§ 21 Oö. BSG 1991

Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBesteht der begründete Verdacht, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet werden oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Abschnitt oder darauf beruhender Verordnungen nicht nachgekommen wird, hat die Behörde - unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist - die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anzuordnen, wie insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdas Verbot oder die Beschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder die Entziehung eines Sachkundeausweises gemäß § 17;das Verbot oder die Beschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder die Entziehung eines Sachkundeausweises gemäß Paragraph 17 ;,
    2. 2.Ziffer 2die unschädliche Beseitigung und allenfalls Dekontaminierung kontaminierter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Gegenstände oder kontaminierten Bodens;
    3. 3.Ziffer 3die Reinigung, Wartung und Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten;
    4. 4.Ziffer 4die Reinigung von Baulichkeiten und Transportmitteln;
    5. 5.Ziffer 5die Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei Verwendung, Dokumentation und Eigenkontrolle;
    6. 6.Ziffer 6sonstige Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele im Sinn der §§ 1 und 16 erforderlich sind;sonstige Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele im Sinn der Paragraphen eins und 16 erforderlich sind;
    7. 7.Ziffer 7die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.
    (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2012)
  2. (2)Absatz 2Die Überwachungsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß Abs. 1 nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist Folge geleistet wurde. Bei der vorläufigen Beschlagnahme haben die Überwachungsorgane im Sinn des § 10 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2021, vorzugehen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012, 97/2025)Die Überwachungsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß Absatz eins, nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist Folge geleistet wurde. Bei der vorläufigen Beschlagnahme haben die Überwachungsorgane im Sinn des Paragraph 10, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2021,, vorzugehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2012, 97/2025)
  3. (3)Absatz 3Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; diese hat binnen fünf Wochen nach Einlangen der Anzeige und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft. Bei der Beschlagnahme ist § 10 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2021, sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012, 97/2025)Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; diese hat binnen fünf Wochen nach Einlangen der Anzeige und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft. Bei der Beschlagnahme ist Paragraph 10, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2021,, sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2012, 97/2025)
  4. (4)Absatz 4Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von ihr beschlagnahmte Gegenstände für verfallen zu erklären, wenn die Voraussetzungen des § 16 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2021, vorliegen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012, 97/2025)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von ihr beschlagnahmte Gegenstände für verfallen zu erklären, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 16, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2021,, vorliegen. Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2012, 97/2025)

(1) Besteht der begründete Verdacht, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet werden oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Abschnitt oder darauf beruhender Verordnungen nicht nachgekommen wird, hat die Behörde - unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist - die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anzuordnen, wie insbesondere:

1.

das Verbot oder die Beschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder die Entziehung eines Sachkundeausweises gemäß § 17;

2.

die unschädliche Beseitigung und allenfalls Dekontaminierung kontaminierter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Gegenstände oder kontaminierten Bodens;

3.

die Reinigung, Wartung und Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten;

4.

die Reinigung von Baulichkeiten und Transportmitteln;

5.

die Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei Verwendung, Dokumentation und Eigenkontrolle;

6.

sonstige Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele im Sinn der §§ 1 und 16 erforderlich sind;

7.

die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

(Anm: LGBl.Nr. 44/2012)

(2) Die Überwachungsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß Abs. 1 nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist Folge geleistet wurde. Bei der vorläufigen Beschlagnahme haben die Überwachungsorgane im Sinn des § 10 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10, vorzugehen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012LGBl.Nr. 89/2009)

(3) Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; diese hat binnen fünf Wochen nach Einlangen der Anzeige und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft. Bei der Beschlagnahme ist § 10 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011Anmerkung, BGBl. I Nr. 10, sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012LGBl.Nr. 89/2009)

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von ihr beschlagnahmte Gegenstände für verfallen zu erklären, wenn die Voraussetzungen des § 16 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10, vorliegen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)

(Anm: LGBl. Nr. 89/2009)

