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(1) Zur Besorgung der parlamentarischen Dienste und der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich des Landtages ist die Landtagsdirektion berufen, die dem Präsidenten des Landtages untersteht. Sie ist die ständige Geschäftsstelle des Landtages, seiner Ausschüsse, der Präsidenten und der Präsidialkonferenz.
(2) Der Präsident des Landtages bestellt im Einvernehmen mit der Landesregierung den Landtagsdirektor, den Landtagsdirektor-Stellvertreter und die übrigen Bediensteten der Landtagsdirektion und weist das Personal den Landtagklubs zu. Bei der Bestellung der den Landtagsklubs zuzuweisenden Bediensteten kommt den jeweiligen Klubobmännern ein Vorschlagsrecht zu und ist darüber hinaus das Einvernehmen mit ihnen herzustellen.
(3) Die Leitung der Landtagsdirektion obliegt, unbeschadet des Weisungsrechtes des Präsidenten des Landtages, dem Landtagsdirektor. Der Landtagsdirektor und sein Stellvertreter müssen rechtskundige VerwaltungsbeamteVerwaltungsbedienstete sein.
(4) Die Bediensteten des Landtages sind hinsichtlich ihrer Stellung, Pflichten und Rechte den Landesbediensteten gleichgestellt.
(5) Soweit es zur Besorgung der Aufgaben der Landtagsdirektion und der Landtagsklubs erforderlich ist, kann der Präsident des Landtages im Einvernehmen mit der Landesregierung fallweise auch andere Bedienstete des Amtes der Landesregierung verwenden und Einrichtungen des Amtes der Landesregierung benützen.
(1) Zur Besorgung der parlamentarischen Dienste und der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich des Landtages ist die Landtagsdirektion berufen, die dem Präsidenten des Landtages untersteht. Sie ist die ständige Geschäftsstelle des Landtages, seiner Ausschüsse, der Präsidenten und der Präsidialkonferenz.
(2) Der Präsident des Landtages bestellt im Einvernehmen mit der Landesregierung den Landtagsdirektor, den Landtagsdirektor-Stellvertreter und die übrigen Bediensteten der Landtagsdirektion und weist das Personal den Landtagklubs zu. Bei der Bestellung der den Landtagsklubs zuzuweisenden Bediensteten kommt den jeweiligen Klubobmännern ein Vorschlagsrecht zu und ist darüber hinaus das Einvernehmen mit ihnen herzustellen.
(3) Die Leitung der Landtagsdirektion obliegt, unbeschadet des Weisungsrechtes des Präsidenten des Landtages, dem Landtagsdirektor. Der Landtagsdirektor und sein Stellvertreter müssen rechtskundige VerwaltungsbeamteVerwaltungsbedienstete sein.
(4) Die Bediensteten des Landtages sind hinsichtlich ihrer Stellung, Pflichten und Rechte den Landesbediensteten gleichgestellt.
(5) Soweit es zur Besorgung der Aufgaben der Landtagsdirektion und der Landtagsklubs erforderlich ist, kann der Präsident des Landtages im Einvernehmen mit der Landesregierung fallweise auch andere Bedienstete des Amtes der Landesregierung verwenden und Einrichtungen des Amtes der Landesregierung benützen.