Art. 23 T-LO

Landesordnung 1989, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Landtag hat den Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß, den Notstandsausschuß und den Finanzkontrollausschuß sowie die zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände des Landtages erforderlichen Fachausschüsse einzurichten.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden, soweit im folgenden oder durch die Geschäftsordnung des Landtages nichts anderes bestimmt ist, vom Landtag aus seiner Mitte für die Dauer der Gesetzgebungsperiode nach dem Verhältniswahlrecht gewählt. Dabei ist die Anzahl der Abgeordneten, bei gleicher Anzahl von Abgeordneten die bei der Wahl zum Landtag erreichte Anzahl der Stimmen maßgebend.

(3) Ein Mitglied eines Ausschusses scheidet vorzeitig aus dem Amt durch

a)

Abberufung durch den Landtag,

b)

Erlöschen des Mandates.

(4) Der Landtag hat ein Mitglied eines Ausschusses abzuberufen, wenn es drei aufeinander folgenden Sitzungen des Ausschusses unentschuldigt ferngeblieben ist oder wenn es seine Abberufung aus wichtigen Gründen verlangt.

(5) Der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß besteht aus sieben Mitgliedern.

(6) Dem NotstandsausschußNotstandsausschuss gehören der Landtagspräsident und die Vizepräsidenten sowie die ObmännerObleute der Klubs an. Klubs mit mehr als sechs Mitgliedern können für je angefangene sechs weitere Mitglieder unter Einrechnung des Vizepräsidenten einen weiteren Abgeordneten in den Notstandsausschuß entsenden. Ist der Obmann eines Klubs nicht Abgeordneter, so ist an seiner Stelle ein Abgeordneter dieses Klubs in den Notstandsausschuß zuNotstandsausschuss entsenden.

(7) Das Nähere über die Ausschüsse und die Klubs wird durch die Geschäftsordnung des Landtages geregelt.

(8) Der Landtag kann in Angelegenheiten der Verwaltung des Landes fallweise durch Beschluß Untersuchungsausschüsse einsetzen. Ein solcher Beschluß bedarf der Zustimmung von mindestens zehn Abgeordneten. Der Beschluß über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses hat den Gegenstand der Untersuchung und den Untersuchungsauftrag genau zu bezeichnen. Solange ein Untersuchungsausschuß seine Tätigkeit nicht abgeschlossen hat, darf kein weiterer Untersuchungsausschuß eingesetzt werden.

(9) Ein Untersuchungsausschuß besteht aus zehn Mitgliedern, soweit sich aus dem vierten Satz nichts anderes ergibt. Sie werden vom Landtag auf Vorschlag der Klubs aus seiner Mitte gewählt. Das Vorschlagsrecht der Klubs richtet sich nach ihrer verhältnismäßigen Stärke. Klubs, die auf Grund dieser Aufteilung der im ersten Satz festgelegten Anzahl der Mitglieder nicht im Untersuchungsausschuß vertreten wären, dürfen jeweils ein weiteres Mitglied vorschlagen. Macht ein Klub nicht innerhalb der hiefür festgesetzten Frist von seinem Vorschlagsrecht Gebrauch, so geht das Vorschlagsrecht auf die Antragsteller über. Die Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(10) Das Nähere über die Untersuchungsausschüsse wird durch Landesgesetz geregelt.

Stand vor dem 31.08.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2015

(1) Der Landtag hat den Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß, den Notstandsausschuß und den Finanzkontrollausschuß sowie die zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände des Landtages erforderlichen Fachausschüsse einzurichten.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden, soweit im folgenden oder durch die Geschäftsordnung des Landtages nichts anderes bestimmt ist, vom Landtag aus seiner Mitte für die Dauer der Gesetzgebungsperiode nach dem Verhältniswahlrecht gewählt. Dabei ist die Anzahl der Abgeordneten, bei gleicher Anzahl von Abgeordneten die bei der Wahl zum Landtag erreichte Anzahl der Stimmen maßgebend.

(3) Ein Mitglied eines Ausschusses scheidet vorzeitig aus dem Amt durch

a)

Abberufung durch den Landtag,

b)

Erlöschen des Mandates.

(4) Der Landtag hat ein Mitglied eines Ausschusses abzuberufen, wenn es drei aufeinander folgenden Sitzungen des Ausschusses unentschuldigt ferngeblieben ist oder wenn es seine Abberufung aus wichtigen Gründen verlangt.

(5) Der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß besteht aus sieben Mitgliedern.

(6) Dem NotstandsausschußNotstandsausschuss gehören der Landtagspräsident und die Vizepräsidenten sowie die ObmännerObleute der Klubs an. Klubs mit mehr als sechs Mitgliedern können für je angefangene sechs weitere Mitglieder unter Einrechnung des Vizepräsidenten einen weiteren Abgeordneten in den Notstandsausschuß entsenden. Ist der Obmann eines Klubs nicht Abgeordneter, so ist an seiner Stelle ein Abgeordneter dieses Klubs in den Notstandsausschuß zuNotstandsausschuss entsenden.

(7) Das Nähere über die Ausschüsse und die Klubs wird durch die Geschäftsordnung des Landtages geregelt.

(8) Der Landtag kann in Angelegenheiten der Verwaltung des Landes fallweise durch Beschluß Untersuchungsausschüsse einsetzen. Ein solcher Beschluß bedarf der Zustimmung von mindestens zehn Abgeordneten. Der Beschluß über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses hat den Gegenstand der Untersuchung und den Untersuchungsauftrag genau zu bezeichnen. Solange ein Untersuchungsausschuß seine Tätigkeit nicht abgeschlossen hat, darf kein weiterer Untersuchungsausschuß eingesetzt werden.

(9) Ein Untersuchungsausschuß besteht aus zehn Mitgliedern, soweit sich aus dem vierten Satz nichts anderes ergibt. Sie werden vom Landtag auf Vorschlag der Klubs aus seiner Mitte gewählt. Das Vorschlagsrecht der Klubs richtet sich nach ihrer verhältnismäßigen Stärke. Klubs, die auf Grund dieser Aufteilung der im ersten Satz festgelegten Anzahl der Mitglieder nicht im Untersuchungsausschuß vertreten wären, dürfen jeweils ein weiteres Mitglied vorschlagen. Macht ein Klub nicht innerhalb der hiefür festgesetzten Frist von seinem Vorschlagsrecht Gebrauch, so geht das Vorschlagsrecht auf die Antragsteller über. Die Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(10) Das Nähere über die Untersuchungsausschüsse wird durch Landesgesetz geregelt.

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