüfungen einzutragen sind. Sodann hat jedes Mitglied des Prüfungssenates für seinen Bereich die mündliche Prüfung zu benoten. Der Prüfungssenat hat mit Stimmenmehrheit zu beschließen, ob der Prüfungswerber nach dem Gesamtergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit "ausgezeichnet", "gut", "befriedigend" oder "genügend" bestanden hat oder ob das Gesamtergebnis auf "nicht genügend" lautet. Bei nicht genügendem Gesamtergebnis hat der Prüfungssenat den Zeitraum zu bestimmen, nach dessen Ablauf der Prüfungskandidat wieder zur Prüfung zugelassen werden kann. Eine mehr als zweimalige Wiederholung der Gemeindebeamtenprüfung ist unzulässig.

Stand vor dem 17.07.2018

In Kraft vom 10.02.1970 bis 17.07.2018

Vorschriften über die Gemeindebeamtenprüfung

§ 1

(1) Mindestens einmal jährlich ist eine Gemeindebeamtenprüfung abzuhaltenAnl. Der Prüfungstermin ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen und im Boten für Tirol zu verlautbaren2 DVOGBG 1970 seit 17.07.2018 weggefallen.

(2) Zur Prüfung sind Personen, die im Dienst einer Gemeinde mit Ausnahme der Stadt Innsbruck stehen, nur zuzulassen, wenn sie – abgesehen von der Prüfung – den besonderen Anstellungserfordernissen für den Dienstzweig, für den die Prüfung bestimmt ist, entsprechen. Die Prüfung kann, wenn für die Erlangung eines Dienstpostens eine bestimmte Zeit vorgeschrieben ist, schon im letzten Jahr dieser Dienstzeit abgelegt werden, sofern dieses spätestens mit dem der Prüfung unmittelbar vorangehenden 31. März beginnt. Personen, die die Beamten-Aufstiegsprüfung mit Erfolg abgelegt haben, können zur Prüfung zugelassen werden, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, in dem die Prüfung stattfindet, nach der Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre (ohne Karenzurlaub und Präsenz- oder Zivildienst) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt haben.

§ 2

(1) Um Zulassung zur Prüfung hat der Prüfungswerber unter Anschluß des Nachweises über die für den Dienstzweig allenfalls vorgeschriebene Dienstzeit beim Vorsitzenden der Prüfungskommission anzusuchen. Dieser hat über das Ansuchen zu entscheiden.

(2) Das Ansuchen kann zurückgezogen werden. Es gilt als zurückgezogen, wenn der Prüfungskandidat nicht rechtzeitig zur Prüfung erscheint oder wenn er während der Prüfung zurücktritt.

§ 3

(1) Für die Dienstprüfungen ist beim Amt der Tiroler Landesregierung eine Prüfungskommission einzurichten. Die Prüfungskommission besteht aus:

a)

dem Vorstand der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Besorgung der Aufgaben des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Gemeinden und der Gemeindeverbände zuständigen Abteilung als Vorsitzendem,

b)

zwei oder mehreren Stellvertretern des Vorsitzenden und

c)

weiteren Mitgliedern.

Die Stellvertreter nach lit. b und die weiteren Mitglieder nach lit. c sind von der Landesregierung in der erforderlichen Anzahl auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Stellvertreter nach lit. b müssen rechtskundige Landesbeamte und die weiteren Mitglieder nach lit. c Landesbeamte oder rechtskundige Beamte einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sein. Im übrigen gelten für die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission die für Landesbeamte anzuwendenden Vorschriften sinngemäß.

(2) Für die Abhaltung der Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission Prüfungssenate zu bilden. Ein Prüfungssenat besteht aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern, von denen eines ein Beamter einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sein muß.

§ 4

(1) Je nach Verwendungsgruppe, in die der Prüfungswerber eingereiht ist, gliedert sich die Prüfung in die Gemeindebeamtenprüfung I (für Prüfungswerber für die Verwendungsgruppe C) und in die Gemeindebeamtenprüfung II (für Prüfungswerber für die Verwendungsgruppe B). Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) Die schriftliche Prüfung ist unter Aufsicht allenfalls für mehrere Prüfungskandidaten gleichzeitig durchzuführen.

(3) Prüfungskandidaten, die bei der schriftlichen Prüfung unerlaubte Vorteile zu erlangen versuchen oder vorgetäuschte Leistungen erbringen, können von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Hierüber entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.

§ 5

(1) Der schriftliche Teil der Gemeindebeamtenprüfung I und II erfolgt in zwei Teilprüfungen.

(2) Gegenstand der ersten Teilprüfung sind Aufgaben (Fragen) aus folgenden Verwaltungsrechtsgebieten:

a)

Abfallwirtschaftsrecht,

b)

Datenschutzrecht,

c)

Feuerwehrrecht,

d)

Forstrecht einschließlich der Tiroler Waldordnung,

e)

Gemeindesanitätsrecht,

f)

Gewerberecht,

g)

Grundbuchsrecht,

h)

Kanalisationsrecht,

i)

Katastrophenfondsrecht,

j)

Melderecht,

k)

Naturschutzrecht,

l)

Personenstandsrecht,

m)

Rehabilitationsrecht,

n)

Rettungsrecht,

o)

Sozialhilferecht,

p)

Sozialversicherungsrecht,

q)

Staatsbürgerschaftsrecht,

r)

Straßenrecht,

s)

Umsatzsteuerrecht,

t)

Veranstaltungsrecht,

u)

Vereins- und Versammlungsrecht,

v)

Veterinärrecht und

w)

Wasserrecht.

