§ 39 Oö. BSG 1991

Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Eine Förderung darf nur auf Antrag gewährt werden. Dem Antrag sind alle zur Beurteilung und Überprüfung der zu fördernden Maßnahme erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Wurde eine Entschädigung gemäß § 29 gewährt, darf eine Förderung nicht gewährt werden.

(2) Wird die Förderung gewährt, sind dem Förderungswerber unter Beschreibung des Vorhabens, für das die Förderung gewährt wird, die Art und der Umfang der Förderung, allenfalls die Flüssigmachung in Raten und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Förderung schriftlich mitzuteilen. Bedingungen und Befristungen, die eine widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel gewährleisten sollen, sind zulässig.

(3) Liegen die Voraussetzungen für eine Förderung nicht vor, so ist dies dem Förderungswerber zusammen mit den Gründen, die der beantragten Förderung entgegenstehen, schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Anspruch auf eine Förderung steht niemandem zu.

(5) Nähere Bestimmungen über Förderungen von Maßnahmen im Interesse der Erhaltung, der Verbesserung oder der Wiederherstellung der Bodengesundheit können von der Landesregierung in Form von Förderungsrichtlinien oder Förderungsprogrammen erlassen werden.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 12.06.1997 bis 31.12.2022
(1) Eine Förderung darf nur auf Antrag gewährt werden. Dem Antrag sind alle zur Beurteilung und Überprüfung der zu fördernden Maßnahme erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Wurde eine Entschädigung gemäß § 29 gewährt, darf eine Förderung nicht gewährt werden.

(2) Wird die Förderung gewährt, sind dem Förderungswerber unter Beschreibung des Vorhabens, für das die Förderung gewährt wird, die Art und der Umfang der Förderung, allenfalls die Flüssigmachung in Raten und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Förderung schriftlich mitzuteilen. Bedingungen und Befristungen, die eine widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel gewährleisten sollen, sind zulässig.

(3) Liegen die Voraussetzungen für eine Förderung nicht vor, so ist dies dem Förderungswerber zusammen mit den Gründen, die der beantragten Förderung entgegenstehen, schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Anspruch auf eine Förderung steht niemandem zu.

(5) Nähere Bestimmungen über Förderungen von Maßnahmen im Interesse der Erhaltung, der Verbesserung oder der Wiederherstellung der Bodengesundheit können von der Landesregierung in Form von Förderungsrichtlinien oder Förderungsprogrammen erlassen werden.

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