§ 80 Bgld. GL Ordnungsbefugnisse des Präsidenten des Landtages

Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.02.2002 bis 31.12.9999

(1) Über die bei Ausübung seines Kontrollrechtes gemachten Wahrnehmungen hatDer Präsident kann im Zuge der Kontrollausschuß dem Landtag jeweils, mindestens aber halbjährlich, Bericht zu erstatten und die ihm nötig erscheinenden Anträge zu stellenBeratungen auch während der Rede eines zur Teilnahme an den Beratungen Berechtigten das Wort ergreifen.

(2) Wird ein Beschluß über einen derartigen BerichtSobald der Präsident zu sprechen beginnt, hat der Redner seine Rede solange zu unterbrechen, bis der Präsident seine Ausführungen beendet hat, widrigenfalls ihm das Wort entzogen werden kann.

(3) Abweichungen vom Gegenstand ziehen den Ruf des Präsidenten „zur Sache“ nach sich. Nach dem dritten Ruf „zur Sache“ kann der Präsident dem Redner das Wort entziehen.

(4) Wurde einem Redner wegen Abweichung vom Gegenstand das Wort entzogen, so kann der Landtag ohne Debatte beschließen, daß er den Redner dennoch hören will.

(5) Wenn jemand, der zur Teilnehme an den Landtag im Kontrollausschuß stimmenmehrheitlich gefaßtBeratungen des Landtages berechtigt ist, haben mindestens zwei Mitgliederden Anstand oder die Sitte verletzt oder beleidigende Äußerungen gebraucht, spricht der Präsident die Mißbilligung darüber durch den Ruf „zur Ordnung“ aus. Im besonderen kann der Präsident die Rede unterbrechen und einem Redner nach dem dritten Ruf „zur Ordnung“ das RechtWort entziehen.

(6) Wenn jemand, einen Minderheitsbericht dem Landtagder zur weiteren Behandlung vorzulegen. Dieser MinderheitsberichtTeilnahme an den Beratungen des Landtages berechtigt ist spätestens eine Stunde vor, Anlaß zum Ordnungsruf gegeben hat, kann dieser vom Präsidenten auch am Schluß derselben Sitzung oder am Beginn der nächsten Sitzung des Landtages, in der der Ausschußbericht behandeltausgesprochen werden soll.

(7) Ein Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ kann von jedem, der Landtagsdirektion zuzustellenzur Teilnahme an den Beratungen berechtigt ist, vom Präsidenten verlangt werden. Der Präsident entscheidet hierüber endgültig.

Stand vor dem 06.02.2002

In Kraft vom 04.10.1981 bis 06.02.2002

(1) Über die bei Ausübung seines Kontrollrechtes gemachten Wahrnehmungen hatDer Präsident kann im Zuge der Kontrollausschuß dem Landtag jeweils, mindestens aber halbjährlich, Bericht zu erstatten und die ihm nötig erscheinenden Anträge zu stellenBeratungen auch während der Rede eines zur Teilnahme an den Beratungen Berechtigten das Wort ergreifen.

(2) Wird ein Beschluß über einen derartigen BerichtSobald der Präsident zu sprechen beginnt, hat der Redner seine Rede solange zu unterbrechen, bis der Präsident seine Ausführungen beendet hat, widrigenfalls ihm das Wort entzogen werden kann.

(3) Abweichungen vom Gegenstand ziehen den Ruf des Präsidenten „zur Sache“ nach sich. Nach dem dritten Ruf „zur Sache“ kann der Präsident dem Redner das Wort entziehen.

(4) Wurde einem Redner wegen Abweichung vom Gegenstand das Wort entzogen, so kann der Landtag ohne Debatte beschließen, daß er den Redner dennoch hören will.

(5) Wenn jemand, der zur Teilnehme an den Landtag im Kontrollausschuß stimmenmehrheitlich gefaßtBeratungen des Landtages berechtigt ist, haben mindestens zwei Mitgliederden Anstand oder die Sitte verletzt oder beleidigende Äußerungen gebraucht, spricht der Präsident die Mißbilligung darüber durch den Ruf „zur Ordnung“ aus. Im besonderen kann der Präsident die Rede unterbrechen und einem Redner nach dem dritten Ruf „zur Ordnung“ das RechtWort entziehen.

(6) Wenn jemand, einen Minderheitsbericht dem Landtagder zur weiteren Behandlung vorzulegen. Dieser MinderheitsberichtTeilnahme an den Beratungen des Landtages berechtigt ist spätestens eine Stunde vor, Anlaß zum Ordnungsruf gegeben hat, kann dieser vom Präsidenten auch am Schluß derselben Sitzung oder am Beginn der nächsten Sitzung des Landtages, in der der Ausschußbericht behandeltausgesprochen werden soll.

(7) Ein Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ kann von jedem, der Landtagsdirektion zuzustellenzur Teilnahme an den Beratungen berechtigt ist, vom Präsidenten verlangt werden. Der Präsident entscheidet hierüber endgültig.

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