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Die Landesregierung hat vor Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes
1. | die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, | |||||||||
2. | die Landarbeiterkammer für Oberösterreich, | |||||||||
3. | die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, | |||||||||
4. | die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, | |||||||||
| den Fachbeirat für Bodenschutz | |||||||||
zu hören. (Anm: LGBl. Nr. 89/2009, 44/2012) |
Die Landesregierung hat vor Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes
1. | die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, | |||||||||
2. | die Landarbeiterkammer für Oberösterreich, | |||||||||
3. | die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, | |||||||||
4. | die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, | |||||||||
| den Fachbeirat für Bodenschutz | |||||||||
zu hören. (Anm: LGBl. Nr. 89/2009, 44/2012) |