Art. 30 T-LO

Landesordnung 1989, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.03.1999 bis 31.12.9999

Die Abgeordneten haben in der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, in die Hand des Vorsitzenden die Beachtung der Bundesverfassung und der Landesverfassung, der sonstigen Bundes- und Landesgesetze und der Geschäftsordnung des Landtages sowie die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

Stand vor dem 29.03.1999

In Kraft vom 01.03.1989 bis 29.03.1999

Die Abgeordneten haben in der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, in die Hand des Vorsitzenden die Beachtung der Bundesverfassung und der Landesverfassung, der sonstigen Bundes- und Landesgesetze und der Geschäftsordnung des Landtages sowie die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

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