§ 54 Bgld. GL Einberufung

Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2013 bis 31.12.9999

(1) Der Präsident des Landtages beruft den Landtag in jedem Jahr zu einer ordentlichen Tagung und innerhalb der Tagung zu den einzelnen Sitzungen ein. Die ordentliche Tagung soll nicht vor dem 15. September beginnen und nicht länger als bis zum 1. August des folgenden Jahres währen. Der Präsident des Landtages kann den Landtag auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen.

(2) Wenn die Landesregierung oder mindestens ein Sechstel der Landtagsabgeordneten es verlangen, so hat der Präsident des Landtages den Landtag binnen einer Woche so einzuberufen, daß er innerhalb einer weiteren Woche zusammentreten kann. Sofern diese in die tagungsfreie Zeit fällt, hat der Präsident des Landtages zugleich auch eine außerordentliche Tagung einzuberufen. Das Verlangen auf Einberufung des Landtages ist schriftlich an den Präsidenten des Landtages zu richten und hat einen Vorschlag für die Tagesordnung zu enthalten. Richtet es sich auf die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen und dringlichen Anfragen, so ist kein Vorschlag für eine Tagesordnung erforderlich, jedoch ist der Gegenstand zu bezeichnen.

(3) Im Fall der Vorlage einer von der Landesregierung erlassenen Notverordnung (Artikel 50 Absatz 2 und 3 L-VG) hat der Präsident den Landtag, sobald das Hindernis für das Zusammentreten des Landtages weggefallen ist, für einen der folgenden acht Tage einzuberufen.

(4) Zeit und Tagesordnung der Sitzungen sind vom Präsidenten des Landtages schriftlich , wobei dies auch auf elektronischem Weg erfolgen kann, mindestens 24 Stunden vor der Sitzung den Landtagsabgeordneten und den Landtagsklubs mitzuteilen, es sei denn, daß außerordentliche Verhältnisse die Einhaltung der Frist nicht zulassen. Die Festsetzung der Tagesordnung entfällt in den Fällen des § 54 Abs. 2 letzter Satz.

Stand vor dem 17.12.2013

In Kraft vom 25.10.2005 bis 17.12.2013

(1) Der Präsident des Landtages beruft den Landtag in jedem Jahr zu einer ordentlichen Tagung und innerhalb der Tagung zu den einzelnen Sitzungen ein. Die ordentliche Tagung soll nicht vor dem 15. September beginnen und nicht länger als bis zum 1. August des folgenden Jahres währen. Der Präsident des Landtages kann den Landtag auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen.

(2) Wenn die Landesregierung oder mindestens ein Sechstel der Landtagsabgeordneten es verlangen, so hat der Präsident des Landtages den Landtag binnen einer Woche so einzuberufen, daß er innerhalb einer weiteren Woche zusammentreten kann. Sofern diese in die tagungsfreie Zeit fällt, hat der Präsident des Landtages zugleich auch eine außerordentliche Tagung einzuberufen. Das Verlangen auf Einberufung des Landtages ist schriftlich an den Präsidenten des Landtages zu richten und hat einen Vorschlag für die Tagesordnung zu enthalten. Richtet es sich auf die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen und dringlichen Anfragen, so ist kein Vorschlag für eine Tagesordnung erforderlich, jedoch ist der Gegenstand zu bezeichnen.

(3) Im Fall der Vorlage einer von der Landesregierung erlassenen Notverordnung (Artikel 50 Absatz 2 und 3 L-VG) hat der Präsident den Landtag, sobald das Hindernis für das Zusammentreten des Landtages weggefallen ist, für einen der folgenden acht Tage einzuberufen.

(4) Zeit und Tagesordnung der Sitzungen sind vom Präsidenten des Landtages schriftlich , wobei dies auch auf elektronischem Weg erfolgen kann, mindestens 24 Stunden vor der Sitzung den Landtagsabgeordneten und den Landtagsklubs mitzuteilen, es sei denn, daß außerordentliche Verhältnisse die Einhaltung der Frist nicht zulassen. Die Festsetzung der Tagesordnung entfällt in den Fällen des § 54 Abs. 2 letzter Satz.

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