§ 33 Oö. BSG 1991

Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei der Betreuung der Straßenbegleitflächen von Verkehrsflächen im Sinne des Oö. Straßengesetzes 1991 ist die Verwendung von Herbiziden verboten.
  2. (2)Absatz 2Soweit es zur Gewährleistung der Schutzzwecke gemäß § 1 erforderlich ist, kann die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich die Verwendung von Salz als Auftaumittel zur Gänze, für bestimmte Zeiten oder bestimmte Gebiete untersagen oder dessen Einsatz der Menge nach beschränken, wenn durch den Einsatz anderer Mittel oder Verfahren die Erfüllung gesetzlicher Pflichten auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften in wirtschaftlich vertretbarer Weise gewährleistet werden kann; dies gilt nicht für Verkehrsflächen nach dem Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2023, und Landesstraßen nach dem Oö. Straßengesetz 1991. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012, 97/2025)Soweit es zur Gewährleistung der Schutzzwecke gemäß Paragraph eins, erforderlich ist, kann die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich die Verwendung von Salz als Auftaumittel zur Gänze, für bestimmte Zeiten oder bestimmte Gebiete untersagen oder dessen Einsatz der Menge nach beschränken, wenn durch den Einsatz anderer Mittel oder Verfahren die Erfüllung gesetzlicher Pflichten auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften in wirtschaftlich vertretbarer Weise gewährleistet werden kann; dies gilt nicht für Verkehrsflächen nach dem Bundesstraßengesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2023,, und Landesstraßen nach dem Oö. Straßengesetz 1991. Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2012, 97/2025)
  3. (3)Absatz 3Im naturschutzrechtlichen Verfahren zur Bewilligung von Aufstiegshilfen, von Schipisten sowie der Präparierung von Schipisten mit Kunstschnee gemäß § 5 Z 7 und § 14 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 sind von der nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörde auch die Schutzzwecke des § 1 wahrzunehmen. Insbesondere sind bei der Erteilung einer Bewilligung erforderlichenfalls Auflagen zur Verhinderung von Erosion vorzuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)Im naturschutzrechtlichen Verfahren zur Bewilligung von Aufstiegshilfen, von Schipisten sowie der Präparierung von Schipisten mit Kunstschnee gemäß Paragraph 5, Ziffer 7 und Paragraph 14, Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 sind von der nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörde auch die Schutzzwecke des Paragraph eins, wahrzunehmen. Insbesondere sind bei der Erteilung einer Bewilligung erforderlichenfalls Auflagen zur Verhinderung von Erosion vorzuschreiben. Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2012)

(1) Bei der Betreuung der Straßenbegleitflächen von Verkehrsflächen im Sinne des Oö. Straßengesetzes 1991 ist die Verwendung von Herbiziden verboten.

(2) Soweit es zur Gewährleistung der Schutzzwecke gemäß § 1 erforderlich ist, kann die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich die Verwendung von Salz als Auftaumittel zur Gänze, für bestimmte Zeiten oder bestimmte Gebiete untersagen oder dessen Einsatz der Menge nach beschränken, wenn durch den Einsatz anderer Mittel oder Verfahren die Erfüllung gesetzlicher Pflichten auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften in wirtschaftlich vertretbarer Weise gewährleistet werden kann; dies gilt nicht für Verkehrsflächen nach dem Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2010, und Landesstraßen nach dem Oö. Straßengesetz 1991. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012LGBl.Nr. 83/2001)

(3) Im naturschutzrechtlichen Verfahren zur Bewilligung von AufstiegshilfenAnmerkung, von Schipisten sowie der Präparierung von Schipisten mit Kunstschnee gemäß § 5 Z 7 und § 14 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 sind von der nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörde auch die Schutzzwecke des § 1 wahrzunehmen. Insbesondere sind bei der Erteilung einer Bewilligung erforderlichenfalls Auflagen zur Verhinderung von Erosion vorzuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012LGBl.Nr. 83/2001)

(Anm: LGBl. Nr. 83/2001)

