Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Besteht der begründete Verdacht, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet werden oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Abschnitt oder darauf beruhender Verordnungen nicht nachgekommen wird, hat die Behörde - unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist - die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anzuordnen, wie insbesondere:
1. | das Verbot oder die Beschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder die Entziehung eines Sachkundeausweises gemäß § 17; | |||||||||
2. | die unschädliche Beseitigung und allenfalls Dekontaminierung kontaminierter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Gegenstände oder kontaminierten Bodens; | |||||||||
3. | die Reinigung, Wartung und Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten; | |||||||||
4. | die Reinigung von Baulichkeiten und Transportmitteln; | |||||||||
5. | die Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei Verwendung, Dokumentation und Eigenkontrolle; | |||||||||
6. | sonstige Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele im Sinn der §§ 1 und 16 erforderlich sind; | |||||||||
7. | die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 44/2012) |
(2) Die Überwachungsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß Abs. 1 nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist Folge geleistet wurde. Bei der vorläufigen Beschlagnahme haben die Überwachungsorgane im Sinn des § 29 § 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/200710, vorzugehen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)
(3) Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; diese hat binnen zweifünf Wochen nach Einlangen der Anzeige und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft. Bei der Beschlagnahme ist § 29 § 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/200710, sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von ihr beschlagnahmte Gegenstände für verfallen zu erklären, wenn die Voraussetzungen des § 35 § 16 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/200710, vorliegen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)
(Anm: LGBl. Nr. 89/2009)
(1) Besteht der begründete Verdacht, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet werden oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Abschnitt oder darauf beruhender Verordnungen nicht nachgekommen wird, hat die Behörde - unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist - die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anzuordnen, wie insbesondere:
1. | das Verbot oder die Beschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder die Entziehung eines Sachkundeausweises gemäß § 17; | |||||||||
2. | die unschädliche Beseitigung und allenfalls Dekontaminierung kontaminierter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Gegenstände oder kontaminierten Bodens; | |||||||||
3. | die Reinigung, Wartung und Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten; | |||||||||
4. | die Reinigung von Baulichkeiten und Transportmitteln; | |||||||||
5. | die Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei Verwendung, Dokumentation und Eigenkontrolle; | |||||||||
6. | sonstige Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele im Sinn der §§ 1 und 16 erforderlich sind; | |||||||||
7. | die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 44/2012) |
(2) Die Überwachungsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß Abs. 1 nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist Folge geleistet wurde. Bei der vorläufigen Beschlagnahme haben die Überwachungsorgane im Sinn des § 29 § 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/200710, vorzugehen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)
(3) Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; diese hat binnen zweifünf Wochen nach Einlangen der Anzeige und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft. Bei der Beschlagnahme ist § 29 § 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/200710, sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von ihr beschlagnahmte Gegenstände für verfallen zu erklären, wenn die Voraussetzungen des § 35 § 16 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/200710, vorliegen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)
(Anm: LGBl. Nr. 89/2009)