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(1) Der Präsident bereitet im Einvernehmen mit dem Zweiten und Dritten Präsidentenerstellt den Voranschlag betreffend den Landtag vor und. Nach Beschlussfassung im Präsidium übermittelt ihnder Präsident den Voranschlag samt Anlagen der Landesregierung.
(2) Der Präsident hat im Einvernehmen mit dem Zweiten und Dritten Präsidenten im Rahmen des beschlossenen Landesvoranschlages die Ausgaben für den Landtag zu bewilligen. Ebenso ist vorzugehen bei der Auswahl des Personals und dessen Zuweisung anAusgaben, die Landtagsklubs (§ 10 Absatz 3)im Einzelfall 50 000 Euro überschreiten, sind vom Präsidium zu genehmigen.
(3) Der PräsidentDas Präsidium kann im Einvernehmen mit dem Zweiten und Dritten Präsidenten Änderungen im Text eines Gesetzesbeschlusses zur Behebung von Formfehlern, stilistischen oder sinnstörenden Fehlern vornehmen.
(1) Der Präsident bereitet im Einvernehmen mit dem Zweiten und Dritten Präsidentenerstellt den Voranschlag betreffend den Landtag vor und. Nach Beschlussfassung im Präsidium übermittelt ihnder Präsident den Voranschlag samt Anlagen der Landesregierung.
(2) Der Präsident hat im Einvernehmen mit dem Zweiten und Dritten Präsidenten im Rahmen des beschlossenen Landesvoranschlages die Ausgaben für den Landtag zu bewilligen. Ebenso ist vorzugehen bei der Auswahl des Personals und dessen Zuweisung anAusgaben, die Landtagsklubs (§ 10 Absatz 3)im Einzelfall 50 000 Euro überschreiten, sind vom Präsidium zu genehmigen.
(3) Der PräsidentDas Präsidium kann im Einvernehmen mit dem Zweiten und Dritten Präsidenten Änderungen im Text eines Gesetzesbeschlusses zur Behebung von Formfehlern, stilistischen oder sinnstörenden Fehlern vornehmen.