Stand vor dem 18.12.2025

In Kraft vom 01.06.2012 bis 18.12.2025
  1. (1)Absatz einsBesteht der begründete Verdacht, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet werden oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Abschnitt oder darauf beruhender Verordnungen nicht nachgekommen wird, hat die Behörde - unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist - die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anzuordnen, wie insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdas Verbot oder die Beschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder die Entziehung eines Sachkundeausweises gemäß § 17;das Verbot oder die Beschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder die Entziehung eines Sachkundeausweises gemäß Paragraph 17 ;,
    2. 2.Ziffer 2die unschädliche Beseitigung und allenfalls Dekontaminierung kontaminierter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Gegenstände oder kontaminierten Bodens;
    3. 3.Ziffer 3die Reinigung, Wartung und Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten;
    4. 4.Ziffer 4die Reinigung von Baulichkeiten und Transportmitteln;
    5. 5.Ziffer 5die Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei Verwendung, Dokumentation und Eigenkontrolle;
    6. 6.Ziffer 6sonstige Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele im Sinn der §§ 1 und 16 erforderlich sind;sonstige Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele im Sinn der Paragraphen eins und 16 erforderlich sind;
    7. 7.Ziffer 7die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.
    (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2012)
  2. (2)Absatz 2Die Überwachungsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß Abs. 1 nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist Folge geleistet wurde. Bei der vorläufigen Beschlagnahme haben die Überwachungsorgane im Sinn des § 10 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2021, vorzugehen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012, 97/2025)Die Überwachungsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß Absatz eins, nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist Folge geleistet wurde. Bei der vorläufigen Beschlagnahme haben die Überwachungsorgane im Sinn des Paragraph 10, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2021,, vorzugehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2012, 97/2025)
  3. (3)Absatz 3Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; diese hat binnen fünf Wochen nach Einlangen der Anzeige und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft. Bei der Beschlagnahme ist § 10 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2021, sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012, 97/2025)Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; diese hat binnen fünf Wochen nach Einlangen der Anzeige und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft. Bei der Beschlagnahme ist Paragraph 10, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2021,, sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2012, 97/2025)
  4. (4)Absatz 4Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von ihr beschlagnahmte Gegenstände für verfallen zu erklären, wenn die Voraussetzungen des § 16 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2021, vorliegen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012, 97/2025)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von ihr beschlagnahmte Gegenstände für verfallen zu erklären, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 16, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2021,, vorliegen. Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2012, 97/2025)

(1) Besteht der begründete Verdacht, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet werden oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Abschnitt oder darauf beruhender Verordnungen nicht nachgekommen wird, hat die Behörde - unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist - die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anzuordnen, wie insbesondere:

1.

das Verbot oder die Beschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder die Entziehung eines Sachkundeausweises gemäß § 17;

2.

die unschädliche Beseitigung und allenfalls Dekontaminierung kontaminierter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Gegenstände oder kontaminierten Bodens;

3.

die Reinigung, Wartung und Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten;

4.

die Reinigung von Baulichkeiten und Transportmitteln;

5.

die Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei Verwendung, Dokumentation und Eigenkontrolle;

6.

sonstige Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele im Sinn der §§ 1 und 16 erforderlich sind;

7.

die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

(Anm: LGBl.Nr. 44/2012)

(2) Die Überwachungsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß Abs. 1 nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist Folge geleistet wurde. Bei der vorläufigen Beschlagnahme haben die Überwachungsorgane im Sinn des § 10 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10, vorzugehen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012LGBl.Nr. 89/2009)

(3) Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; diese hat binnen fünf Wochen nach Einlangen der Anzeige und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft. Bei der Beschlagnahme ist § 10 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011Anmerkung, BGBl. I Nr. 10, sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012LGBl.Nr. 89/2009)

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von ihr beschlagnahmte Gegenstände für verfallen zu erklären, wenn die Voraussetzungen des § 16 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10, vorliegen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)

(Anm: LGBl. Nr. 89/2009)

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