§ 8 Oö. BSG 1991 § 8

Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.08.2001 bis 31.12.9999
§ 8

Entsorgungskonzept

(1) Die Gemeinde hat im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches ein Entsorgungskonzept für die geordnete Abwasserentsorgung, insbesondere von Senkgrubeninhalten und Klärschlamm aus Kleinkläranlagen im Sinne des § 7 Abs. 1, erstmals bis 31. Dezember 1993 zu erstellen. Nach der Erlassung von Entsorgungskonzepten der GemeindenAuf Antrag einer Abwasserverwertungsgemeinschaft hat die Landesregierung zusammenfassend Leitlinien fürBehörde die überregionale Abwasserentsorgung in RaumordnungsprogrammenAusbringung von mehr als 50 m³, höchstens aber 100 m³ Senkgrubeninhalte gemäß § 9 § 7 Abs. 1 Z 1 O.ö. Raumordnungsgesetzpro Hektar und Jahr auf Ackerflächen zu erlassen.bewilligen, wenn

1.

die Abwasserverwertungsgemeinschaft entweder durch eine landwirtschaftliche Fachorganisation, wie z. B. Maschinenring, oder durch den Zusammenschluss von mindestens drei Landwirten gebildet wird,

2.

ein für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes Verantwortlicher namhaft gemacht wird,

3.

die Abwasserverwertungsgemeinschaft die Verfügungsgewalt über geeignete Ackerflächen im Ausmaß von mindestens 50 Hektar außerhalb von wasserwirtschaftlich geschützten Gebieten besitzt,

4.

ein Ausbringungskonzept vorgelegt wird, das Aussagen darüber enthält, auf welche Ackerflächen ausgebracht werden soll,

5.

geeignete Einrichtungen für Zwischenlager oder mindestens fünfjährige Verträge mit Übernahmestellen nachgewiesen werden und

6.

geeignete sonstige technische Einrichtungen, die für die Ausbringung verwendet werden, vorhanden sind.

(2) Das EntsorgungskonzeptDie Ausübung der Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Ausbringung auf Grund von Verträgen mit mindestens fünfjähriger Laufzeit erfolgt und ein Ausbringungsnachweis geführt wird. Der Ausbringungsnachweis hat auf der Grundlage einer ökologischen und wirtschaftlichen Betrachtungsweise das Gemeindegebiet in Zonen einzuteilen, diefolgende Angaben zu enthalten:

1.

über eine zentrale Abwasserentsorgungsanlagedie Herkunft der ausgebrachten Senkgrubeninhalte, die nicht im eigenen Betrieb anfallen (Name und Anschrift des Eigentümers der Senkgrube sowie Standort der Senkgrube);

2.

über dezentrale Abwasserentsorgungsanlagen,die jeweils auf eine bestimmte Ausbringungsfläche zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgebrachte Menge von nicht im eigenen Betrieb anfallenden Senkgrubeninhalten;

3.

über Kleinkläranlagen,die auf eine bestimmte Ausbringungsfläche innerhalb eines Jahres ausgebrachte Gesamtmenge eigener und fremder Senkgrubeninhalte.

4. über die Ausbringung von Senkgrubeninhalten nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Z. 1 auf landwirtschaftliche Kulturflächen und
5. über die Abfuhr der Abwässer (Senkgrubeninhalte) entsorgt werden. Für die Entsorgung im Sinne der Z. 3 und Z. 5 sind jedenfalls die Übernahmestellen festzulegen. Weiters hat das Entsorgungskonzept Aussagen über die beabsichtigte Finanzierung der zu schaffenden Einrichtungen und Maßnahmen sowie einen Zeitplan für die Umsetzung des Entsorgungskonzeptes zu enthalten, wobei als letzter Termin der 31. Dezember 1996 gilt.
(2a) Das Entsorgungskonzept hat vorzusehen, daß Abwässer aus zusammenhängend bebauten Gebieten den Erfordernissen der Gesundheit, des Umweltschutzes, der Ökologie, der Zivilisation und im besonderen der Hygiene entsprechend entsorgt werden. Die nötigen Maßnahmen zur Entsorgung zusammenhängend bebauter Gebiete mit mehr als 15.000 Einwohnerwerten sind bis 31. Dezember 2000, jene zur Entsorgung zusammenhängend bebauter Gebiete mit 2.000 bis 15.000 Einwohnerwerten bis 31. Dezember 2005 abzuschließen. (Anm: LGBl. Nr. 104/1997)

