§ 16 Oö. BSG 1991

Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEntsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Lebens- und Futtermittelsicherheit und zum Schutz von Wasser, Luft, Boden, Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen enthält dieser Abschnitt die Grundlagen für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren, die Belange der Umwelt und die Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit dem Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen und insbesondere der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.
  2. (2)Absatz 2Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden auf die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2023, vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Holzgewächsen; abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt jedoch dann für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 grundsätzlich Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist. (Anm: LGBl.Nr. 40/2023, 97/2025)Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden auf die im Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2023,, vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Holzgewächsen; abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt jedoch dann für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 grundsätzlich Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 40/2023, 97/2025)

Stand vor dem 18.12.2025

In Kraft vom 17.05.2023 bis 18.12.2025
  1. (1)Absatz einsEntsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Lebens- und Futtermittelsicherheit und zum Schutz von Wasser, Luft, Boden, Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen enthält dieser Abschnitt die Grundlagen für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren, die Belange der Umwelt und die Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit dem Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen und insbesondere der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.
  2. (2)Absatz 2Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden auf die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2023, vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Holzgewächsen; abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt jedoch dann für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 grundsätzlich Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist. (Anm: LGBl.Nr. 40/2023, 97/2025)Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden auf die im Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2023,, vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Holzgewächsen; abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt jedoch dann für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 grundsätzlich Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 40/2023, 97/2025)

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