§ 28 Oö. BSG 1991 § 28

Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.09.2005 bis 31.12.9999
§ 28

Nutzungsbeschränkung

(1) Die Behörde hat die Bodennutzung für die Produktion von Nahrungs- und Futtermitteln zur Gänze (Nutzungsverbot) oder für bestimmte Nahrungs- und Futtermittel (Nutzungsbeschränkung) zu untersagen, wenn

1.

bei Bodenuntersuchungen (§§ 22, 23 und 25) eine Überschreitung der Grenzwertevon Prüfwerten gemäß § 24 Abs. 3 2 Z 2 und in der anschließenden einzelfallbezogenen Prüfung eine Beeinträchtigung der Bodengesundheit und das Erfordernis von Nutzungsbeschränkungen festgestellt wird oder

2.

die Bodengesundheit durch sonstige Schadstoffe in einem solchen Ausmaß beeinträchtigt ist, daß der Boden für die Produktion von (bestimmten) Nahrungs- oder Futterpflanzen ungeeignet ist.

Der Boden ist dann nicht geeignet, wenn zu erwarten ist, daß die Ernteprodukte als Nahrungs- oder Futtermittel eine Beeinträchtigung der menschlichen oder tierischen Gesundheit herbeiführen. Ein Nutzungsverbot oder eine Nutzungsbeschränkung ist zu widerrufen, wenn auf Grund einer späteren Bodenuntersuchung die Eignung des Bodens für die Produktion von (bestimmten) Nahrungs- und Futtermitteln erwiesen ist.

Der Boden ist dann nicht geeignet, wenn zu erwarten ist, daß die Ernteprodukte als Nahrungs- oder Futtermittel eine Beeinträchtigung der menschlichen oder tierischen Gesundheit herbeiführen. Ein Nutzungsverbot oder eine Nutzungsbeschränkung ist zu widerrufen, wenn auf Grund einer späteren Bodenuntersuchung die Eignung des Bodens für die Produktion von (bestimmten) Nahrungs- und Futtermitteln erwiesen ist. (Anm: LGBl. Nr. 100/2005)

(2) Für die Produktion von Nahrungs- und Futtermitteln ungeeignete Böden sollen unter Bedachtnahme auf sonstige Rechtsvorschriften vorrangig für die Biomasseproduktion, insbesondere zu Zwecken der Energiegewinnung, genutzt oder als Ökobracheflächen ausgewiesen werden.

Stand vor dem 09.09.2005

In Kraft vom 12.06.1997 bis 09.09.2005
§ 28

Nutzungsbeschränkung

(1) Die Behörde hat die Bodennutzung für die Produktion von Nahrungs- und Futtermitteln zur Gänze (Nutzungsverbot) oder für bestimmte Nahrungs- und Futtermittel (Nutzungsbeschränkung) zu untersagen, wenn

1.

bei Bodenuntersuchungen (§§ 22, 23 und 25) eine Überschreitung der Grenzwertevon Prüfwerten gemäß § 24 Abs. 3 2 Z 2 und in der anschließenden einzelfallbezogenen Prüfung eine Beeinträchtigung der Bodengesundheit und das Erfordernis von Nutzungsbeschränkungen festgestellt wird oder

2.

die Bodengesundheit durch sonstige Schadstoffe in einem solchen Ausmaß beeinträchtigt ist, daß der Boden für die Produktion von (bestimmten) Nahrungs- oder Futterpflanzen ungeeignet ist.

Der Boden ist dann nicht geeignet, wenn zu erwarten ist, daß die Ernteprodukte als Nahrungs- oder Futtermittel eine Beeinträchtigung der menschlichen oder tierischen Gesundheit herbeiführen. Ein Nutzungsverbot oder eine Nutzungsbeschränkung ist zu widerrufen, wenn auf Grund einer späteren Bodenuntersuchung die Eignung des Bodens für die Produktion von (bestimmten) Nahrungs- und Futtermitteln erwiesen ist.

Der Boden ist dann nicht geeignet, wenn zu erwarten ist, daß die Ernteprodukte als Nahrungs- oder Futtermittel eine Beeinträchtigung der menschlichen oder tierischen Gesundheit herbeiführen. Ein Nutzungsverbot oder eine Nutzungsbeschränkung ist zu widerrufen, wenn auf Grund einer späteren Bodenuntersuchung die Eignung des Bodens für die Produktion von (bestimmten) Nahrungs- und Futtermitteln erwiesen ist. (Anm: LGBl. Nr. 100/2005)

(2) Für die Produktion von Nahrungs- und Futtermitteln ungeeignete Böden sollen unter Bedachtnahme auf sonstige Rechtsvorschriften vorrangig für die Biomasseproduktion, insbesondere zu Zwecken der Energiegewinnung, genutzt oder als Ökobracheflächen ausgewiesen werden.

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