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(1) Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen und deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
(2) Dem Fragerecht unterliegen insbesondere Regierungsakte sowie, Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder, der Verwaltung des Landes als Träger von Privatrechten sowie der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen des Landes. Hiervon ausgenommen sind Bereiche, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz sowie auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.
(3) Jeder Landtagsabgeordnete hat das Recht, von den Mitgliedern der Landesregierung Auskünfte über Angelegenheiten einzuholen, die Gegenstand einer Verhandlung des Landtages sind. Hiebei ist im Amt der Burgenländischen Landesregierung die erforderliche Akteneinsicht zu gewähren. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Akten oder Aktenbestandteile, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz sowie auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.
(4) Wird dem Begehren des Landtagsabgeordneten nicht entsprochen, so hat auf dessen Verlangen das Mitglied der Landesregierung dies im Landtag zu begründen.
(1) Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen und deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
(2) Dem Fragerecht unterliegen insbesondere Regierungsakte sowie, Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder, der Verwaltung des Landes als Träger von Privatrechten sowie der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen des Landes. Hiervon ausgenommen sind Bereiche, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz sowie auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.
(3) Jeder Landtagsabgeordnete hat das Recht, von den Mitgliedern der Landesregierung Auskünfte über Angelegenheiten einzuholen, die Gegenstand einer Verhandlung des Landtages sind. Hiebei ist im Amt der Burgenländischen Landesregierung die erforderliche Akteneinsicht zu gewähren. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Akten oder Aktenbestandteile, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz sowie auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.
(4) Wird dem Begehren des Landtagsabgeordneten nicht entsprochen, so hat auf dessen Verlangen das Mitglied der Landesregierung dies im Landtag zu begründen.