Art. 18 T-LO

Landesordnung 1989, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt. Die Gesetzgebungsperiode beginnt mit dem Tag, an dem der Landtag zur ersten Sitzung zusammentritt. Sie dauert außer im Fall der Auflösung des Landtages durch den Bundespräsidenten (Art. 100 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes) bis zu dem Tag, an dem der neue Landtag zur ersten Sitzung zusammentritt.

(2) Die Landesregierung hat die Wahl so rechtzeitig auszuschreiben, dass der neue Landtag frühestens fünf Wochen vor, spätestens jedoch fünf Wochen nach dem Ablauf des fünften Jahres der Gesetzgebungsperiode zur ersten Sitzung zusammentreten kann.

Stand vor dem 25.03.2022

In Kraft vom 07.06.2019 bis 25.03.2022

(1) Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt. Die Gesetzgebungsperiode beginnt mit dem Tag, an dem der Landtag zur ersten Sitzung zusammentritt. Sie dauert außer im Fall der Auflösung des Landtages durch den Bundespräsidenten (Art. 100 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes) bis zu dem Tag, an dem der neue Landtag zur ersten Sitzung zusammentritt.

(2) Die Landesregierung hat die Wahl so rechtzeitig auszuschreiben, dass der neue Landtag frühestens fünf Wochen vor, spätestens jedoch fünf Wochen nach dem Ablauf des fünften Jahres der Gesetzgebungsperiode zur ersten Sitzung zusammentreten kann.

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