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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Bei der Ausbringung von Gülle (Jauche) ist darauf zu achten, daß keine Abschwemmung eintritt.
(3) Die Ausbringung von Gülle (Jauche) ist verboten:
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(4) Die Inhaber tierhaltender landwirtschaftlicher Betriebe sind verpflichtet, für ausreichenden Gülle(Jauche)lagerraum für eine mindestens sechsmonatige Lagerung vorzusorgen. (Anm: LGBl. Nr. 37/1998)
(2) Bei der Ausbringung von Gülle (Jauche) ist darauf zu achten, daß keine Abschwemmung eintritt.
(3) Die Ausbringung von Gülle (Jauche) ist verboten:
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(4) Die Inhaber tierhaltender landwirtschaftlicher Betriebe sind verpflichtet, für ausreichenden Gülle(Jauche)lagerraum für eine mindestens sechsmonatige Lagerung vorzusorgen. (Anm: LGBl. Nr. 37/1998)