§ 34 Bgld. GL Petitionen

Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2013 bis 31.12.9999

(1) Bittschriften und andere Eingaben (im folgenden insgesamt kurz “Petitionen” genannt) an den Landtag sind vom Präsidenten des Landtages an den Petitionsausschuß zu verweisen.

(2) Petitionen sind in der Landtagsdirektion mit kurzer Angabe ihres Inhaltes in ein Verzeichnis einzutragen.

(3) Der Petitionsausschuß kann Petitionen zunächst der Landesregierung zur Äußerung innerhalb einer angemessenen, drei Monate nicht überschreitenden Frist übermitteln.

(4) Wenn es der Petitionsausschuß zur Klärung der Berechtigung einer Petition für zweckmäßig hält, kann er den Einschreiter um schriftliche Erläuterung der Eingabe ersuchen oder ihn einladen, diese Eingabe vor dem Ausschuß mündlich zu erörtern. Kommt der Einschreiter einer entsprechenden Einladung nicht nach, so ist der Ausschuß nicht verpflichtet, die Eingabe weiter zu behandeln; auf diese Rechtsfolge ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Anonyme Eingaben, Eingaben die ein klares Begehren nicht erkennen lassen sowie Eingaben, die Angelegenheiten betreffen, die nicht in Gesetzgebung oder Vollziehung Landessache sind, sind nicht zu behandeln.

(5) Der Petitionsausschuß hat - auf Grund seiner Beratungen und allfälliger Erörterungen mit dem Einschreiter gemäß Abs. 4 - die Petitionen schriftlich zu beantworten oder hierüber dem Landtag zu berichten. Der Präsident des Landtages hat alle Abgeordneten über die Behandlung der eingelangten Petitionen in geeigneter Weise zu informieren.

Stand vor dem 17.12.2013

In Kraft vom 25.10.2005 bis 17.12.2013

(1) Bittschriften und andere Eingaben (im folgenden insgesamt kurz “Petitionen” genannt) an den Landtag sind vom Präsidenten des Landtages an den Petitionsausschuß zu verweisen.

(2) Petitionen sind in der Landtagsdirektion mit kurzer Angabe ihres Inhaltes in ein Verzeichnis einzutragen.

(3) Der Petitionsausschuß kann Petitionen zunächst der Landesregierung zur Äußerung innerhalb einer angemessenen, drei Monate nicht überschreitenden Frist übermitteln.

(4) Wenn es der Petitionsausschuß zur Klärung der Berechtigung einer Petition für zweckmäßig hält, kann er den Einschreiter um schriftliche Erläuterung der Eingabe ersuchen oder ihn einladen, diese Eingabe vor dem Ausschuß mündlich zu erörtern. Kommt der Einschreiter einer entsprechenden Einladung nicht nach, so ist der Ausschuß nicht verpflichtet, die Eingabe weiter zu behandeln; auf diese Rechtsfolge ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Anonyme Eingaben, Eingaben die ein klares Begehren nicht erkennen lassen sowie Eingaben, die Angelegenheiten betreffen, die nicht in Gesetzgebung oder Vollziehung Landessache sind, sind nicht zu behandeln.

(5) Der Petitionsausschuß hat - auf Grund seiner Beratungen und allfälliger Erörterungen mit dem Einschreiter gemäß Abs. 4 - die Petitionen schriftlich zu beantworten oder hierüber dem Landtag zu berichten. Der Präsident des Landtages hat alle Abgeordneten über die Behandlung der eingelangten Petitionen in geeigneter Weise zu informieren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten