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Beschränkung der Ausbringungsmenge
(1) Innerhalb von drei Jahren dürfen auf Böden insgesamt 10 Tonnen Trockensubstanz pro Hektar an Klärschlamm, Müll- oder Klärschlammkompost ausgebracht werden. Diese Ausbringungsmenge ist bei der Ausbringung von Klärschlamm, Müll- oder Klärschlammkompost, dessen Gehalt an Kupfer oder Zink den durch Verordnung festgesetzten Grenzwert um nicht mehr als 50% überschreitet, dem Verhältnis der Überschreitung, gegebenenfalls dem Verhältnis der höheren Überschreitung, entsprechend zu reduzieren.
(Anm: LGBl. Nr. 100/2005)
(2) Unter Berücksichtigung der Ausbringungsmenge gemäß Abs. 1 dürfen auf Böden höchstens 50 m3m³ Klärschlamm mit einem Trockensubstanzanteil von weniger als 35% pro Hektar und Jahr ausgebracht werden.
(Anm: LGBl. Nr. 2/2000)
Beschränkung der Ausbringungsmenge
(1) Innerhalb von drei Jahren dürfen auf Böden insgesamt 10 Tonnen Trockensubstanz pro Hektar an Klärschlamm, Müll- oder Klärschlammkompost ausgebracht werden. Diese Ausbringungsmenge ist bei der Ausbringung von Klärschlamm, Müll- oder Klärschlammkompost, dessen Gehalt an Kupfer oder Zink den durch Verordnung festgesetzten Grenzwert um nicht mehr als 50% überschreitet, dem Verhältnis der Überschreitung, gegebenenfalls dem Verhältnis der höheren Überschreitung, entsprechend zu reduzieren.
(Anm: LGBl. Nr. 100/2005)
(2) Unter Berücksichtigung der Ausbringungsmenge gemäß Abs. 1 dürfen auf Böden höchstens 50 m3m³ Klärschlamm mit einem Trockensubstanzanteil von weniger als 35% pro Hektar und Jahr ausgebracht werden.
(Anm: LGBl. Nr. 2/2000)