Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Ein Landtagsabgeordneter wird seines Mandates verlustig:
a) | wenn er die Angelobung nicht in der im Artikel 23 L-VG vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht leistet oder sie unter Bedingungen oder Vorbehalten leisten will; | |||||||||
b) | wenn er durch 30 Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat oder durch 30 Tage ohne einen vom Landtag anerkannten triftigen Grund den Sitzungen des Landtages ferngeblieben ist und der nach Ablauf der 30 Tage an ihn öffentlich und im Landtag gerichteten Aufforderung des Präsidenten des Landtages, binnen weiterer 30 Tage zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat; | |||||||||
c) | wenn seine Wahl durch den Verfassungsgerichtshof für ungültig erklärt wird; | |||||||||
d) | wenn er nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert; | |||||||||
e) | wegen Unvereinbarkeit. |
(2) Wird einer der im Absatz 1 lit. a, b und d genannten Fälle dem Präsidenten des Landtages zur Kenntnis gebracht, so hat er dies dem Landtag bekanntzugeben, der mit einfacher Mehrheit den im Artikel 141 Absatz 1 lit. c B-VG vorgesehenen Antrag beschließt. In den Fällen des Absatz 1 lit. e finden die Vorschriften des § 10 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983Bundesgesetzes über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G)), BGBl. Nr. 330BGBl. Nr. 330/1983, in der Fassung des BundesgesetzesGesetzes BGBl. I Nr. 191/1999BGBl. I Nr. 141/2013 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 194/1999, mit der Maßgabe Anwendung, daß der Landtag mit einfacher Mehrheit den in dieser Bestimmung vorgesehenen Antrag beschließt.
(3) Wird ein Beschluß nach Absatz 2 vom Landtag gefaßt, so hat der Präsident des Landtages den Antrag namens des Landtages beim Verfassungsgerichthof einzubringen.
(4) Nach Einlangen eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes beim Präsidenten des Landtages, mit dem der Verlust eines Mandates ausgesprochen wird, hat der Präsident des Landtages jene Person, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ihres Mandates für verlustig erklärt worden ist, hievon zu verständigen. Der Verlust des Mandates tritt an jenem Tag ein, der der Zustellung des Erkenntnisses an den Präsidenten des Landtages folgt. Der Präsident des Landtages hat in der nächsten Sitzung des Landtages das Erkenntnis bekanntzugeben.
(5) Absatz 4 gilt sinngemäß auch für den Fall, daß der Verfassungsgerichthof einer Wahlanfechtung stattgegeben hat, weil eine nicht wählbare Person für gewählt erklärt oder einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt worden ist.
(6) Im Falle des Artikels 141 Absatz 2 B-VG verlieren die betroffenen Landtagsabgeordneten ihr Mandat erst mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Wahlscheine der bei der Wiederholungswahl gewählten Landtagsabgeordneten in der Landtagsdirektion.
(7) Verzichtet ein Landtagsabgeordneter auf die weitere Ausübung seines Mandates, so wird dieser Verzicht mit dem Einlangen der Mitteilung der Landeswahlbehörde beim Präsidenten des Landtages rechtswirksam, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angeführt ist.
(1) Ein Landtagsabgeordneter wird seines Mandates verlustig:
a) | wenn er die Angelobung nicht in der im Artikel 23 L-VG vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht leistet oder sie unter Bedingungen oder Vorbehalten leisten will; | |||||||||
b) | wenn er durch 30 Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat oder durch 30 Tage ohne einen vom Landtag anerkannten triftigen Grund den Sitzungen des Landtages ferngeblieben ist und der nach Ablauf der 30 Tage an ihn öffentlich und im Landtag gerichteten Aufforderung des Präsidenten des Landtages, binnen weiterer 30 Tage zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat; | |||||||||
c) | wenn seine Wahl durch den Verfassungsgerichtshof für ungültig erklärt wird; | |||||||||
d) | wenn er nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert; | |||||||||
e) | wegen Unvereinbarkeit. |
(2) Wird einer der im Absatz 1 lit. a, b und d genannten Fälle dem Präsidenten des Landtages zur Kenntnis gebracht, so hat er dies dem Landtag bekanntzugeben, der mit einfacher Mehrheit den im Artikel 141 Absatz 1 lit. c B-VG vorgesehenen Antrag beschließt. In den Fällen des Absatz 1 lit. e finden die Vorschriften des § 10 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983Bundesgesetzes über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G)), BGBl. Nr. 330BGBl. Nr. 330/1983, in der Fassung des BundesgesetzesGesetzes BGBl. I Nr. 191/1999BGBl. I Nr. 141/2013 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 194/1999, mit der Maßgabe Anwendung, daß der Landtag mit einfacher Mehrheit den in dieser Bestimmung vorgesehenen Antrag beschließt.
(3) Wird ein Beschluß nach Absatz 2 vom Landtag gefaßt, so hat der Präsident des Landtages den Antrag namens des Landtages beim Verfassungsgerichthof einzubringen.
(4) Nach Einlangen eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes beim Präsidenten des Landtages, mit dem der Verlust eines Mandates ausgesprochen wird, hat der Präsident des Landtages jene Person, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ihres Mandates für verlustig erklärt worden ist, hievon zu verständigen. Der Verlust des Mandates tritt an jenem Tag ein, der der Zustellung des Erkenntnisses an den Präsidenten des Landtages folgt. Der Präsident des Landtages hat in der nächsten Sitzung des Landtages das Erkenntnis bekanntzugeben.
(5) Absatz 4 gilt sinngemäß auch für den Fall, daß der Verfassungsgerichthof einer Wahlanfechtung stattgegeben hat, weil eine nicht wählbare Person für gewählt erklärt oder einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt worden ist.
(6) Im Falle des Artikels 141 Absatz 2 B-VG verlieren die betroffenen Landtagsabgeordneten ihr Mandat erst mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Wahlscheine der bei der Wiederholungswahl gewählten Landtagsabgeordneten in der Landtagsdirektion.
(7) Verzichtet ein Landtagsabgeordneter auf die weitere Ausübung seines Mandates, so wird dieser Verzicht mit dem Einlangen der Mitteilung der Landeswahlbehörde beim Präsidenten des Landtages rechtswirksam, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angeführt ist.