§ 42 Oö. BSG 1991

Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen, die Klärschlamm zur Ausbringung auf Böden abgeben, haben der Behörde, den Organen der Behörde bzw. den von der Behörde beauftragten Prüforganen

1.

maßgebliche Betriebsstörungen oder Änderungen der Einzugsstruktur der Abwasserreinigungsanlage, die eine Beeinträchtigung der Qualität des Klärschlamms befürchten lassen, unverzüglich zu melden,

2.

über alle Belange der Abwasserreinigungsanlage sowie des Klärschlamms und seiner Abgabe Auskünfte auch mündlich zu erteilen,

3.

Einsicht in ihre allfälligen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren,

4.

Zutritt zur Abwasserreinigungsanlage zu gewähren und

5.

die Entnahme von Proben zur Untersuchung des Klärschlamms unentgeltlich zu gestatten,

soweit dies für die Erfüllung der der Behörde nach diesem Landesgesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. (Anm.: LGBl. Nr. 100/2005)

(2) Die Abnehmer bzw. Verwender von Klärschlamm, Kompost, Erde aus Abfällen oder anderen Düngemitteln sowie die Verwender von Pflanzenschutzmitteln haben der Behörde

1.

über alle Belange

a)

der Abnahme und Ausbringung von Klärschlamm, Kompost, Erde aus Abfällen sowie anderer Düngemittel,

b)

der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie

c)

der Bewirtschaftung der Ausbringungsflächen

Auskünfte auch mündlich zu erteilen,

2.

Einsicht in ihre nach diesem Landesgesetz zu führenden Aufzeichnungen zu gewähren,

3.

Zutritt zu den Grundstücken, Ausbringungsflächen, Aufbewahrungsstätten von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräten sowie Düngemittellagerstätten zu gewähren und

4.

die unentgeltliche Entnahme von Proben zur Untersuchung von Böden, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Pflanzenschutzmitteln zu gestatten,

soweit dies für die Erfüllung der der Behörde nach diesem Landesgesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. (Anm.: LGBl. Nr. 83/2001, 100/2005, 89/2009)

(3) Die Überwachung der Einhaltung dieses Landesgesetzes obliegt der Behörde. Sie kann zur Klärung fachlicher Fragen auch Sachverständige beiziehen, die nicht Amtssachverständige sind (z. B. Organe der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich).

(4) Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen haben die vorgeschriebenen Nachweise (wie Eignungsbescheinigungen, Bodenuntersuchungszeugnisse und Abgabebestätigungen) zehn Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. (Anm.: LGBl. Nr. 100/2005)

(5) Die nach diesem Landesgesetz erforderliche Probennahme von Klärschlamm, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Pflanzenschutzmitteln sowie die amtswegige Bodenprobennahme hat durch fachkundige Organe der Behörde oder durch von der Behörde Beliehene zu erfolgen. Über die Probennahme ist ein Protokoll zu verfassen, wobei je eine Ausfertigung der Untersuchungsstelle und dem Betreiber gemäß Abs. 1 bzw. der Person nach Abs. 2 zur Verfügung zu stellen ist. Ein Teil der Probe ist als Material für die Untersuchung zu verwenden, ein Teil ist von der Behörde zu verwahren und der restliche Teil ist dem Betreiber gemäß Abs. 1 bzw. der Person nach Abs. 2 zu Beweiszwecken als Gegenprobe zurückzulassen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Probennahme und das Protokoll erlassen. (Anm.: LGBl. Nr. 100/2005)

(6) Die Organe der Behörde bzw. die Prüforgane haben bei den Überwachungsmaßnahmen auf größtmögliche Schonung des Bodens und seines Bewuchses Bedacht zu nehmen, jede Störung tunlichst zu vermeiden und, sofern dies mit dem Zweck der Überwachungsmaßnahmen vereinbar ist, die Eigentümer bzw. den Nutzungsberechtigten vor der Durchführung einer Maßnahme zeitgerecht in Kenntnis zu setzen.

(7) Sofern Maßnahmen nach Abs. 5 oder Abs. 6 im Zusammenhang mit § 3 erforderlich sind, ist Behörde gemäß Abs. 5 oder Abs. 6 die Landesregierung.

