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(2) Die Behörde hat auf Antrag Personen, die den Voraussetzungen und Ausstattungserfordernissen im Sinne des Abs. 1 Z 1 entsprechen, als Prüforgane zu bestellen. Die Bestellung ist von der Behörde zu widerrufen, wenn einer ordnungsgemäßen Prüftätigkeit entgegenstehende Mängel trotz Aufforderung binnen festzusetzender, angemessener Frist nicht behoben wurden. (Anm: LGBl. Nr. 84/2002)
(3) Eine Ausfertigung des Prüfbefundes (Abs. 1 Z 4) ist dem das Pflanzenschutzgerät Vorführenden zu übergeben, eine zweite Ausfertigung ist vom Prüforgan fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Begutachtungsplakette (Abs. 1 Z 4) darf vom Prüforgan nur bei einem im Sinne des § 18c Abs. 1 positiven Ergebnis angebracht werden. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)
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(2) Die Behörde hat auf Antrag Personen, die den Voraussetzungen und Ausstattungserfordernissen im Sinne des Abs. 1 Z 1 entsprechen, als Prüforgane zu bestellen. Die Bestellung ist von der Behörde zu widerrufen, wenn einer ordnungsgemäßen Prüftätigkeit entgegenstehende Mängel trotz Aufforderung binnen festzusetzender, angemessener Frist nicht behoben wurden. (Anm: LGBl. Nr. 84/2002)
(3) Eine Ausfertigung des Prüfbefundes (Abs. 1 Z 4) ist dem das Pflanzenschutzgerät Vorführenden zu übergeben, eine zweite Ausfertigung ist vom Prüforgan fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Begutachtungsplakette (Abs. 1 Z 4) darf vom Prüforgan nur bei einem im Sinne des § 18c Abs. 1 positiven Ergebnis angebracht werden. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)