§ 35 Oö. BSG 1991 § 35

Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.09.2009 bis 31.12.9999
§ 35

Bodenschutzberatung durch die Landwirtschaftskammer für
Oberösterreich

(1) Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat für die Beratung der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Böden in Angelegenheiten des Bodenschutzes sowie für die Verwendung von Pflanzenschutzmittel einen Beratungsdienst einzurichten (Bodenschutzberatung). Die Kosten der Bodenschutzberatung sind vom Land Oberösterreich nach Maßgabe eines von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich erstellten und von der Landesregierung genehmigten Voranschlages zu tragen. Soweit infolge des Beratungsdienstes der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich Einnahmen erwachsen, sind diese auf die Kosten der Bodenschutzberatung anzurechnen. Die Bodenschutzberatung hat auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu erfolgen; im Rahmen der Beratung und Bildung gemäß § 6 Z. 3 Oö.LandwirtschaftskammergesetzOö. Landwirtschaftskammergesetz 1967 ist auf die Bestimmungen dieses Landesgesetzes Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 83/2001)

(2) Die Bodenschutzberatung hat insbesondere die im § 34 Abs. 1 angeführten Versuchsbereiche zu umfassen. § 34 Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß.

(3) Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat der Landesregierung jährlich bis zum 3130. MärzJuni des Folgejahres über die Tätigkeit der Bodenschutzberatung einen Bericht zu erstatten. (Anm: LGBl. Nr. 89/2009)

Stand vor dem 04.09.2009

In Kraft vom 23.08.2001 bis 04.09.2009
§ 35

Bodenschutzberatung durch die Landwirtschaftskammer für
Oberösterreich

(1) Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat für die Beratung der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Böden in Angelegenheiten des Bodenschutzes sowie für die Verwendung von Pflanzenschutzmittel einen Beratungsdienst einzurichten (Bodenschutzberatung). Die Kosten der Bodenschutzberatung sind vom Land Oberösterreich nach Maßgabe eines von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich erstellten und von der Landesregierung genehmigten Voranschlages zu tragen. Soweit infolge des Beratungsdienstes der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich Einnahmen erwachsen, sind diese auf die Kosten der Bodenschutzberatung anzurechnen. Die Bodenschutzberatung hat auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu erfolgen; im Rahmen der Beratung und Bildung gemäß § 6 Z. 3 Oö.LandwirtschaftskammergesetzOö. Landwirtschaftskammergesetz 1967 ist auf die Bestimmungen dieses Landesgesetzes Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 83/2001)

(2) Die Bodenschutzberatung hat insbesondere die im § 34 Abs. 1 angeführten Versuchsbereiche zu umfassen. § 34 Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß.

(3) Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat der Landesregierung jährlich bis zum 3130. MärzJuni des Folgejahres über die Tätigkeit der Bodenschutzberatung einen Bericht zu erstatten. (Anm: LGBl. Nr. 89/2009)

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