(8) Die Verpflichtungen gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 bis 5 und Abs. 2 bestehen auch gegenüber Organen des Landesverwaltungsgerichts. Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2022
(1) Die Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen, die Klärschlamm zur Ausbringung auf Böden abgeben, haben der Behörde, den Organen der Behörde bzw. den von der Behörde beauftragten Prüforganen

1.

maßgebliche Betriebsstörungen oder Änderungen der Einzugsstruktur der Abwasserreinigungsanlage, die eine Beeinträchtigung der Qualität des Klärschlamms befürchten lassen, unverzüglich zu melden,

2.

über alle Belange der Abwasserreinigungsanlage sowie des Klärschlamms und seiner Abgabe Auskünfte auch mündlich zu erteilen,

3.

Einsicht in ihre allfälligen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren,

4.

Zutritt zur Abwasserreinigungsanlage zu gewähren und

5.

die Entnahme von Proben zur Untersuchung des Klärschlamms unentgeltlich zu gestatten,

soweit dies für die Erfüllung der der Behörde nach diesem Landesgesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. (Anm.: LGBl. Nr. 100/2005)

(2) Die Abnehmer bzw. Verwender von Klärschlamm, Kompost, Erde aus Abfällen oder anderen Düngemitteln sowie die Verwender von Pflanzenschutzmitteln haben der Behörde

1.

über alle Belange

a)

der Abnahme und Ausbringung von Klärschlamm, Kompost, Erde aus Abfällen sowie anderer Düngemittel,

b)

der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie

c)

der Bewirtschaftung der Ausbringungsflächen

Auskünfte auch mündlich zu erteilen,

2.

Einsicht in ihre nach diesem Landesgesetz zu führenden Aufzeichnungen zu gewähren,

3.

Zutritt zu den Grundstücken, Ausbringungsflächen, Aufbewahrungsstätten von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräten sowie Düngemittellagerstätten zu gewähren und

4.

die unentgeltliche Entnahme von Proben zur Untersuchung von Böden, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Pflanzenschutzmitteln zu gestatten,

soweit dies für die Erfüllung der der Behörde nach diesem Landesgesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. (Anm.: LGBl. Nr. 83/2001, 100/2005, 89/2009)

(3) Die Überwachung der Einhaltung dieses Landesgesetzes obliegt der Behörde. Sie kann zur Klärung fachlicher Fragen auch Sachverständige beiziehen, die nicht Amtssachverständige sind (z. B. Organe der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich).

(4) Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen haben die vorgeschriebenen Nachweise (wie Eignungsbescheinigungen, Bodenuntersuchungszeugnisse und Abgabebestätigungen) zehn Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. (Anm.: LGBl. Nr. 100/2005)

(5) Die nach diesem Landesgesetz erforderliche Probennahme von Klärschlamm, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Pflanzenschutzmitteln sowie die amtswegige Bodenprobennahme hat durch fachkundige Organe der Behörde oder durch von der Behörde Beliehene zu erfolgen. Über die Probennahme ist ein Protokoll zu verfassen, wobei je eine Ausfertigung der Untersuchungsstelle und dem Betreiber gemäß Abs. 1 bzw. der Person nach Abs. 2 zur Verfügung zu stellen ist. Ein Teil der Probe ist als Material für die Untersuchung zu verwenden, ein Teil ist von der Behörde zu verwahren und der restliche Teil ist dem Betreiber gemäß Abs. 1 bzw. der Person nach Abs. 2 zu Beweiszwecken als Gegenprobe zurückzulassen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Probennahme und das Protokoll erlassen. (Anm.: LGBl. Nr. 100/2005)

(6) Die Organe der Behörde bzw. die Prüforgane haben bei den Überwachungsmaßnahmen auf größtmögliche Schonung des Bodens und seines Bewuchses Bedacht zu nehmen, jede Störung tunlichst zu vermeiden und, sofern dies mit dem Zweck der Überwachungsmaßnahmen vereinbar ist, die Eigentümer bzw. den Nutzungsberechtigten vor der Durchführung einer Maßnahme zeitgerecht in Kenntnis zu setzen.

(7) Sofern Maßnahmen nach Abs. 5 oder Abs. 6 im Zusammenhang mit § 3 erforderlich sind, ist Behörde gemäß Abs. 5 oder Abs. 6 die Landesregierung.

(8) Die Verpflichtungen gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 bis 5 und Abs. 2 bestehen auch gegenüber Organen des Landesverwaltungsgerichts. Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

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