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(2) Die Eignung im Sinne des Abs. 1 ist durch ein Gutachten einer anerkannten Untersuchungsstelle (§ 46) nachzuweisen, der Ausstellungszeitpunkt des Gutachtens darf im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegen.
(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat Folgendes zu enthalten:
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(4) Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ausbringung des Klärschlamms hat der Nutzungsberechtigte der Ausbringungsfläche eine Bestätigung der nicht in Oberösterreich gelegenen Abwasserreinigungsanlage vorzulegen, in der
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(5) Der Bescheid nach Abs. 1 ist von der Behörde innerhalb eines Monats nach Antragstellung zu erlassen und tritt ein Jahr nach Rechtskraft des Bescheides außer Kraft; im Bescheid ist auf das Außerkrafttreten hinzuweisen.
(2) Die Eignung im Sinne des Abs. 1 ist durch ein Gutachten einer anerkannten Untersuchungsstelle (§ 46) nachzuweisen, der Ausstellungszeitpunkt des Gutachtens darf im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegen.
(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat Folgendes zu enthalten:
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(4) Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ausbringung des Klärschlamms hat der Nutzungsberechtigte der Ausbringungsfläche eine Bestätigung der nicht in Oberösterreich gelegenen Abwasserreinigungsanlage vorzulegen, in der
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(5) Der Bescheid nach Abs. 1 ist von der Behörde innerhalb eines Monats nach Antragstellung zu erlassen und tritt ein Jahr nach Rechtskraft des Bescheides außer Kraft; im Bescheid ist auf das Außerkrafttreten hinzuweisen.