§ 41 Oö. BSG 1991 § 41

Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Behörde im Sinne dieses Landesgesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.

(Anm.: LGBl. Nr. 84/2002, 89/2009, 44/2012LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.06.2012 bis 31.12.2013

(1) Behörde im Sinne dieses Landesgesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.

(Anm.: LGBl. Nr. 84/2002, 89/2009, 44/2012LGBl.Nr. 90/2013)

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