Stand vor dem 18.12.2025

In Kraft vom 01.06.2012 bis 18.12.2025
  1. (1)Absatz einsBei der Betreuung der Straßenbegleitflächen von Verkehrsflächen im Sinne des Oö. Straßengesetzes 1991 ist die Verwendung von Herbiziden verboten.
  2. (2)Absatz 2Soweit es zur Gewährleistung der Schutzzwecke gemäß § 1 erforderlich ist, kann die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich die Verwendung von Salz als Auftaumittel zur Gänze, für bestimmte Zeiten oder bestimmte Gebiete untersagen oder dessen Einsatz der Menge nach beschränken, wenn durch den Einsatz anderer Mittel oder Verfahren die Erfüllung gesetzlicher Pflichten auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften in wirtschaftlich vertretbarer Weise gewährleistet werden kann; dies gilt nicht für Verkehrsflächen nach dem Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2023, und Landesstraßen nach dem Oö. Straßengesetz 1991. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012, 97/2025)Soweit es zur Gewährleistung der Schutzzwecke gemäß Paragraph eins, erforderlich ist, kann die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich die Verwendung von Salz als Auftaumittel zur Gänze, für bestimmte Zeiten oder bestimmte Gebiete untersagen oder dessen Einsatz der Menge nach beschränken, wenn durch den Einsatz anderer Mittel oder Verfahren die Erfüllung gesetzlicher Pflichten auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften in wirtschaftlich vertretbarer Weise gewährleistet werden kann; dies gilt nicht für Verkehrsflächen nach dem Bundesstraßengesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2023,, und Landesstraßen nach dem Oö. Straßengesetz 1991. Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2012, 97/2025)
  3. (3)Absatz 3Im naturschutzrechtlichen Verfahren zur Bewilligung von Aufstiegshilfen, von Schipisten sowie der Präparierung von Schipisten mit Kunstschnee gemäß § 5 Z 7 und § 14 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 sind von der nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörde auch die Schutzzwecke des § 1 wahrzunehmen. Insbesondere sind bei der Erteilung einer Bewilligung erforderlichenfalls Auflagen zur Verhinderung von Erosion vorzuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)Im naturschutzrechtlichen Verfahren zur Bewilligung von Aufstiegshilfen, von Schipisten sowie der Präparierung von Schipisten mit Kunstschnee gemäß Paragraph 5, Ziffer 7 und Paragraph 14, Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 sind von der nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörde auch die Schutzzwecke des Paragraph eins, wahrzunehmen. Insbesondere sind bei der Erteilung einer Bewilligung erforderlichenfalls Auflagen zur Verhinderung von Erosion vorzuschreiben. Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2012)

(1) Bei der Betreuung der Straßenbegleitflächen von Verkehrsflächen im Sinne des Oö. Straßengesetzes 1991 ist die Verwendung von Herbiziden verboten.

(2) Soweit es zur Gewährleistung der Schutzzwecke gemäß § 1 erforderlich ist, kann die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich die Verwendung von Salz als Auftaumittel zur Gänze, für bestimmte Zeiten oder bestimmte Gebiete untersagen oder dessen Einsatz der Menge nach beschränken, wenn durch den Einsatz anderer Mittel oder Verfahren die Erfüllung gesetzlicher Pflichten auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften in wirtschaftlich vertretbarer Weise gewährleistet werden kann; dies gilt nicht für Verkehrsflächen nach dem Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2010, und Landesstraßen nach dem Oö. Straßengesetz 1991. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012LGBl.Nr. 83/2001)

(3) Im naturschutzrechtlichen Verfahren zur Bewilligung von AufstiegshilfenAnmerkung, von Schipisten sowie der Präparierung von Schipisten mit Kunstschnee gemäß § 5 Z 7 und § 14 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 sind von der nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörde auch die Schutzzwecke des § 1 wahrzunehmen. Insbesondere sind bei der Erteilung einer Bewilligung erforderlichenfalls Auflagen zur Verhinderung von Erosion vorzuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012LGBl.Nr. 83/2001)

(Anm: LGBl. Nr. 83/2001)

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