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(1) Die Landesregierung hat ein Klärschlammregister einzurichten, in dem Folgendes festzuhalten ist:
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(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Klärschlammregisters sowie über die Aufbewahrung der ermittelten Daten zu erlassen. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 55/2018)
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(1) Die Landesregierung hat ein Klärschlammregister einzurichten, in dem Folgendes festzuhalten ist:
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(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Klärschlammregisters sowie über die Aufbewahrung der ermittelten Daten zu erlassen. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 55/2018)
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