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(1) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung und Anträge zur Geschäftsbehandlung können ohne Unterbrechung eines Redners jederzeit auch mündlich vorgebracht werden. Solche Anträge können vom Präsidenten des Landtages ohne Debatte zur Abstimmung gebracht werden. Läßt er eine Debatte zu, so kann er die Redezeit für jeden Redner auf fünf Minuten beschränken.
(2) Werden in der Debatte Anträge auf Absetzung von Verhandlungsgegenständen von der Tagesordnung, auf Vertagung, auf Zurückverweisung an den AusschußAusschuss oder auf Zuweisung an einen anderen AusschußAusschuss gestellt, so erhält nur mehr der Berichterstatter das Wort, woraufist über diesen Antrag ohne weiterweitere Debatte abzustimmen ist.
(1) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung und Anträge zur Geschäftsbehandlung können ohne Unterbrechung eines Redners jederzeit auch mündlich vorgebracht werden. Solche Anträge können vom Präsidenten des Landtages ohne Debatte zur Abstimmung gebracht werden. Läßt er eine Debatte zu, so kann er die Redezeit für jeden Redner auf fünf Minuten beschränken.
(2) Werden in der Debatte Anträge auf Absetzung von Verhandlungsgegenständen von der Tagesordnung, auf Vertagung, auf Zurückverweisung an den AusschußAusschuss oder auf Zuweisung an einen anderen AusschußAusschuss gestellt, so erhält nur mehr der Berichterstatter das Wort, woraufist über diesen Antrag ohne weiterweitere Debatte abzustimmen ist.