(3) Gegenstand der zweiten Teilprüfung sind:

a)

die Ausarbeitung eines Berichtes des Gemeindeamtes an den Gemeinderat oder an eine andere Behörde,

b)

die Ausarbeitung eines Bescheidkonzeptes und

c)

die Lösung von Aufgaben (Fragen) aus dem den Gegenstand des mündlichen Teiles der Gemeindebeamtenprüfung I bzw. II bildenden Fachwissen mit Ausnahme der im Abs. 2 lit. a bis w genannten Verwaltungsrechtsgebiete.

(4) Die Aufgaben (Fragen) der beiden Teilprüfungen sowie die zu deren Erledigung zulässigen Behelfe sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzulegen. Er hat bei der Auswahl der Aufgaben (Fragen) die für deren Erledigung zur Verfügung stehende Zeit zu berücksichtigen und darauf Bedacht zu nehmen, ob es sich um die Gemeindebeamtenprüfung I oder II handelt.

(5) Die Prüfungsarbeiten der ersten und der zweiten Teilprüfung müssen vom Prüfungskandidaten in einem Zuge fertiggestellt und dem mit der Aufsicht Betrauten abgegeben werden. Dieser hat die Prüfungsarbeiten durch einen Empfangsvermerk und durch Verschluß vor nachträglichen Änderungen zu sichern. Die erste Teilprüfung hat in längstens zwei Stunden zu erfolgen. Dies gilt auch für die Erledigung jeder Aufgabe nach Abs. 3 lit. a, b und c.

§ 6

Die Prüfungsarbeiten der beiden schriftlichen Teilprüfungen sind von den Mitgliedern des zuständigen Prüfungssenates durchzusehen und für die erste und für die zweite Teilprüfung getrennt mit "ausgezeichnet", "gut", "befriedigend", "genügend" oder "nicht genügend" zu benoten, wobei der Senatsvorsitzende zuletzt benotet. Bei der Benotung der Prüfungsarbeiten ist nicht nur die sachliche Richtigkeit, sondern auch der sprachliche Ausdruck zu berücksichtigen.

§ 7

(1) Der mündliche Teil der Gemeindebeamtenprüfungen I und II umfaßt folgende Verwaltungsrechtsgebiete:

a)

Verfassungsrecht des Landes und des Bundes einschließlich der Behördenorganisation,

b)

Wahl- und Stimmrecht (Gemeindeorgane, Landtag, Nationalrat, Bundespräsident, Volksbegehren, Volksbefragung, Volksabstimmung),

c)

Gemeindeorganisationsrecht,

d)

Verwaltungsverfahrensrecht (EGVG, AVG, VStG, VVG, Zustellgesetz) und Auskunftspflichtrecht,

e)

Dienstrecht einschließlich des Besoldungs-, Personalvertretungs- und Bedienstetenschutzrechtes,

f)

Finanzverfassungs-, Finanzausgleichs- und Gemeindeabgabenrecht einschließlich des Abgabenverfahrensrechtes,

g)

Baurecht einschließlich des Raumordnungsrechtes, Feuerpolizeirecht,

h)

Haushalts- und Kassenrecht und

i)

die im § 5 Abs. 2 lit. a bis w genannten Verwaltungsrechtsgebiete.

(2) Jedes Mitglied des Prüfungssenates hat bei der mündlichen Prüfung Fragen zu stellen. Bei der Auswahl der Fragen haben die Mitglieder des Prüfungssenates zu berücksichtigen, ob es sich um die Gemeindebeamtenprüfung I oder II handelt. Die Fragen sind schriftlich festzuhalten und der Niederschrift nach § 8 anzuschließen.

(3) Bei der mündlichen Prüfung können auch die schriftlichen Prüfungsarbeiten des Prüfungskandidaten besprochen werden, wenn es der Prüfungssenat für notwendig erachtet, um sich von der Richtigkeit der Beurteilung des Gegenstandes durch den Prüfungskandidaten zu überzeugen.

(4) Die im § 5 Abs. 2 lit. a bis w genannten Verwaltungsrechtsgebiete dürfen, abgesehen vom Abs. 3, nur bei einer Benotung der ersten schriftlichen Teilprüfung mit "nicht genügend" Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

§ 8

Nach Beendigung der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungssenat zur Beratung zusammen. Über die Gemeindebeamtenprüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in die zunächst die Benotungen der schriftlichen Teilprüfungen einzutragen sind. Sodann hat jedes Mitglied des Prüfungssenates für seinen Bereich die mündliche Prüfung zu benoten. Der Prüfungssenat hat mit Stimmenmehrheit zu beschließen, ob der Prüfungswerber nach dem Gesamtergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit "ausgezeichnet", "gut", "befriedigend" oder "genügend" bestanden hat oder ob das Gesamtergebnis auf "nicht genügend" lautet. Bei nicht genügendem Gesamtergebnis hat der Prüfungssenat den Zeitraum zu bestimmen, nach dessen Ablauf der Prüfungskandidat wieder zur Prüfung zugelassen werden kann. Eine mehr als zweimalige Wiederholung der Gemeindebeamtenprüfung ist unzulässig.

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