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VI. Bildung der Ausschüsse und Verfahren
Bildung der Ausschüsse
§ 38. (1) Zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände hat der Landtag Ausschüsse zu bilden. Sie können als ständige Ausschüsse zur Vorberatung bestimmter Angelegenheiten bestellt werden. In den Ausschüssen sind die Parteien nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten. Die Anzahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder wird vom Landtag durch Beschluß bestimmt.
(2) Die Zuteilung der auf jede Partei entfallenden Anzahl von Obmännern, ihren Stellvertretern, Schriftführern sowie der Mitglieder erfolgt durch den Präsidenten des Landtages mittels der Wahlzahl, die wie folgt zu berechnen ist: Die Anzahl der Landtagsabgeordneten, die den einzelnen Parteien angehören, wird nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt die Zahl, welche in der Reihe die sovielte ist, als die Zahl der zu vergebenden Ausschußmitglieder beträgt. Auf jede Partei entfallen so viele Mitglieder, als die Wahlzahl in der Anzahl der Landtagsabgeordneten enthalten ist, die der betreffenden Partei angehören.
(3) Die Wahl (Abwahl) erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen jener Parteien, denen die betreffenden Mandate in den Ausschüssen zukommen. Die auf den Wahlvorschlägen genannten Bewerber sind gewählt, wenn die Wahlvorschläge mehr als die Hälfte der Stimmen jener Parteien, die die Wahlvorschläge eingebracht haben, erhalten. Sollte eine Partei einen ihr zustehenden Wahlvorschlag nicht erstatten, hindert dies nicht die Aufnahme der Tätigkeit des Ausschusses, sofern mindestens zwei Drittel der Ausschußmitglieder gewählt worden sind.
VI. Bildung der Ausschüsse und Verfahren
Bildung der Ausschüsse
§ 38. (1) Zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände hat der Landtag Ausschüsse zu bilden. Sie können als ständige Ausschüsse zur Vorberatung bestimmter Angelegenheiten bestellt werden. In den Ausschüssen sind die Parteien nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten. Die Anzahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder wird vom Landtag durch Beschluß bestimmt.
(2) Die Zuteilung der auf jede Partei entfallenden Anzahl von Obmännern, ihren Stellvertretern, Schriftführern sowie der Mitglieder erfolgt durch den Präsidenten des Landtages mittels der Wahlzahl, die wie folgt zu berechnen ist: Die Anzahl der Landtagsabgeordneten, die den einzelnen Parteien angehören, wird nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt die Zahl, welche in der Reihe die sovielte ist, als die Zahl der zu vergebenden Ausschußmitglieder beträgt. Auf jede Partei entfallen so viele Mitglieder, als die Wahlzahl in der Anzahl der Landtagsabgeordneten enthalten ist, die der betreffenden Partei angehören.
(3) Die Wahl (Abwahl) erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen jener Parteien, denen die betreffenden Mandate in den Ausschüssen zukommen. Die auf den Wahlvorschlägen genannten Bewerber sind gewählt, wenn die Wahlvorschläge mehr als die Hälfte der Stimmen jener Parteien, die die Wahlvorschläge eingebracht haben, erhalten. Sollte eine Partei einen ihr zustehenden Wahlvorschlag nicht erstatten, hindert dies nicht die Aufnahme der Tätigkeit des Ausschusses, sofern mindestens zwei Drittel der Ausschußmitglieder gewählt worden sind.