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(2) Die Abnehmer bzw. Verwender von Klärschlamm, Kompost, Erde aus Abfällen oder anderen Düngemitteln sowie die Verwender von Pflanzenschutzmitteln haben der Behörde
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(3) Die Überwachung der Einhaltung dieses Landesgesetzes obliegt der Behörde. Sie kann zur Klärung fachlicher Fragen auch Sachverständige beiziehen, die nicht Amtssachverständige sind (z. B. Organe der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich).
(4) Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen haben die vorgeschriebenen Nachweise (wie Eignungsbescheinigungen, Bodenuntersuchungszeugnisse und Abgabebestätigungen) zehn Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. (Anm.: LGBl. Nr. 100/2005)
(5) Die nach diesem Landesgesetz erforderliche Probennahme von Klärschlamm, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Pflanzenschutzmitteln sowie die amtswegige Bodenprobennahme hat durch fachkundige Organe der Behörde oder durch von der Behörde Beliehene zu erfolgen. Über die Probennahme ist ein Protokoll zu verfassen, wobei je eine Ausfertigung der Untersuchungsstelle und dem Betreiber gemäß Abs. 1 bzw. der Person nach Abs. 2 zur Verfügung zu stellen ist. Ein Teil der Probe ist als Material für die Untersuchung zu verwenden, ein Teil ist von der Behörde zu verwahren und der restliche Teil ist dem Betreiber gemäß Abs. 1 bzw. der Person nach Abs. 2 zu Beweiszwecken als Gegenprobe zurückzulassen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Probennahme und das Protokoll erlassen. (Anm.: LGBl. Nr. 100/2005)
(6) Die Organe der Behörde bzw. die Prüforgane haben bei den Überwachungsmaßnahmen auf größtmögliche Schonung des Bodens und seines Bewuchses Bedacht zu nehmen, jede Störung tunlichst zu vermeiden und, sofern dies mit dem Zweck der Überwachungsmaßnahmen vereinbar ist, die Eigentümer bzw. den Nutzungsberechtigten vor der Durchführung einer Maßnahme zeitgerecht in Kenntnis zu setzen.
(7) Sofern Maßnahmen nach Abs. 5 oder Abs. 6 im Zusammenhang mit § 3 erforderlich sind, ist Behörde gemäß Abs. 5 oder Abs. 6 die Landesregierung.
(8) Die Verpflichtungen gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 bis 5 und Abs. 2 bestehen auch gegenüber Organen des Landesverwaltungsgerichts. Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
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(2) Die Abnehmer bzw. Verwender von Klärschlamm, Kompost, Erde aus Abfällen oder anderen Düngemitteln sowie die Verwender von Pflanzenschutzmitteln haben der Behörde
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(3) Die Überwachung der Einhaltung dieses Landesgesetzes obliegt der Behörde. Sie kann zur Klärung fachlicher Fragen auch Sachverständige beiziehen, die nicht Amtssachverständige sind (z. B. Organe der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich).
(4) Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen haben die vorgeschriebenen Nachweise (wie Eignungsbescheinigungen, Bodenuntersuchungszeugnisse und Abgabebestätigungen) zehn Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. (Anm.: LGBl. Nr. 100/2005)
(5) Die nach diesem Landesgesetz erforderliche Probennahme von Klärschlamm, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Pflanzenschutzmitteln sowie die amtswegige Bodenprobennahme hat durch fachkundige Organe der Behörde oder durch von der Behörde Beliehene zu erfolgen. Über die Probennahme ist ein Protokoll zu verfassen, wobei je eine Ausfertigung der Untersuchungsstelle und dem Betreiber gemäß Abs. 1 bzw. der Person nach Abs. 2 zur Verfügung zu stellen ist. Ein Teil der Probe ist als Material für die Untersuchung zu verwenden, ein Teil ist von der Behörde zu verwahren und der restliche Teil ist dem Betreiber gemäß Abs. 1 bzw. der Person nach Abs. 2 zu Beweiszwecken als Gegenprobe zurückzulassen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Probennahme und das Protokoll erlassen. (Anm.: LGBl. Nr. 100/2005)
(6) Die Organe der Behörde bzw. die Prüforgane haben bei den Überwachungsmaßnahmen auf größtmögliche Schonung des Bodens und seines Bewuchses Bedacht zu nehmen, jede Störung tunlichst zu vermeiden und, sofern dies mit dem Zweck der Überwachungsmaßnahmen vereinbar ist, die Eigentümer bzw. den Nutzungsberechtigten vor der Durchführung einer Maßnahme zeitgerecht in Kenntnis zu setzen.
(7) Sofern Maßnahmen nach Abs. 5 oder Abs. 6 im Zusammenhang mit § 3 erforderlich sind, ist Behörde gemäß Abs. 5 oder Abs. 6 die Landesregierung.
(8) Die Verpflichtungen gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 bis 5 und Abs. 2 bestehen auch gegenüber Organen des Landesverwaltungsgerichts. Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)