§ 5 Oö. StabG (weggefallen)

Oö. Stabilitätssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Jede nach Abschluss eines Haushaltsjahres anlässlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses festgestellte Überschreitung der anwendbaren Ausgabenhöchstgrenze ist unabhängig von ihrem Grund auf einem Kontrollkonto zu verbuchen.

(2) Liegt eine Überschreitung der Ausgabenhöchstgrenze (ausgenommen Überschreitungen gemäß § 4§ 5 ) vor, hat die Landesregierung unverzüglich einen Rückführungsplan zu erstellen und Maßnahmen zu ergreifen, um den Überschreitungsbetrag noch in dem auf die Überschreitung zweitfolgenden Haushaltsjahr zurückzuführen.

(3) Für Überschreitungen gemäß § 4 hat die Landesregierung unverzüglich einen Rückführungsplan für eine Rückführung innerhalb eines angemessenen Zeitraums festzulegen.

(4) Die Landesregierung hat einen allfälligen Rückführungsplan gemäß Abs. 2 oder 3 gemeinsam mit dem die Ausgabenüberschreitung erlaubenden (Nachtrags-)voranschlag oder spätestens anlässlich der Vorlage des Rechnungsabschlusses des abgelaufenen Verwaltungsjahres (Art. 55 Abs. 7 Oö. L-VG) dem Landtag zur Genehmigung vorzulegenStabG seit 03.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 03.12.2019

In Kraft vom 28.07.2017 bis 03.12.2019
(1) Jede nach Abschluss eines Haushaltsjahres anlässlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses festgestellte Überschreitung der anwendbaren Ausgabenhöchstgrenze ist unabhängig von ihrem Grund auf einem Kontrollkonto zu verbuchen.

(2) Liegt eine Überschreitung der Ausgabenhöchstgrenze (ausgenommen Überschreitungen gemäß § 4§ 5 ) vor, hat die Landesregierung unverzüglich einen Rückführungsplan zu erstellen und Maßnahmen zu ergreifen, um den Überschreitungsbetrag noch in dem auf die Überschreitung zweitfolgenden Haushaltsjahr zurückzuführen.

(3) Für Überschreitungen gemäß § 4 hat die Landesregierung unverzüglich einen Rückführungsplan für eine Rückführung innerhalb eines angemessenen Zeitraums festzulegen.

(4) Die Landesregierung hat einen allfälligen Rückführungsplan gemäß Abs. 2 oder 3 gemeinsam mit dem die Ausgabenüberschreitung erlaubenden (Nachtrags-)voranschlag oder spätestens anlässlich der Vorlage des Rechnungsabschlusses des abgelaufenen Verwaltungsjahres (Art. 55 Abs. 7 Oö. L-VG) dem Landtag zur Genehmigung vorzulegenStabG seit 03.12.2019 weggefallen.

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