Art. 32 T-LO

Landesordnung 1989, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2022 bis 31.12.9999

(1) Ein Abgeordneter darf wegen der Abstimmungen in Ausübung seines Mandates niemals, wegen verantwortlich gemacht werden. Wegen der mündlichen oder schriftlichen Äußerungen in Ausübung seines Mandates darf ein Abgeordneter nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden; dies gilt nicht bei behördlicher Verfolgung wegen Verleumdung oder wegen einer nach dem Bundesgesetz über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates strafbaren Handlung.

(2) Die Verhaftung eines Abgeordneten wegen einer strafbaren Handlung und die Vornahme einer Hausdurchsuchung bei einem Abgeordneten ist nur mit Zustimmung des Landtages zulässig. Dies gilt nicht für die Verhaftung im Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei der Begehung eines Verbrechens.

(3) Sonst darf ein Abgeordneter ohne Zustimmung des Landtages wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Ausübung seines Mandatesseiner politischen Tätigkeit steht. Die Behörde hat hierüber die Entscheidung des Landtages einzuholen, wenn der Abgeordnete oder wenigstens drei Mitglieder des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses dies verlangen. Wird ein solches Verlangen gestellt, so ist jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterlassen oder abzubrechen.

(4) Die Zustimmung des Landtages gilt in den Fällen der Abs. 2 und 3 als erteilt, wenn der Landtag über ein Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht binnen acht Wochen entschieden hat. Der Landtagspräsident hat ein solches Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu bringen. Die sitzungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet.

(5) Wird ein Abgeordneter im Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei der Begehung eines Verbrechens verhaftet, so hat die Behörde dies dem Landtagspräsidenten sofort bekanntzugeben. Wenn es der Landtag oder in der sitzungsfreien Zeit der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß verlangt, ist die Haft aufzuheben oder die Verfolgung überhaupt zu unterlassen.

(6) Die Immunität eines Abgeordneten endet mit dem Erlöschen des Mandates.

(7) Für die Ersatzmitglieder gelten die Abs. 1 bis 6 nur während des Zeitraumes, für den sie zur Teilnahme an der Tätigkeit des Landtages einberufen werden.

Stand vor dem 25.03.2022

In Kraft vom 30.03.1999 bis 25.03.2022

(1) Ein Abgeordneter darf wegen der Abstimmungen in Ausübung seines Mandates niemals, wegen verantwortlich gemacht werden. Wegen der mündlichen oder schriftlichen Äußerungen in Ausübung seines Mandates darf ein Abgeordneter nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden; dies gilt nicht bei behördlicher Verfolgung wegen Verleumdung oder wegen einer nach dem Bundesgesetz über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates strafbaren Handlung.

(2) Die Verhaftung eines Abgeordneten wegen einer strafbaren Handlung und die Vornahme einer Hausdurchsuchung bei einem Abgeordneten ist nur mit Zustimmung des Landtages zulässig. Dies gilt nicht für die Verhaftung im Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei der Begehung eines Verbrechens.

(3) Sonst darf ein Abgeordneter ohne Zustimmung des Landtages wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Ausübung seines Mandatesseiner politischen Tätigkeit steht. Die Behörde hat hierüber die Entscheidung des Landtages einzuholen, wenn der Abgeordnete oder wenigstens drei Mitglieder des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses dies verlangen. Wird ein solches Verlangen gestellt, so ist jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterlassen oder abzubrechen.

(4) Die Zustimmung des Landtages gilt in den Fällen der Abs. 2 und 3 als erteilt, wenn der Landtag über ein Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht binnen acht Wochen entschieden hat. Der Landtagspräsident hat ein solches Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu bringen. Die sitzungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet.

(5) Wird ein Abgeordneter im Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei der Begehung eines Verbrechens verhaftet, so hat die Behörde dies dem Landtagspräsidenten sofort bekanntzugeben. Wenn es der Landtag oder in der sitzungsfreien Zeit der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß verlangt, ist die Haft aufzuheben oder die Verfolgung überhaupt zu unterlassen.

(6) Die Immunität eines Abgeordneten endet mit dem Erlöschen des Mandates.

(7) Für die Ersatzmitglieder gelten die Abs. 1 bis 6 nur während des Zeitraumes, für den sie zur Teilnahme an der Tätigkeit des Landtages einberufen werden.

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