§ 18a Oö. BSG 1991

Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2023 bis 31.12.9999
Über das Verbrauchen, Anwenden, Ausbringen und Gebrauchen von Pflanzenschutzmitteln ist, außer bei der Verwendung geringer Mengen im Haushaltsbereich, ein Spritztagebuch zu führen. Darin sind entsprechend Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 jedenfalls die Bezeichnung und Menge des verwendeten Pflanzenschutzmittels, der Zeitpunkt der Verwendung, die behandelte Fläche und die Kulturpflanze, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde, unverzüglich einzutragen. Das Spritztagebuch ist für jedes Kalenderjahr gesondert zu führen und vier Jahre lang aufzubewahren. Die Pflicht zur Führung eines Spritztagebuchs wird auch durch Aufzeichnungen erfüllt, die auf Grund von Bestimmungen der Marktordnung oder der Teilnahme an umweltbezogenen Förderprogrammen des Bundes oder des Landes Oberösterreich geführt werden, sofern diese sämtliche im zweiten Satz angeführten Daten enthalten. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)

(Anm: LGBl. Nr. 89/2009)

Stand vor dem 16.05.2023

In Kraft vom 01.06.2012 bis 16.05.2023
Über das Verbrauchen, Anwenden, Ausbringen und Gebrauchen von Pflanzenschutzmitteln ist, außer bei der Verwendung geringer Mengen im Haushaltsbereich, ein Spritztagebuch zu führen. Darin sind entsprechend Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 jedenfalls die Bezeichnung und Menge des verwendeten Pflanzenschutzmittels, der Zeitpunkt der Verwendung, die behandelte Fläche und die Kulturpflanze, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde, unverzüglich einzutragen. Das Spritztagebuch ist für jedes Kalenderjahr gesondert zu führen und vier Jahre lang aufzubewahren. Die Pflicht zur Führung eines Spritztagebuchs wird auch durch Aufzeichnungen erfüllt, die auf Grund von Bestimmungen der Marktordnung oder der Teilnahme an umweltbezogenen Förderprogrammen des Bundes oder des Landes Oberösterreich geführt werden, sofern diese sämtliche im zweiten Satz angeführten Daten enthalten. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)

(Anm: LGBl. Nr. 89/2009)

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