(3) Die Gemeinde kann sich zur Erstellung des Entsorgungskonzeptes auch des örtlichen Abwasserverbandes bedienenUnterlagen gemäß Abs. Vor Beschlußfassung des Entsorgungskonzeptes durch den Gemeinderat2 sind fünf Jahre aufzubewahren. Der Behörde ist das Konzept sechs Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme beim Gemeindeamt (Magistrat) aufzulegen. Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen,Einsicht in die dem Gemeinderat vorzulegen sind. Auf die Auflage zur öffentlichen EinsichtnahmeVerträge und die Möglichkeit der Einbringung von Anregungen oder Einwendungen ist durch Anschlag an der Amtstafel mindestens zwei Wochen vorAusbringungsnachweise zu gewähren; über Aufforderung sind ihr Auskünfte zu erteilen und überdies während der Auflage und, wenn die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt herausgibt, auch in diesem hinzuweisenUnterlagen zu übermitteln.

(4) BeschließtDie Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen im Bewilligungsbescheid ist zulässig, soweit dies zur Wahrung öffentlicher Interessen, insbesondere zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Gemeinderat ein Entsorgungskonzept, so istNachbarschaft oder zur Wahrung der Zielsetzungen dieses mit dem dazugehörigen AktLandesgesetzes erforderlich ist. Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen und den Planungsunterlagen vor Kundmachung des BeschlussesBedingungen öffentliche Interessen gefährdet sind, kann die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen und Bedingungen vorschreiben, soweit dies zur Beseitigung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde vorzulegenGefährdung erforderlich ist. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

1.

das Entsorgungskonzept Raumordnungsprogrammen (§ 9 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz) widerspricht,

2.

die geordnete Abwasserentsorgung des Gemeindegebietes oder anderer Gemeinden nicht gewährleistet ist,

3.

das Entsorgungskonzept gesetzlichen Bestimmungen widerspricht.

(5) Vor Versagung der Genehmigung hatIm Bewilligungsverfahren ist jedenfalls ein agrartechnischer Sachverständiger beizuziehen. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan und die Landesregierung der Gemeinde den Versagungsgrund mitzuteilen und ihr Gelegenheit zu geben, hiezu binnen einer angemessenen, jedoch mindestens dreimonatigen Frist Stellung zu nehmen.

(6) Wird der Gemeinde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des genehmigungspflichtigen Entsorgungskonzeptes und der dazugehörigen Unterlagen beim Amt der Landesregierung ein Versagungsgrund mitgeteilt, so gilt Landwirtschaftskammer sowie die Genehmigung der Landesregierung mit Ablauf dieser Frist als erteilt.

(7Gemeinde(n) Innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des genehmigten Entsorgungskonzeptes bei der Gemeinde bzw. des Ablaufes der sechsmonatigen Frist im Fall des, in deren Gebiet Ackerflächen gemäß Abs. 6 ist das Entsorgungskonzept kundzumachen. Im Fall einer Versagung der Genehmigung hat eine Kundmachung des Entsorgungskonzeptes1 Z 4 liegen, sind im Bewilligungsverfahren zu unterbleibenhören.

(8) Zwei Ausfertigungen des kundgemachten Entsorgungskonzeptes sind dem Amt der Landesregierung, Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Ausfertigung des Entsorgungskonzeptes ist - ausgenommen in Städten mit eigenem Statut - der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegenBewilligungsbescheides den betroffenen Gemeinden zuzustellen.

(9) Die Landesregierung kann die sich aus Abs. 1 und Abs. 2 ergebenden Fristen auf sachlich begründeten Antrag des Gemeinderates bis zu sechs Jahren aus öffentlichen Rücksichten erstrecken, und zwar dann, wenn auf Grund der bereits bestehenden Einrichtungen eine geordnete Abwasserentsorgung zum überwiegenden Teil vorhanden ist oder die Fristerstreckung im Interesse der Berücksichtigung überörtlicher Interessen gelegen ist.

