Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Nach Beendigung der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungssenat zur Beratung zusammenAnl. Über die Gemeindebeamtenprüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in die zunächst die Benotungen der schriftlichen Teilprüfungen einzutragen sind2 DVOGBG 1970 seit 17.07.2018 weggefallen. Sodann hat jedes Mitglied des Prüfungssenates für seinen Bereich die mündliche Prüfung zu benoten. Der Prüfungssenat hat mit Stimmenmehrheit zu beschließen, ob der Prüfungswerber nach dem Gesamtergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit „ausgezeichnet“, „gut“, „befriedigend“ oder „genügend“ bestanden hat oder ob das Gesamtergebnis auf „nicht genügend“ lautet. Bei nicht genügendem Gesamtergebnis hat der Prüfungssenat den Zeitraum zu bestimmen, nach dessen Ablauf der Prüfungskandidat wieder zur Prüfung zugelassen werden kann. Eine mehr als zweimalige Wiederholung der Gemeindebeamtenprüfung ist unzulässig.
Nach Beendigung der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungssenat zur Beratung zusammenAnl. Über die Gemeindebeamtenprüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in die zunächst die Benotungen der schriftlichen Teilprüfungen einzutragen sind2 DVOGBG 1970 seit 17.07.2018 weggefallen. Sodann hat jedes Mitglied des Prüfungssenates für seinen Bereich die mündliche Prüfung zu benoten. Der Prüfungssenat hat mit Stimmenmehrheit zu beschließen, ob der Prüfungswerber nach dem Gesamtergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit „ausgezeichnet“, „gut“, „befriedigend“ oder „genügend“ bestanden hat oder ob das Gesamtergebnis auf „nicht genügend“ lautet. Bei nicht genügendem Gesamtergebnis hat der Prüfungssenat den Zeitraum zu bestimmen, nach dessen Ablauf der Prüfungskandidat wieder zur Prüfung zugelassen werden kann. Eine mehr als zweimalige Wiederholung der Gemeindebeamtenprüfung ist unzulässig.