§ 12 Oö. BSG 1991 § 12

Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.09.2005 bis 31.12.9999
§ 12

Kostentragung

(1) Die Kosten für die nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen Untersuchungen des Klärschlammes, Müll- oder Klärschlammkompostes und des KompostesKlärschlamms sind vom Betreiber der Abwasserreinigungs (Kompostierungs)anlageAbwasserreinigungsanlage zu tragen. (Anm: LGBl. Nr. 83/2001, 100/2005)

(2) Die Kosten für die Bodenuntersuchungen sind mit Ausnahme der im § 3 Abs. 8 und Abs. 9 geregelten Fälle von jenem Betreiber einer in Oberösterreich gelegenen Abwasserreinigungs(Kompostierungs)anlageAbwasserreinigungsanlage zu tragen, dessen Klärschlamm, Müll- oder Klärschlammkompost auf den in Betracht kommenden Ausbringungsflächen entsorgt wird oder werden soll; auf Antrag des Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche sind diese Kosten der Bodenuntersuchungen in sinngemäßer Anwendung des § 76 Abs. 3 AVG dem Betreiber der Abwasserreinigungs(Kompostierungs)anlageAbwasserreinigungsanlage mit Bescheid vorzuschreiben.

(Anm: LGBl. Nr. 100/2005)

(3) Die Kosten für die Untersuchungen nach § 3 Abs. 5 zweiter Satz sowie für die Bodenuntersuchungen nach § 4 Abs. 2 letzter Satz sind von Amts wegen zu tragen.

Stand vor dem 09.09.2005

In Kraft vom 23.08.2001 bis 09.09.2005
§ 12

Kostentragung

(1) Die Kosten für die nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen Untersuchungen des Klärschlammes, Müll- oder Klärschlammkompostes und des KompostesKlärschlamms sind vom Betreiber der Abwasserreinigungs (Kompostierungs)anlageAbwasserreinigungsanlage zu tragen. (Anm: LGBl. Nr. 83/2001, 100/2005)

(2) Die Kosten für die Bodenuntersuchungen sind mit Ausnahme der im § 3 Abs. 8 und Abs. 9 geregelten Fälle von jenem Betreiber einer in Oberösterreich gelegenen Abwasserreinigungs(Kompostierungs)anlageAbwasserreinigungsanlage zu tragen, dessen Klärschlamm, Müll- oder Klärschlammkompost auf den in Betracht kommenden Ausbringungsflächen entsorgt wird oder werden soll; auf Antrag des Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche sind diese Kosten der Bodenuntersuchungen in sinngemäßer Anwendung des § 76 Abs. 3 AVG dem Betreiber der Abwasserreinigungs(Kompostierungs)anlageAbwasserreinigungsanlage mit Bescheid vorzuschreiben.

(Anm: LGBl. Nr. 100/2005)

(3) Die Kosten für die Untersuchungen nach § 3 Abs. 5 zweiter Satz sowie für die Bodenuntersuchungen nach § 4 Abs. 2 letzter Satz sind von Amts wegen zu tragen.

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