Art. 19 T-LO

Landesordnung 1989, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Der neue Landtag hat spätestens am 3035. Tag nach dem Wahltag zur ersten Sitzung zusammenzutreten. Er ist vom Präsidenten des bisherigen Landtages, bei dessen Verhinderung vom ersten Vizepräsidenten und bei dessen Verhinderung vom zweiten Vizepräsidenten des bisherigen Landtages einzuberufen. Ist auch dieser verhindert, so ist der neue Landtag von dem an Jahren ältesten Abgeordneten, bei dessen Verhinderung vom jeweils nächstältesten Abgeordneten des bisherigen Landtages einzuberufen.

(2) In der ersten Sitzung hat der Präsident des bisherigen Landtages bis zur Angelobung des Präsidenten des neuen Landtages den Vorsitz zu führen. Ist der Präsident des bisherigen Landtages verhindert oder weigert er sich, den Vorsitz zu führen, so hat der an Jahren älteste anwesende Abgeordnete, im Fall seiner Weigerung der jeweils nächstälteste, bis zur Angelobung des Präsidenten des neuen Landtages den Vorsitz zu führen (Altersvorsitzender).

(3) Der Altersvorsitzende hat vor dem Landtag die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten zu geloben. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

Stand vor dem 27.06.2014

In Kraft vom 15.07.2011 bis 27.06.2014

(1) Der neue Landtag hat spätestens am 3035. Tag nach dem Wahltag zur ersten Sitzung zusammenzutreten. Er ist vom Präsidenten des bisherigen Landtages, bei dessen Verhinderung vom ersten Vizepräsidenten und bei dessen Verhinderung vom zweiten Vizepräsidenten des bisherigen Landtages einzuberufen. Ist auch dieser verhindert, so ist der neue Landtag von dem an Jahren ältesten Abgeordneten, bei dessen Verhinderung vom jeweils nächstältesten Abgeordneten des bisherigen Landtages einzuberufen.

(2) In der ersten Sitzung hat der Präsident des bisherigen Landtages bis zur Angelobung des Präsidenten des neuen Landtages den Vorsitz zu führen. Ist der Präsident des bisherigen Landtages verhindert oder weigert er sich, den Vorsitz zu führen, so hat der an Jahren älteste anwesende Abgeordnete, im Fall seiner Weigerung der jeweils nächstälteste, bis zur Angelobung des Präsidenten des neuen Landtages den Vorsitz zu führen (Altersvorsitzender).

(3) Der Altersvorsitzende hat vor dem Landtag die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten zu geloben. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

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