Anl. 2 DVOGBG 1970 (weggefallen)

Verordnung zur Durchführung des Gemeindebeamtengesetzes 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2018 bis 31.12.9999
§ 8Paragraph 8,

Nach Beendigung der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungssenat zur Beratung zusammenAnl. Über die Gemeindebeamtenprüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in die zunächst die Benotungen der schriftlichen Teilprüfungen einzutragen sind2 DVOGBG 1970 seit 17.07.2018 weggefallen. Sodann hat jedes Mitglied des Prüfungssenates für seinen Bereich die mündliche Prüfung zu benoten. Der Prüfungssenat hat mit Stimmenmehrheit zu beschließen, ob der Prüfungswerber nach dem Gesamtergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit „ausgezeichnet“, „gut“, „befriedigend“ oder „genügend“ bestanden hat oder ob das Gesamtergebnis auf „nicht genügend“ lautet. Bei nicht genügendem Gesamtergebnis hat der Prüfungssenat den Zeitraum zu bestimmen, nach dessen Ablauf der Prüfungskandidat wieder zur Prüfung zugelassen werden kann. Eine mehr als zweimalige Wiederholung der Gemeindebeamtenprüfung ist unzulässig.

Stand vor dem 17.07.2018

In Kraft vom 10.02.1970 bis 17.07.2018
§ 8Paragraph 8,

Nach Beendigung der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungssenat zur Beratung zusammenAnl. Über die Gemeindebeamtenprüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in die zunächst die Benotungen der schriftlichen Teilprüfungen einzutragen sind2 DVOGBG 1970 seit 17.07.2018 weggefallen. Sodann hat jedes Mitglied des Prüfungssenates für seinen Bereich die mündliche Prüfung zu benoten. Der Prüfungssenat hat mit Stimmenmehrheit zu beschließen, ob der Prüfungswerber nach dem Gesamtergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit „ausgezeichnet“, „gut“, „befriedigend“ oder „genügend“ bestanden hat oder ob das Gesamtergebnis auf „nicht genügend“ lautet. Bei nicht genügendem Gesamtergebnis hat der Prüfungssenat den Zeitraum zu bestimmen, nach dessen Ablauf der Prüfungskandidat wieder zur Prüfung zugelassen werden kann. Eine mehr als zweimalige Wiederholung der Gemeindebeamtenprüfung ist unzulässig.

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