§ 15 Oö. BSG 1991

Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Ausbringung von Gülle (Jauche) darf unbeschadet der im § 14 dargelegten Grundsätze nur in einem Ausmaß erfolgen, das dem Anfall bei einer dem Grundsatz der Flächenbindung der Veredelungswirtschaft entsprechenden Nutztierhaltung entspricht; demnach ist bei der Nutztierhaltung im Hinblick auf die anfallende Gülle(Jauche)menge auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Tierbestand und Ausbringungsfläche Bedacht zu nehmen.

(2) Bei der Ausbringung von Gülle (Jauche) ist darauf zu achten, daß keine Abschwemmung eintritt.

(3) Die Ausbringung von Gülle (Jauche) ist verboten:

1.

auf wassergesättigte oder durchgefrorene Böden sowie auf Böden mit geschlossener Schneedecke;

2.

auf Gemüse-, Beerenobst- und Heilkräuterkulturen während der Reife- und Erntezeit;

3.

auf Almböden und verkarstete Böden; § 7 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(4) Die Inhaber tierhaltender landwirtschaftlicher Betriebe sind verpflichtet, für ausreichenden Gülle(Jauche)lagerraum für eine mindestens sechsmonatige Lagerung vorzusorgen. (Anm: LGBl. Nr. 37/1998)

Stand vor dem 16.05.2023

In Kraft vom 10.09.2005 bis 16.05.2023
(1) Die Ausbringung von Gülle (Jauche) darf unbeschadet der im § 14 dargelegten Grundsätze nur in einem Ausmaß erfolgen, das dem Anfall bei einer dem Grundsatz der Flächenbindung der Veredelungswirtschaft entsprechenden Nutztierhaltung entspricht; demnach ist bei der Nutztierhaltung im Hinblick auf die anfallende Gülle(Jauche)menge auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Tierbestand und Ausbringungsfläche Bedacht zu nehmen.

(2) Bei der Ausbringung von Gülle (Jauche) ist darauf zu achten, daß keine Abschwemmung eintritt.

(3) Die Ausbringung von Gülle (Jauche) ist verboten:

1.

auf wassergesättigte oder durchgefrorene Böden sowie auf Böden mit geschlossener Schneedecke;

2.

auf Gemüse-, Beerenobst- und Heilkräuterkulturen während der Reife- und Erntezeit;

3.

auf Almböden und verkarstete Böden; § 7 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(4) Die Inhaber tierhaltender landwirtschaftlicher Betriebe sind verpflichtet, für ausreichenden Gülle(Jauche)lagerraum für eine mindestens sechsmonatige Lagerung vorzusorgen. (Anm: LGBl. Nr. 37/1998)

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