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(1) Das Mandat beginnt mit dem Tag, an dem der Landtag zur ersten Sitzung zusammentritt. Das Mandat eines Abgeordneten, der als Ersatzmitglied berufen wird, beginnt, sofern er die Berufung nicht ablehnt, mit der Zustellung seiner Berufung.
(2) Die Abgeordneten können ihre Rechte nur persönlich ausüben. In der Geschäftsordnung des Landtages kann vorgesehen werden, dass Abgeordnete bei Vorliegen triftiger Gründe für einzelne Sitzungstage oder die gesamte Dauer einer Sitzung des Landtages beurlaubt und gegebenenfalls durch Ersatzmitglieder vertreten werden können.
(3) Dem öffentlich Bediensteten ist, wenn er sich um ein Mandat im Landtag bewirbt, die für die Bewerbung um das Mandat erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2) Das Mandat beginnt mit dem Tag, an dem der Landtag zur ersten Sitzung zusammentritt. Das Mandat eines Abgeordneten, der nach dem Erlöschen des Mandates eines Abgeordneten als Ersatzmitglied berufen wird, beginnt, sofern er die Berufung nicht ablehnt, mit der Zustellung seiner Berufung.
(34) Der öffentlich Bedienstete, der Mitglied des Landtages ist, ist auf seinen Antrag in dem zur Ausübung seines Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst zu stellen. Während der Dienstfreistellung gebühren die Dienstbezüge in dem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber 75 v.H. der Dienstbezüge; diese Grenze gilt auch, wenn weder die Dienstfreistellung noch die Außerdienststellung in Anspruch genommen wird. Die Außerdienststellung bewirkt den Entfall der Dienstbezüge.
(45) Kann ein öffentlich Bediensteter wegen der Ausübung seines Mandates im Landtag an seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden, so hat er Anspruch darauf, daßdass ihm eine zumutbare gleichwertige, mit seiner Zustimmung auch eine nicht gleichwertige, Tätigkeit zugewiesen wird. Die Dienstbezüge richten sich nach der vom Bediensteten tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.
(56) Die Kontrolle der Bezüge von öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Landtages gewählt wurden, obliegt dem Immunitäts- und UnvereinbarkeitsausschußUnvereinbarkeitsausschuss.
(67) Der Immunitäts- und UnvereinbarkeitsausschußUnvereinbarkeitsausschuss gibt auf Antrag eines öffentlich Bediensteten, der sich um ein Mandat im Landtag bewirbt oder Mitglied des Landtages ist, oder auf Antrag seiner Dienstbehörde eine Stellungnahme zu Meinungsverschiedenheiten ab, die in Vollziehung der Abs. 13, 34 und 45 oder der diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften zwischen dem öffentlich Bediensteten und seiner Dienstbehörde entstehen.
(78) Das Mitglied des Landtages, das öffentlich Bediensteter ist, hat dem Immunitäts- und UnvereinbarkeitsausschußUnvereinbarkeitsausschuss jährlich mitzuteilen, welche Regelung es bezüglich seiner Dienstfreistellung oder Außerdienststellung nach Abs. 34 getroffen hat und auf welche Weise die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung überprüft wird. Für diesbezügliche Erhebungen des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses gilt Art. 53 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes sinngemäß. Der Immunitäts- und UnvereinbarkeitsausschußUnvereinbarkeitsausschuss hat jährlich dem Landtag einen Bericht zu erstatten, der zu veröffentlichen ist.
(1) Das Mandat beginnt mit dem Tag, an dem der Landtag zur ersten Sitzung zusammentritt. Das Mandat eines Abgeordneten, der als Ersatzmitglied berufen wird, beginnt, sofern er die Berufung nicht ablehnt, mit der Zustellung seiner Berufung.
(2) Die Abgeordneten können ihre Rechte nur persönlich ausüben. In der Geschäftsordnung des Landtages kann vorgesehen werden, dass Abgeordnete bei Vorliegen triftiger Gründe für einzelne Sitzungstage oder die gesamte Dauer einer Sitzung des Landtages beurlaubt und gegebenenfalls durch Ersatzmitglieder vertreten werden können.
(3) Dem öffentlich Bediensteten ist, wenn er sich um ein Mandat im Landtag bewirbt, die für die Bewerbung um das Mandat erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2) Das Mandat beginnt mit dem Tag, an dem der Landtag zur ersten Sitzung zusammentritt. Das Mandat eines Abgeordneten, der nach dem Erlöschen des Mandates eines Abgeordneten als Ersatzmitglied berufen wird, beginnt, sofern er die Berufung nicht ablehnt, mit der Zustellung seiner Berufung.
(34) Der öffentlich Bedienstete, der Mitglied des Landtages ist, ist auf seinen Antrag in dem zur Ausübung seines Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst zu stellen. Während der Dienstfreistellung gebühren die Dienstbezüge in dem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber 75 v.H. der Dienstbezüge; diese Grenze gilt auch, wenn weder die Dienstfreistellung noch die Außerdienststellung in Anspruch genommen wird. Die Außerdienststellung bewirkt den Entfall der Dienstbezüge.
(45) Kann ein öffentlich Bediensteter wegen der Ausübung seines Mandates im Landtag an seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden, so hat er Anspruch darauf, daßdass ihm eine zumutbare gleichwertige, mit seiner Zustimmung auch eine nicht gleichwertige, Tätigkeit zugewiesen wird. Die Dienstbezüge richten sich nach der vom Bediensteten tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.
(56) Die Kontrolle der Bezüge von öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Landtages gewählt wurden, obliegt dem Immunitäts- und UnvereinbarkeitsausschußUnvereinbarkeitsausschuss.
(67) Der Immunitäts- und UnvereinbarkeitsausschußUnvereinbarkeitsausschuss gibt auf Antrag eines öffentlich Bediensteten, der sich um ein Mandat im Landtag bewirbt oder Mitglied des Landtages ist, oder auf Antrag seiner Dienstbehörde eine Stellungnahme zu Meinungsverschiedenheiten ab, die in Vollziehung der Abs. 13, 34 und 45 oder der diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften zwischen dem öffentlich Bediensteten und seiner Dienstbehörde entstehen.
(78) Das Mitglied des Landtages, das öffentlich Bediensteter ist, hat dem Immunitäts- und UnvereinbarkeitsausschußUnvereinbarkeitsausschuss jährlich mitzuteilen, welche Regelung es bezüglich seiner Dienstfreistellung oder Außerdienststellung nach Abs. 34 getroffen hat und auf welche Weise die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung überprüft wird. Für diesbezügliche Erhebungen des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses gilt Art. 53 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes sinngemäß. Der Immunitäts- und UnvereinbarkeitsausschußUnvereinbarkeitsausschuss hat jährlich dem Landtag einen Bericht zu erstatten, der zu veröffentlichen ist.