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Sitzungsberichte
§ 77. (1) Über die öffentlichen Sitzungen des Landtages werden von Bediensteten der Landtagsdirektion an Hand von Tonbandaufnahmenelektronischen Aufnahmen oder stenographischen Aufzeichnungen Sitzungsberichte (Stenographische ProtokolleWortprotokolle) verfaßtverfasst und vervielfältigt herausgegeben. Sie haben die vollständige Darstellung der Verhandlungen zu enthalten. Der Wortlaut von Gesetzen ist nicht aufzunehmen, sondern nur ein entsprechender Hinweis.
(2) Jeder Redner erhält vor der Vervielfältigung seiner Ausführungen den Sitzungsbericht zwecks allfälliger Vornahme stilistischer Änderungen übermittelt. Werden innerhalb von acht Tagen keine Einwendungen erhoben, ist der Sitzungsbericht zu vervielfältigen. Werden Einwendungen erhoben und tritt der Präsident des Landtages diesen nicht bei, dann sind sie in ihrem vollen Wortlaut anzumerken.
(3) Änderungen im Text von Beschlüssen können auf gemeinsamen Beschluß der Präsidenten des Landtages zur Behebung von Formfehlern, stilistischen oder sinnstörenden Fehlern vorgenommen werden; für Gesetzesbeschlüsse gilt dies nur insoweit, als sie noch nicht verlautbart sind.
(4) Die im § 20 angeführten Verhandlungsgegenstände mit Ausnahme der Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Landtagsabgeordneten, der Ersuchen um Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Landtages und der Bittschriften und Eingaben werden als Beilagen zu den Stenographischen ProtokollenWortprotokollen herausgegeben. Dasselbe gilt für die schriftlichen Anfragen und Anfragebeantwortungen sowie die Berichte der Ausschüsse bzw. Minderheitsberichte.
(5) Die Stenographischen ProtokolleWortprotokolle und ihre Beilagen sind den Landtagsabgeordneten zuzumitteln.
Sitzungsberichte
§ 77. (1) Über die öffentlichen Sitzungen des Landtages werden von Bediensteten der Landtagsdirektion an Hand von Tonbandaufnahmenelektronischen Aufnahmen oder stenographischen Aufzeichnungen Sitzungsberichte (Stenographische ProtokolleWortprotokolle) verfaßtverfasst und vervielfältigt herausgegeben. Sie haben die vollständige Darstellung der Verhandlungen zu enthalten. Der Wortlaut von Gesetzen ist nicht aufzunehmen, sondern nur ein entsprechender Hinweis.
(2) Jeder Redner erhält vor der Vervielfältigung seiner Ausführungen den Sitzungsbericht zwecks allfälliger Vornahme stilistischer Änderungen übermittelt. Werden innerhalb von acht Tagen keine Einwendungen erhoben, ist der Sitzungsbericht zu vervielfältigen. Werden Einwendungen erhoben und tritt der Präsident des Landtages diesen nicht bei, dann sind sie in ihrem vollen Wortlaut anzumerken.
(3) Änderungen im Text von Beschlüssen können auf gemeinsamen Beschluß der Präsidenten des Landtages zur Behebung von Formfehlern, stilistischen oder sinnstörenden Fehlern vorgenommen werden; für Gesetzesbeschlüsse gilt dies nur insoweit, als sie noch nicht verlautbart sind.
(4) Die im § 20 angeführten Verhandlungsgegenstände mit Ausnahme der Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Landtagsabgeordneten, der Ersuchen um Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Landtages und der Bittschriften und Eingaben werden als Beilagen zu den Stenographischen ProtokollenWortprotokollen herausgegeben. Dasselbe gilt für die schriftlichen Anfragen und Anfragebeantwortungen sowie die Berichte der Ausschüsse bzw. Minderheitsberichte.
(5) Die Stenographischen ProtokolleWortprotokolle und ihre Beilagen sind den Landtagsabgeordneten zuzumitteln.