§ 5 Oö. BSG 1991 § 5

Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.09.2005 bis 31.12.9999
§ 5

Beschränkung der Ausbringungsmenge

(1) Innerhalb von drei Jahren dürfen auf Böden insgesamt 10 Tonnen Trockensubstanz pro Hektar an Klärschlamm, Müll- oder Klärschlammkompost ausgebracht werden. Diese Ausbringungsmenge ist bei der Ausbringung von Klärschlamm, Müll- oder Klärschlammkompost, dessen Gehalt an Kupfer oder Zink den durch Verordnung festgesetzten Grenzwert um nicht mehr als 50% überschreitet, dem Verhältnis der Überschreitung, gegebenenfalls dem Verhältnis der höheren Überschreitung, entsprechend zu reduzieren.

(Anm: LGBl. Nr. 100/2005)

(2) Unter Berücksichtigung der Ausbringungsmenge gemäß Abs. 1 dürfen auf Böden höchstens 50 m3 Klärschlamm mit einem Trockensubstanzanteil von weniger als 35% pro Hektar und Jahr ausgebracht werden.

(Anm: LGBl. Nr. 2/2000)

Stand vor dem 09.09.2005

In Kraft vom 11.01.2000 bis 09.09.2005
§ 5

Beschränkung der Ausbringungsmenge

(1) Innerhalb von drei Jahren dürfen auf Böden insgesamt 10 Tonnen Trockensubstanz pro Hektar an Klärschlamm, Müll- oder Klärschlammkompost ausgebracht werden. Diese Ausbringungsmenge ist bei der Ausbringung von Klärschlamm, Müll- oder Klärschlammkompost, dessen Gehalt an Kupfer oder Zink den durch Verordnung festgesetzten Grenzwert um nicht mehr als 50% überschreitet, dem Verhältnis der Überschreitung, gegebenenfalls dem Verhältnis der höheren Überschreitung, entsprechend zu reduzieren.

(Anm: LGBl. Nr. 100/2005)

(2) Unter Berücksichtigung der Ausbringungsmenge gemäß Abs. 1 dürfen auf Böden höchstens 50 m3 Klärschlamm mit einem Trockensubstanzanteil von weniger als 35% pro Hektar und Jahr ausgebracht werden.

(Anm: LGBl. Nr. 2/2000)

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