§ 65 Bgld. GL Tatsächliche Berichtigung

Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.10.2005 bis 31.12.9999

Tatsächliche Berichtigung

§ 65. (1) Wenn sich im Lauf einer Verhandlung ein Landtagsabgeordneter zur tatsächlichen Berichtigung zum Wort meldet, hat ihm der Präsident des Landtages unmittelbar nach der nächsten Unterbrechung der Debatte oder wenn die Debatte noch an demselben Tag geschlossen wird, nach der Schlußrede des Berichterstatters das Wort zu erteilen. Eine tatsächliche Berichtigung hat mit der Wiedergabe der zu berichtigenden Behauptung zu beginnen und hat dieser Behauptung den berichtigten Sachverhalt gegenüberzustellen. Verstößt ein Redner gegen diese Bestimmung, ist ihm durch den Präsidenten das Wort zu entziehen.

(2) Eine tatsächliche Berichtigung darf die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten.

(3) Eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung ist nur dann zulässig, wenn es sich um eine persönliche Angelegenheit des sich meldenden Landtagsabgeordneten handelt. Sie darf fünf Minuten nicht überschreiten.

(4) Ausnahmsweise kann der Präsident des Landtages nach eigenem Ermessen einem Redner auf dessen Ersuchen die für eine tatsächliche Berichtigung oder die Erwiderung darauf eingeräumte Redezeit erstrecken.

Stand vor dem 24.10.2005

In Kraft vom 04.10.1982 bis 24.10.2005

Tatsächliche Berichtigung

§ 65. (1) Wenn sich im Lauf einer Verhandlung ein Landtagsabgeordneter zur tatsächlichen Berichtigung zum Wort meldet, hat ihm der Präsident des Landtages unmittelbar nach der nächsten Unterbrechung der Debatte oder wenn die Debatte noch an demselben Tag geschlossen wird, nach der Schlußrede des Berichterstatters das Wort zu erteilen. Eine tatsächliche Berichtigung hat mit der Wiedergabe der zu berichtigenden Behauptung zu beginnen und hat dieser Behauptung den berichtigten Sachverhalt gegenüberzustellen. Verstößt ein Redner gegen diese Bestimmung, ist ihm durch den Präsidenten das Wort zu entziehen.

(2) Eine tatsächliche Berichtigung darf die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten.

(3) Eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung ist nur dann zulässig, wenn es sich um eine persönliche Angelegenheit des sich meldenden Landtagsabgeordneten handelt. Sie darf fünf Minuten nicht überschreiten.

(4) Ausnahmsweise kann der Präsident des Landtages nach eigenem Ermessen einem Redner auf dessen Ersuchen die für eine tatsächliche Berichtigung oder die Erwiderung darauf eingeräumte Redezeit erstrecken.

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