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(1) Behörde im Sinne dieses Landesgesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.
(Anm.: LGBl. Nr. 84/2002, 89/2009, 44/2012LGBl.Nr. 90/2013)
(1) Behörde im Sinne dieses Landesgesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.
(Anm.: LGBl. Nr. 84/2002, 89/2009, 44/2012LGBl.Nr. 90/2013)