§ 1 Oö. BSG 1991

Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2025 bis 31.12.9999
(1) Dieses Landesgesetz dient

-

der Erhaltung des Bodens,

-

dem Schutz der Bodengesundheit vor schädlichen Einflüssen, insbesondere durch Erosion, Bodenverdichtung oder Schadstoffeintrag, sowie

-

der Verbesserung und Wiederherstellung der Bodengesundheit.

Zur Erreichung des Zwecks dieses Landesgesetzes soll sich jedermann so verhalten, dass Beeinträchtigungen der Bodengesundheit – insbesondere Anreicherungen von Schadstoffen im Boden und Verschlechterungen der Bodenstruktur – im Sinn eines vorbeugenden Bodenschutzes möglichst vermieden werden. Die Verwendung von Klärschlamm hat auf Böden so zu erfolgen, dass den Nährstoffbedürfnissen der Pflanzen Rechnung getragen und die Qualität des Bodens, des Oberflächen- und des Grundwassers nicht beeinträchtigt wird. (Anm.: LGBl. Nr. 83/2001, 100/2005)

(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes zum Beispiel in Angelegenheiten des Forstwesens, des Wasserrechtes, des Eisenbahnwesens, der Regelungen über den geschäftlichen Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten usw. berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

(3) Durch dieses Landesgesetz werden andere landesgesetzliche Vorschriften, unbeschadet der Geltung von weiterreichenden besonderen Regelungen in diesem Landesgesetz, in ihrer geltenden Fassung nicht berührt.

(4) In Verfahren nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften ist auf den Schutzzweck dieses Landesgesetzes, insbesondere auf eine Vermeidung der Anreicherung von Schadstoffen über die Vorsorgewerte hinaus, Bedacht zu nehmen. Dies gilt insbesondere auch für die Zufuhr von Bodenmaterial im Zuge geländegestaltender oder bodenverbessernder Maßnahmen. (Anm.: LGBl. Nr. 100/2005, 90/2013)

(5) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes sind im räumlichen Geltungsbereich der Alpenkonvention unter Berücksichtigung des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz (Protokoll „Bodenschutz“), BGBl. III Nr. 235/2002, in der Fassung BGBl. III Nr. 111/2005, anzuwenden. (Anm.: LGBl. Nr. 89/2009)

