§ 18a Oö. BSG 1991

Oö. Bodenschutzgesetz 1991

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÜber das Verwenden von Pflanzenschutzmitteln sind, außer bei der nicht-beruflichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 11 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2015, sowie bei der Verwendung von Wildschadenverhütungsmitteln, hinsichtlich derer im amtlichen Pflanzenschutzmittelregister keine Gefahrenklasse angegeben ist, Aufzeichnungen zu führen.Über das Verwenden von Pflanzenschutzmitteln sind, außer bei der nicht-beruflichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Paragraph 11, Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2011,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2015,, sowie bei der Verwendung von Wildschadenverhütungsmitteln, hinsichtlich derer im amtlichen Pflanzenschutzmittelregister keine Gefahrenklasse angegeben ist, Aufzeichnungen zu führen.
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Abs. 1 haben den Vorgaben des Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 zu entsprechen und sind für drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Verwendung aufzubewahren.Die Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Absatz eins, haben den Vorgaben des Artikel 67, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 zu entsprechen und sind für drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Verwendung aufzubewahren.
  3. (3)Absatz 3Werden Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, welche vor dem 1. Jänner 2030 stattfinden, nicht direkt im vorgeschriebenen elektronischen Format im Sinn des Art. 2 Z 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024 erstellt, so sind diese, beginnend mit 1. Jänner 2027, spätestens bis zum 31. Jänner des auf das Jahr der Verwendung des Pflanzenschutzmittels folgenden Jahres in ein solches Format umzuwandeln.Werden Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, welche vor dem 1. Jänner 2030 stattfinden, nicht direkt im vorgeschriebenen elektronischen Format im Sinn des Artikel 2, Ziffer 13, der Richtlinie (EU) 2019/1024 erstellt, so sind diese, beginnend mit 1. Jänner 2027, spätestens bis zum 31. Jänner des auf das Jahr der Verwendung des Pflanzenschutzmittels folgenden Jahres in ein solches Format umzuwandeln.

(Anm: LGBl.Nr. 97/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2025)

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 17.05.2023 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz einsÜber das Verwenden von Pflanzenschutzmitteln sind, außer bei der nicht-beruflichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 11 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2015, sowie bei der Verwendung von Wildschadenverhütungsmitteln, hinsichtlich derer im amtlichen Pflanzenschutzmittelregister keine Gefahrenklasse angegeben ist, Aufzeichnungen zu führen.Über das Verwenden von Pflanzenschutzmitteln sind, außer bei der nicht-beruflichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Paragraph 11, Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2011,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2015,, sowie bei der Verwendung von Wildschadenverhütungsmitteln, hinsichtlich derer im amtlichen Pflanzenschutzmittelregister keine Gefahrenklasse angegeben ist, Aufzeichnungen zu führen.
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Abs. 1 haben den Vorgaben des Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 zu entsprechen und sind für drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Verwendung aufzubewahren.Die Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Absatz eins, haben den Vorgaben des Artikel 67, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 zu entsprechen und sind für drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Verwendung aufzubewahren.
  3. (3)Absatz 3Werden Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, welche vor dem 1. Jänner 2030 stattfinden, nicht direkt im vorgeschriebenen elektronischen Format im Sinn des Art. 2 Z 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024 erstellt, so sind diese, beginnend mit 1. Jänner 2027, spätestens bis zum 31. Jänner des auf das Jahr der Verwendung des Pflanzenschutzmittels folgenden Jahres in ein solches Format umzuwandeln.Werden Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, welche vor dem 1. Jänner 2030 stattfinden, nicht direkt im vorgeschriebenen elektronischen Format im Sinn des Artikel 2, Ziffer 13, der Richtlinie (EU) 2019/1024 erstellt, so sind diese, beginnend mit 1. Jänner 2027, spätestens bis zum 31. Jänner des auf das Jahr der Verwendung des Pflanzenschutzmittels folgenden Jahres in ein solches Format umzuwandeln.

(Anm: LGBl.Nr. 97/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2025)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten