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Schlußbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt, soweit die Abs. 2 und Abs. 3 nicht anderes bestimmen, mit 1. Jänner 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt das O.ö. Klärschlammgesetz, LGBl. Nr. 62/1989, außer Kraft.
(2) § 15 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(3) § 17 tritt hinsichtlich des Erfordernisses des Sachkundenachweises mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(4) Auf Klärschlamm von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehenden Abwasserreinigungsanlagen ist § 3 mit Ausnahme des § 3 Abs. 4 Z. 1 anzuwenden, wenn für diesen Klärschlamm der Eignungsbescheinigung gemäß § 3 vergleichbare Befunde bereits vorliegen.
(5) Auf Grund des O.öOö. Klärschlammgesetzes, LGBl. Nr. 62/1989, ausgestellte Bescheinigungen, Zeugnisse, Nachweise und Protokolle gelten als solche im Sinne dieses Landesgesetzes.
(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes nach dem O.ö. Klärschlammgesetz,Anm: LGBl. Nr. 62/1989LGBl. Nr. 83/2001, anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen, Verwaltungsstrafverfahren jedoch nur dann, wenn dies für den Beschuldigten günstiger ist.)
(8) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes sowie für die Vollziehung dieses Landesgesetzes dienende organisatorische Maßnahmen können auf seiner Grundlage bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen bzw. getroffen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Schlußbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt, soweit die Abs. 2 und Abs. 3 nicht anderes bestimmen, mit 1. Jänner 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt das O.ö. Klärschlammgesetz, LGBl. Nr. 62/1989, außer Kraft.
(2) § 15 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(3) § 17 tritt hinsichtlich des Erfordernisses des Sachkundenachweises mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(4) Auf Klärschlamm von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehenden Abwasserreinigungsanlagen ist § 3 mit Ausnahme des § 3 Abs. 4 Z. 1 anzuwenden, wenn für diesen Klärschlamm der Eignungsbescheinigung gemäß § 3 vergleichbare Befunde bereits vorliegen.
(5) Auf Grund des O.öOö. Klärschlammgesetzes, LGBl. Nr. 62/1989, ausgestellte Bescheinigungen, Zeugnisse, Nachweise und Protokolle gelten als solche im Sinne dieses Landesgesetzes.
(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes nach dem O.ö. Klärschlammgesetz,Anm: LGBl. Nr. 62/1989LGBl. Nr. 83/2001, anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen, Verwaltungsstrafverfahren jedoch nur dann, wenn dies für den Beschuldigten günstiger ist.)
(8) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes sowie für die Vollziehung dieses Landesgesetzes dienende organisatorische Maßnahmen können auf seiner Grundlage bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen bzw. getroffen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.