  1. (1)Absatz einsDieses Landesgesetz dient
    • -Strichaufzählungder Erhaltung des Bodens,
    • -Strichaufzählungdem Schutz der Bodengesundheit vor schädlichen Einflüssen, insbesondere durch Erosion, Bodenverdichtung oder Schadstoffeintrag, sowie
    • -Strichaufzählungder Verbesserung und Wiederherstellung der Bodengesundheit.
    Zur Erreichung des Zwecks dieses Landesgesetzes soll sich jedermann so verhalten, dass Beeinträchtigungen der Bodengesundheit – insbesondere Anreicherungen von Schadstoffen im Boden und Verschlechterungen der Bodenstruktur – im Sinn eines vorbeugenden Bodenschutzes möglichst vermieden werden. Die Verwendung von Klärschlamm hat auf Böden so zu erfolgen, dass den Nährstoffbedürfnissen der Pflanzen Rechnung getragen und die Qualität des Bodens, des Oberflächen- und des Grundwassers nicht beeinträchtigt wird. (Anm: LGBl.Nr. 83/2001, 100/2005)Zur Erreichung des Zwecks dieses Landesgesetzes soll sich jedermann so verhalten, dass Beeinträchtigungen der Bodengesundheit – insbesondere Anreicherungen von Schadstoffen im Boden und Verschlechterungen der Bodenstruktur – im Sinn eines vorbeugenden Bodenschutzes möglichst vermieden werden. Die Verwendung von Klärschlamm hat auf Böden so zu erfolgen, dass den Nährstoffbedürfnissen der Pflanzen Rechnung getragen und die Qualität des Bodens, des Oberflächen- und des Grundwassers nicht beeinträchtigt wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 83/2001, 100/2005)
  2. (2)Absatz 2Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes zum Beispiel in Angelegenheiten des Forstwesens, des Wasserrechtes, des Eisenbahnwesens, der Regelungen über den geschäftlichen Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten usw. berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
  3. (3)Absatz 3Durch dieses Landesgesetz werden andere landesgesetzliche Vorschriften, unbeschadet der Geltung von weiterreichenden besonderen Regelungen in diesem Landesgesetz, in ihrer geltenden Fassung nicht berührt.
  4. (4)Absatz 4In Verfahren nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften ist auf den Schutzzweck dieses Landesgesetzes, insbesondere auf eine Vermeidung der Anreicherung von Schadstoffen über die Vorsorgewerte hinaus, Bedacht zu nehmen. Dies gilt insbesondere auch für die Zufuhr von Bodenmaterial im Zuge geländegestaltender oder bodenverbessernder Maßnahmen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2005, 90/2013)In Verfahren nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften ist auf den Schutzzweck dieses Landesgesetzes, insbesondere auf eine Vermeidung der Anreicherung von Schadstoffen über die Vorsorgewerte hinaus, Bedacht zu nehmen. Dies gilt insbesondere auch für die Zufuhr von Bodenmaterial im Zuge geländegestaltender oder bodenverbessernder Maßnahmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2005, 90/2013)
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes sind im räumlichen Geltungsbereich der Alpenkonvention unter Berücksichtigung des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz (Protokoll „Bodenschutz“), BGBl. III Nr. 235/2002, in der Fassung BGBl. III Nr. 130/2006, anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 89/2009, 97/2025)Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes sind im räumlichen Geltungsbereich der Alpenkonvention unter Berücksichtigung des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz (Protokoll „Bodenschutz“), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 235 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 130 aus 2006,, anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 89/2009, 97/2025)

Stand vor dem 18.12.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 18.12.2025
(1) Dieses Landesgesetz dient

-

der Erhaltung des Bodens,

-

dem Schutz der Bodengesundheit vor schädlichen Einflüssen, insbesondere durch Erosion, Bodenverdichtung oder Schadstoffeintrag, sowie

-

der Verbesserung und Wiederherstellung der Bodengesundheit.

Zur Erreichung des Zwecks dieses Landesgesetzes soll sich jedermann so verhalten, dass Beeinträchtigungen der Bodengesundheit – insbesondere Anreicherungen von Schadstoffen im Boden und Verschlechterungen der Bodenstruktur – im Sinn eines vorbeugenden Bodenschutzes möglichst vermieden werden. Die Verwendung von Klärschlamm hat auf Böden so zu erfolgen, dass den Nährstoffbedürfnissen der Pflanzen Rechnung getragen und die Qualität des Bodens, des Oberflächen- und des Grundwassers nicht beeinträchtigt wird. (Anm.: LGBl. Nr. 83/2001, 100/2005)

(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes zum Beispiel in Angelegenheiten des Forstwesens, des Wasserrechtes, des Eisenbahnwesens, der Regelungen über den geschäftlichen Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten usw. berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

(3) Durch dieses Landesgesetz werden andere landesgesetzliche Vorschriften, unbeschadet der Geltung von weiterreichenden besonderen Regelungen in diesem Landesgesetz, in ihrer geltenden Fassung nicht berührt.

