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(2) Als Einnahmen und Ausgaben im Sinn dieses Gesetzes sind sämtliche voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 (VRV 1997), BGBl. Nr. 787/1996§ 3 , in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 313/2015, anzusehen.
(3) Die Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Darlehensaufnahmen auszugleichenOö. Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn
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(2) Als Einnahmen und Ausgaben im Sinn dieses Gesetzes sind sämtliche voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 (VRV 1997), BGBl. Nr. 787/1996§ 3 , in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 313/2015, anzusehen.
(3) Die Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Darlehensaufnahmen auszugleichenOö. Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn
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