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Ausschuß für europäische Integration undgrenzüberschreitende Zusammenarbeit
§ 50b. Der Landtag hat einen Ausschuß für europäische Integration und grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu bilden, dem insbesondere die Besorgung von Aufgaben obliegt, die der Landtag gemäß Artikel 84a83 L-VG in Angelegenheiten der europäischen Integration wahrzunehmen hat. Dieser besteht aus dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter und der vom Landtag zu bestimmenden Zahl von weiteren Mitgliedern. Sie werden aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt, wobei jedoch unter Bedachtnahme auf diesen Grundsatz dem Ausschuß mindestens ein Mitglied jeder im Landtag vertretenen Partei angehören muß. § 38 ist dabei sinngemäß anzuwenden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Ersten und Zweiten Schriftführer.
Ausschuß für europäische Integration undgrenzüberschreitende Zusammenarbeit
§ 50b. Der Landtag hat einen Ausschuß für europäische Integration und grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu bilden, dem insbesondere die Besorgung von Aufgaben obliegt, die der Landtag gemäß Artikel 84a83 L-VG in Angelegenheiten der europäischen Integration wahrzunehmen hat. Dieser besteht aus dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter und der vom Landtag zu bestimmenden Zahl von weiteren Mitgliedern. Sie werden aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt, wobei jedoch unter Bedachtnahme auf diesen Grundsatz dem Ausschuß mindestens ein Mitglied jeder im Landtag vertretenen Partei angehören muß. § 38 ist dabei sinngemäß anzuwenden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Ersten und Zweiten Schriftführer.