(Anm: LGBl. Nr. 19/1997LGBl. Nr. 83/2001)

Stand vor dem 22.08.2001

In Kraft vom 13.09.1997 bis 22.08.2001
§ 8

Entsorgungskonzept

(1) Die Gemeinde hat im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches ein Entsorgungskonzept für die geordnete Abwasserentsorgung, insbesondere von Senkgrubeninhalten und Klärschlamm aus Kleinkläranlagen im Sinne des § 7 Abs. 1, erstmals bis 31. Dezember 1993 zu erstellen. Nach der Erlassung von Entsorgungskonzepten der GemeindenAuf Antrag einer Abwasserverwertungsgemeinschaft hat die Landesregierung zusammenfassend Leitlinien fürBehörde die überregionale Abwasserentsorgung in RaumordnungsprogrammenAusbringung von mehr als 50 m³, höchstens aber 100 m³ Senkgrubeninhalte gemäß § 9 § 7 Abs. 1 Z 1 O.ö. Raumordnungsgesetzpro Hektar und Jahr auf Ackerflächen zu erlassen.bewilligen, wenn

1.

die Abwasserverwertungsgemeinschaft entweder durch eine landwirtschaftliche Fachorganisation, wie z. B. Maschinenring, oder durch den Zusammenschluss von mindestens drei Landwirten gebildet wird,

2.

ein für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes Verantwortlicher namhaft gemacht wird,

3.

die Abwasserverwertungsgemeinschaft die Verfügungsgewalt über geeignete Ackerflächen im Ausmaß von mindestens 50 Hektar außerhalb von wasserwirtschaftlich geschützten Gebieten besitzt,

4.

ein Ausbringungskonzept vorgelegt wird, das Aussagen darüber enthält, auf welche Ackerflächen ausgebracht werden soll,

5.

geeignete Einrichtungen für Zwischenlager oder mindestens fünfjährige Verträge mit Übernahmestellen nachgewiesen werden und

6.

geeignete sonstige technische Einrichtungen, die für die Ausbringung verwendet werden, vorhanden sind.

(2) Das EntsorgungskonzeptDie Ausübung der Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Ausbringung auf Grund von Verträgen mit mindestens fünfjähriger Laufzeit erfolgt und ein Ausbringungsnachweis geführt wird. Der Ausbringungsnachweis hat auf der Grundlage einer ökologischen und wirtschaftlichen Betrachtungsweise das Gemeindegebiet in Zonen einzuteilen, diefolgende Angaben zu enthalten:

1.

über eine zentrale Abwasserentsorgungsanlagedie Herkunft der ausgebrachten Senkgrubeninhalte, die nicht im eigenen Betrieb anfallen (Name und Anschrift des Eigentümers der Senkgrube sowie Standort der Senkgrube);

2.

über dezentrale Abwasserentsorgungsanlagen,die jeweils auf eine bestimmte Ausbringungsfläche zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgebrachte Menge von nicht im eigenen Betrieb anfallenden Senkgrubeninhalten;

3.

über Kleinkläranlagen,die auf eine bestimmte Ausbringungsfläche innerhalb eines Jahres ausgebrachte Gesamtmenge eigener und fremder Senkgrubeninhalte.

4. über die Ausbringung von Senkgrubeninhalten nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Z. 1 auf landwirtschaftliche Kulturflächen und
5. über die Abfuhr der Abwässer (Senkgrubeninhalte) entsorgt werden. Für die Entsorgung im Sinne der Z. 3 und Z. 5 sind jedenfalls die Übernahmestellen festzulegen. Weiters hat das Entsorgungskonzept Aussagen über die beabsichtigte Finanzierung der zu schaffenden Einrichtungen und Maßnahmen sowie einen Zeitplan für die Umsetzung des Entsorgungskonzeptes zu enthalten, wobei als letzter Termin der 31. Dezember 1996 gilt.
(2a) Das Entsorgungskonzept hat vorzusehen, daß Abwässer aus zusammenhängend bebauten Gebieten den Erfordernissen der Gesundheit, des Umweltschutzes, der Ökologie, der Zivilisation und im besonderen der Hygiene entsprechend entsorgt werden. Die nötigen Maßnahmen zur Entsorgung zusammenhängend bebauter Gebiete mit mehr als 15.000 Einwohnerwerten sind bis 31. Dezember 2000, jene zur Entsorgung zusammenhängend bebauter Gebiete mit 2.000 bis 15.000 Einwohnerwerten bis 31. Dezember 2005 abzuschließen. (Anm: LGBl. Nr. 104/1997)

