§ 58 Bgld. GL Fristsetzung

Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2013 bis 31.12.9999

(1) Der Landtag kann auf Vorschlag des Präsidenten des Landtages oder auf Antrag eines Landtagsabgeordneten jederzeit - auch während der Verhandlung über einen Gegenstand im Ausschuß - dem Ausschuß eine Frist zur Berichterstattung setzen. Die Bekanntgabe eines diesbezüglichen Vorschlages durch den Präsidenten des Landtages oder die Stellung eines solchen Antrages hat vor Eingang in die Tagesordnung einer Sitzung schriftlich zu erfolgen. Die Abstimmung hierüber ist vom Präsidenten des Landtages nach Beendigung der Verhandlungen in dieser Sitzung vorzunehmen.

(2) Wenn es mindestens ein Drittel der Landtagsabgeordneten verlangt, darf die zur Berichterstattung gesetzte Frist einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.

Stand vor dem 17.12.2013

In Kraft vom 04.10.1982 bis 17.12.2013

(1) Der Landtag kann auf Vorschlag des Präsidenten des Landtages oder auf Antrag eines Landtagsabgeordneten jederzeit - auch während der Verhandlung über einen Gegenstand im Ausschuß - dem Ausschuß eine Frist zur Berichterstattung setzen. Die Bekanntgabe eines diesbezüglichen Vorschlages durch den Präsidenten des Landtages oder die Stellung eines solchen Antrages hat vor Eingang in die Tagesordnung einer Sitzung schriftlich zu erfolgen. Die Abstimmung hierüber ist vom Präsidenten des Landtages nach Beendigung der Verhandlungen in dieser Sitzung vorzunehmen.

(2) Wenn es mindestens ein Drittel der Landtagsabgeordneten verlangt, darf die zur Berichterstattung gesetzte Frist einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.

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