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(1) Der Obmann und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter bestimmt die Tagesordnung, beruft den Ausschuß zu seinen Sitzungen ein, eröffnet und schließt die Sitzungen, handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf deren Beobachtung, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung und ist auch berechtigt, die Sitzung auf längstens 24 Stunden zu unterbrechen. Eine Vertagung der Sitzung bedarf eines Beschlusses.
(2) Der Obmann hat den Ausschuß einzuberufen, wenn es zur Beratung eines zugewiesenen Gegenstandes erforderlich ist, wenn er es sonst für notwendig hält oder wenn es ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages verlangt. Dem Verlangen ist binnen zwei Wochen zu entsprechen. Das gleiche gilt auch für die Fortführung vertagter Sitzungen.
(3) Im Zusammenhang mit der Vorberatung eines Verhandlungsgegenstandes kann der Obmann und im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter mit Zustimmung des Präsidenten des Landtages die Mitglieder des Ausschusses zu Besichtigungen und Anhörungen an Ort und Stelle einladen.
(3a) Bei gleichzeitiger Verhinderung von Obmann und Stellvertreter obliegt die Einberufung zu Sitzungen und die Bestimmung der Tagesordnung dem Präsidenten des Landtages. Sind Obmann und Stellvertreter gleichzeitig verhindert, obliegen die sonstigen Rechte und Pflichten gemäß Abs. 1 dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Mitglied des Ausschusses, das Recht nach Abs. 3 dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Ausschusses.
(4) In der Landtagsdirektion ist ein Terminplan mit Angabe der Tagesordnung über die Sitzungen der Ausschüsse und Unterausschüsse aufzulegen.
(1) Der Obmann und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter bestimmt die Tagesordnung, beruft den Ausschuß zu seinen Sitzungen ein, eröffnet und schließt die Sitzungen, handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf deren Beobachtung, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung und ist auch berechtigt, die Sitzung auf längstens 24 Stunden zu unterbrechen. Eine Vertagung der Sitzung bedarf eines Beschlusses.
(2) Der Obmann hat den Ausschuß einzuberufen, wenn es zur Beratung eines zugewiesenen Gegenstandes erforderlich ist, wenn er es sonst für notwendig hält oder wenn es ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages verlangt. Dem Verlangen ist binnen zwei Wochen zu entsprechen. Das gleiche gilt auch für die Fortführung vertagter Sitzungen.
(3) Im Zusammenhang mit der Vorberatung eines Verhandlungsgegenstandes kann der Obmann und im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter mit Zustimmung des Präsidenten des Landtages die Mitglieder des Ausschusses zu Besichtigungen und Anhörungen an Ort und Stelle einladen.
(3a) Bei gleichzeitiger Verhinderung von Obmann und Stellvertreter obliegt die Einberufung zu Sitzungen und die Bestimmung der Tagesordnung dem Präsidenten des Landtages. Sind Obmann und Stellvertreter gleichzeitig verhindert, obliegen die sonstigen Rechte und Pflichten gemäß Abs. 1 dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Mitglied des Ausschusses, das Recht nach Abs. 3 dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Ausschusses.
(4) In der Landtagsdirektion ist ein Terminplan mit Angabe der Tagesordnung über die Sitzungen der Ausschüsse und Unterausschüsse aufzulegen.