§ 55 Bgld. GL

Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich. Die Sitzungen sind via Livestream im Internet zu übertragen.

(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Präsidenten des Landtages oder von mindestens einem Sechstel der anwesenden Landtagsabgeordneten verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.

(3) Die Vornahme von Ton- und Bildaufnahmen bedarf der Bewilligung des Präsidenten des Landtages.

Stand vor dem 08.07.2020

In Kraft vom 04.10.1982 bis 08.07.2020

(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich. Die Sitzungen sind via Livestream im Internet zu übertragen.

(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Präsidenten des Landtages oder von mindestens einem Sechstel der anwesenden Landtagsabgeordneten verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.

(3) Die Vornahme von Ton- und Bildaufnahmen bedarf der Bewilligung des Präsidenten des Landtages.

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