(3) Die Gemeinde kann sich zur Erstellung des Entsorgungskonzeptes auch des örtlichen Abwasserverbandes bedienenUnterlagen gemäß Abs. Vor Beschlußfassung des Entsorgungskonzeptes durch den Gemeinderat2 sind fünf Jahre aufzubewahren. Der Behörde ist das Konzept sechs Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme beim Gemeindeamt (Magistrat) aufzulegen. Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen,Einsicht in die dem Gemeinderat vorzulegen sind. Auf die Auflage zur öffentlichen EinsichtnahmeVerträge und die Möglichkeit der Einbringung von Anregungen oder Einwendungen ist durch Anschlag an der Amtstafel mindestens zwei Wochen vorAusbringungsnachweise zu gewähren; über Aufforderung sind ihr Auskünfte zu erteilen und überdies während der Auflage und, wenn die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt herausgibt, auch in diesem hinzuweisenUnterlagen zu übermitteln.

(4) BeschließtDie Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen im Bewilligungsbescheid ist zulässig, soweit dies zur Wahrung öffentlicher Interessen, insbesondere zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Gemeinderat ein Entsorgungskonzept, so istNachbarschaft oder zur Wahrung der Zielsetzungen dieses mit dem dazugehörigen AktLandesgesetzes erforderlich ist. Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen und den Planungsunterlagen vor Kundmachung des BeschlussesBedingungen öffentliche Interessen gefährdet sind, kann die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen und Bedingungen vorschreiben, soweit dies zur Beseitigung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde vorzulegenGefährdung erforderlich ist. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

1.

das Entsorgungskonzept Raumordnungsprogrammen (§ 9 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz) widerspricht,

2.

die geordnete Abwasserentsorgung des Gemeindegebietes oder anderer Gemeinden nicht gewährleistet ist,

3.

das Entsorgungskonzept gesetzlichen Bestimmungen widerspricht.

(5) Vor Versagung der Genehmigung hatIm Bewilligungsverfahren ist jedenfalls ein agrartechnischer Sachverständiger beizuziehen. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan und die Landesregierung der Gemeinde den Versagungsgrund mitzuteilen und ihr Gelegenheit zu geben, hiezu binnen einer angemessenen, jedoch mindestens dreimonatigen Frist Stellung zu nehmen.

(6) Wird der Gemeinde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des genehmigungspflichtigen Entsorgungskonzeptes und der dazugehörigen Unterlagen beim Amt der Landesregierung ein Versagungsgrund mitgeteilt, so gilt Landwirtschaftskammer sowie die Genehmigung der Landesregierung mit Ablauf dieser Frist als erteilt.

(7Gemeinde(n) Innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des genehmigten Entsorgungskonzeptes bei der Gemeinde bzw. des Ablaufes der sechsmonatigen Frist im Fall des, in deren Gebiet Ackerflächen gemäß Abs. 6 ist das Entsorgungskonzept kundzumachen. Im Fall einer Versagung der Genehmigung hat eine Kundmachung des Entsorgungskonzeptes1 Z 4 liegen, sind im Bewilligungsverfahren zu unterbleibenhören.

(8) Zwei Ausfertigungen des kundgemachten Entsorgungskonzeptes sind dem Amt der Landesregierung, Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Ausfertigung des Entsorgungskonzeptes ist - ausgenommen in Städten mit eigenem Statut - der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegenBewilligungsbescheides den betroffenen Gemeinden zuzustellen.

(9) Die Landesregierung kann die sich aus Abs. 1 und Abs. 2 ergebenden Fristen auf sachlich begründeten Antrag des Gemeinderates bis zu sechs Jahren aus öffentlichen Rücksichten erstrecken, und zwar dann, wenn auf Grund der bereits bestehenden Einrichtungen eine geordnete Abwasserentsorgung zum überwiegenden Teil vorhanden ist oder die Fristerstreckung im Interesse der Berücksichtigung überörtlicher Interessen gelegen ist.

(Anm: LGBl. Nr. 19/1997LGBl. Nr. 83/2001)

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