(4) In Verfahren nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften ist auf den Schutzzweck dieses Landesgesetzes, insbesondere auf eine Vermeidung der Anreicherung von Schadstoffen über die Vorsorgewerte hinaus, Bedacht zu nehmen. Dies gilt insbesondere auch für die Zufuhr von Bodenmaterial im Zuge geländegestaltender oder bodenverbessernder Maßnahmen. (Anm.: LGBl. Nr. 100/2005, 90/2013)

(5) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes sind im räumlichen Geltungsbereich der Alpenkonvention unter Berücksichtigung des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz (Protokoll „Bodenschutz“), BGBl. III Nr. 235/2002, in der Fassung BGBl. III Nr. 111/2005, anzuwenden. (Anm.: LGBl. Nr. 89/2009)

  1. (1)Absatz einsDieses Landesgesetz dient
    • -Strichaufzählungder Erhaltung des Bodens,
    • -Strichaufzählungdem Schutz der Bodengesundheit vor schädlichen Einflüssen, insbesondere durch Erosion, Bodenverdichtung oder Schadstoffeintrag, sowie
    • -Strichaufzählungder Verbesserung und Wiederherstellung der Bodengesundheit.
    Zur Erreichung des Zwecks dieses Landesgesetzes soll sich jedermann so verhalten, dass Beeinträchtigungen der Bodengesundheit – insbesondere Anreicherungen von Schadstoffen im Boden und Verschlechterungen der Bodenstruktur – im Sinn eines vorbeugenden Bodenschutzes möglichst vermieden werden. Die Verwendung von Klärschlamm hat auf Böden so zu erfolgen, dass den Nährstoffbedürfnissen der Pflanzen Rechnung getragen und die Qualität des Bodens, des Oberflächen- und des Grundwassers nicht beeinträchtigt wird. (Anm: LGBl.Nr. 83/2001, 100/2005)Zur Erreichung des Zwecks dieses Landesgesetzes soll sich jedermann so verhalten, dass Beeinträchtigungen der Bodengesundheit – insbesondere Anreicherungen von Schadstoffen im Boden und Verschlechterungen der Bodenstruktur – im Sinn eines vorbeugenden Bodenschutzes möglichst vermieden werden. Die Verwendung von Klärschlamm hat auf Böden so zu erfolgen, dass den Nährstoffbedürfnissen der Pflanzen Rechnung getragen und die Qualität des Bodens, des Oberflächen- und des Grundwassers nicht beeinträchtigt wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 83/2001, 100/2005)
  2. (2)Absatz 2Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes zum Beispiel in Angelegenheiten des Forstwesens, des Wasserrechtes, des Eisenbahnwesens, der Regelungen über den geschäftlichen Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten usw. berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
  3. (3)Absatz 3Durch dieses Landesgesetz werden andere landesgesetzliche Vorschriften, unbeschadet der Geltung von weiterreichenden besonderen Regelungen in diesem Landesgesetz, in ihrer geltenden Fassung nicht berührt.
  4. (4)Absatz 4In Verfahren nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften ist auf den Schutzzweck dieses Landesgesetzes, insbesondere auf eine Vermeidung der Anreicherung von Schadstoffen über die Vorsorgewerte hinaus, Bedacht zu nehmen. Dies gilt insbesondere auch für die Zufuhr von Bodenmaterial im Zuge geländegestaltender oder bodenverbessernder Maßnahmen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2005, 90/2013)In Verfahren nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften ist auf den Schutzzweck dieses Landesgesetzes, insbesondere auf eine Vermeidung der Anreicherung von Schadstoffen über die Vorsorgewerte hinaus, Bedacht zu nehmen. Dies gilt insbesondere auch für die Zufuhr von Bodenmaterial im Zuge geländegestaltender oder bodenverbessernder Maßnahmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2005, 90/2013)
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes sind im räumlichen Geltungsbereich der Alpenkonvention unter Berücksichtigung des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz (Protokoll „Bodenschutz“), BGBl. III Nr. 235/2002, in der Fassung BGBl. III Nr. 130/2006, anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 89/2009, 97/2025)Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes sind im räumlichen Geltungsbereich der Alpenkonvention unter Berücksichtigung des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz (Protokoll „Bodenschutz“), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 235 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 130 aus 2006,, anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 89/2009, 97/2025)

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