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(2) Liegt eine Überschreitung der Ausgabenhöchstgrenze (ausgenommen Überschreitungen gemäß § 4§ 5 ) vor, hat die Landesregierung unverzüglich einen Rückführungsplan zu erstellen und Maßnahmen zu ergreifen, um den Überschreitungsbetrag noch in dem auf die Überschreitung zweitfolgenden Haushaltsjahr zurückzuführen.
(3) Für Überschreitungen gemäß § 4 hat die Landesregierung unverzüglich einen Rückführungsplan für eine Rückführung innerhalb eines angemessenen Zeitraums festzulegen.
(4) Die Landesregierung hat einen allfälligen Rückführungsplan gemäß Abs. 2 oder 3 gemeinsam mit dem die Ausgabenüberschreitung erlaubenden (Nachtrags-)voranschlag oder spätestens anlässlich der Vorlage des Rechnungsabschlusses des abgelaufenen Verwaltungsjahres (Art. 55 Abs. 7 Oö. L-VG) dem Landtag zur Genehmigung vorzulegenStabG seit 03.12.2019 weggefallen.
(2) Liegt eine Überschreitung der Ausgabenhöchstgrenze (ausgenommen Überschreitungen gemäß § 4§ 5 ) vor, hat die Landesregierung unverzüglich einen Rückführungsplan zu erstellen und Maßnahmen zu ergreifen, um den Überschreitungsbetrag noch in dem auf die Überschreitung zweitfolgenden Haushaltsjahr zurückzuführen.
(3) Für Überschreitungen gemäß § 4 hat die Landesregierung unverzüglich einen Rückführungsplan für eine Rückführung innerhalb eines angemessenen Zeitraums festzulegen.
(4) Die Landesregierung hat einen allfälligen Rückführungsplan gemäß Abs. 2 oder 3 gemeinsam mit dem die Ausgabenüberschreitung erlaubenden (Nachtrags-)voranschlag oder spätestens anlässlich der Vorlage des Rechnungsabschlusses des abgelaufenen Verwaltungsjahres (Art. 55 Abs. 7 Oö. L-VG) dem Landtag zur Genehmigung vorzulegenStabG seit 03.12.2019 weggefallen.