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Selbständige Anträge von Ausschüssen
§ 23. (1) Jeder Ausschuß kann selbständige Anträge auf Erlassung von Gesetzen oder Fassung von Beschlüssen stellen, die mit den dem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesenen Gegenständen in Verbindung stehen. § 22 Absatz 10 11 ist anzuwenden.
(2) Der Landtag beschließt, ob über einen solchen Antrag unmittelbar in die zweite Lesung einzugehen ist oder ob er einem anderen Ausschuß zur neuerlichen Vorberatung zugewiesen werden soll.
Selbständige Anträge von Ausschüssen
§ 23. (1) Jeder Ausschuß kann selbständige Anträge auf Erlassung von Gesetzen oder Fassung von Beschlüssen stellen, die mit den dem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesenen Gegenständen in Verbindung stehen. § 22 Absatz 10 11 ist anzuwenden.
(2) Der Landtag beschließt, ob über einen solchen Antrag unmittelbar in die zweite Lesung einzugehen ist oder ob er einem anderen Ausschuß zur neuerlichen Vorberatung zugewiesen werden soll.