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(1) Der Landtag kann auf Vorschlag des Präsidenten des Landtages oder auf Antrag eines Landtagsabgeordneten jederzeit - auch während der Verhandlung über einen Gegenstand im Ausschuß - dem Ausschuß eine Frist zur Berichterstattung setzen. Die Bekanntgabe eines diesbezüglichen Vorschlages durch den Präsidenten des Landtages oder die Stellung eines solchen Antrages hat vor Eingang in die Tagesordnung einer Sitzung schriftlich zu erfolgen. Die Abstimmung hierüber ist vom Präsidenten des Landtages nach Beendigung der Verhandlungen in dieser Sitzung vorzunehmen.
(2) Wenn es mindestens ein Drittel der Landtagsabgeordneten verlangt, darf die zur Berichterstattung gesetzte Frist einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.
(1) Der Landtag kann auf Vorschlag des Präsidenten des Landtages oder auf Antrag eines Landtagsabgeordneten jederzeit - auch während der Verhandlung über einen Gegenstand im Ausschuß - dem Ausschuß eine Frist zur Berichterstattung setzen. Die Bekanntgabe eines diesbezüglichen Vorschlages durch den Präsidenten des Landtages oder die Stellung eines solchen Antrages hat vor Eingang in die Tagesordnung einer Sitzung schriftlich zu erfolgen. Die Abstimmung hierüber ist vom Präsidenten des Landtages nach Beendigung der Verhandlungen in dieser Sitzung vorzunehmen.
(2) Wenn es mindestens ein Drittel der Landtagsabgeordneten verlangt, darf die zur Berichterstattung gesetzte Frist einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.