§ 44 Oö. BSG 1991 § 44

Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.09.2009 bis 31.12.9999
§ 44

Faktische Amtshandlung

Zur Verhinderung einer nach diesem Landesgesetz verbotenen Ausbringung von Klärschlamm, Kompost, oder anderen Düngemitteln oder Pflanzenschutzmitteln ist erforderlichenfalls die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Dabei ist mit größtmöglicher Schonung der Rechte der Betroffenen vorzugehen. Als Maßnahmen unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kommen insbesondere die Anhaltung oder Einstellung des Ausbringungsfahrzeuges, die Abnahme der Fahrzeugschlüssel, die Verschließung und Kennzeichnung bzw. Versiegelung des Transportbehälters in Betracht. Erwachsen der Behörde Kosten, so sind sie demjenigen, der die Amtshandlung veranlaßt hat (Betretenen) bzw. demjenigen, in dessen Auftrag der Betretene gehandelt hat, mit Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben. (Anm: LGBl. Nr. 100/2005, 89/2009)

Stand vor dem 04.09.2009

In Kraft vom 10.09.2005 bis 04.09.2009
§ 44

Faktische Amtshandlung

Zur Verhinderung einer nach diesem Landesgesetz verbotenen Ausbringung von Klärschlamm, Kompost, oder anderen Düngemitteln oder Pflanzenschutzmitteln ist erforderlichenfalls die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Dabei ist mit größtmöglicher Schonung der Rechte der Betroffenen vorzugehen. Als Maßnahmen unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kommen insbesondere die Anhaltung oder Einstellung des Ausbringungsfahrzeuges, die Abnahme der Fahrzeugschlüssel, die Verschließung und Kennzeichnung bzw. Versiegelung des Transportbehälters in Betracht. Erwachsen der Behörde Kosten, so sind sie demjenigen, der die Amtshandlung veranlaßt hat (Betretenen) bzw. demjenigen, in dessen Auftrag der Betretene gehandelt hat, mit Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben. (Anm: LGBl. Nr. 100/2005, 89/2009)

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