Art. 34 T-LO

Landesordnung 1989, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2022 bis 31.12.9999

(1) Das Mandat eines Abgeordneten erlischt

a)

durch Tod,

b)

durch Verzicht auf das Mandat,

c)

durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die Wahl des Abgeordneten aufgehoben oder für nichtig erklärt oder der Verlust seines Mandates ausgesprochen wird,

d)

mit dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode.

(2) Der Verzicht auf das Mandat ist gegenüber dem Landtagspräsidenten schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landtagsdirektion unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.

(3) Der Landtag hat den Antrag auf Mandatsverlust eines Abgeordneten nach Art. 141 des Bundes-Verfassungsgesetzes an den Verfassungsgerichtshof zu stellen,

a)

wenn der Abgeordnete nach der Wahl seine Wählbarkeit verliert,

b)

wenn der Abgeordnete das Gelöbnis nicht oder nicht in der im Art. 30 vorgeschriebenen Weise leistet,

c)

wenn der Abgeordnete wenigstens zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Landtages, von denen die letzte mehr als 30 Tage nach der ersten stattgefunden hat, unentschuldigt ferngeblieben ist und der in öffentlicher Sitzung des Landtages an ihn gerichteten Aufforderung des Landtagspräsidenten, zur nächsten Sitzung zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht gefolgt ist; die Aufforderung darf frühestens in der zweiten Sitzung, der der Abgeordnete ferngeblieben ist, ergehen,

d)

in den im Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, BGBl. Nr. 330/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 141/2013BGBl. I Nr. 70/2021, vorgesehenen Fällen.

(4) Gelangt dem Landtagspräsidenten einer der im Abs. 3 lit. a bis d genannten Umstände zur Kenntnis, so hat er diesen dem Landtag unverzüglich bekanntzugeben. Der Landtag hat in der nächsten Sitzung über die Einbringung eines Antrages auf Mandatsverlust zu beschließen.

(5) Ein Abgeordneter kann für die Dauer seiner Zugehörigkeit zur Landesregierung auf die Ausübung seines Mandates verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Landtagspräsidenten schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landtagsdirektion unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Der Verzicht wird unwirksam, sobald der Abgeordnete aus der Landesregierung ausscheidet. Während der Wirksamkeit des Verzichtes gilt der Abgeordnete als beurlaubt.

(6) Ein Abgeordneter kann aus bestimmten Gründen vorübergehend auf die Ausübung seines Mandates verzichten. Der vorübergehende Verzicht ist gegenüber dem Landtagspräsidenten schriftlich zu erklären. Während der Wirksamkeit des Verzichtes gilt der Abgeordnete als beurlaubt. Das Nähere über den vorübergehenden Verzicht wird durch die Geschäftsordnung des Landtages geregelt.

Stand vor dem 25.03.2022

In Kraft vom 01.07.2017 bis 25.03.2022

(1) Das Mandat eines Abgeordneten erlischt

a)

durch Tod,

b)

durch Verzicht auf das Mandat,

c)

durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die Wahl des Abgeordneten aufgehoben oder für nichtig erklärt oder der Verlust seines Mandates ausgesprochen wird,

d)

mit dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode.

(2) Der Verzicht auf das Mandat ist gegenüber dem Landtagspräsidenten schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landtagsdirektion unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.

(3) Der Landtag hat den Antrag auf Mandatsverlust eines Abgeordneten nach Art. 141 des Bundes-Verfassungsgesetzes an den Verfassungsgerichtshof zu stellen,

a)

wenn der Abgeordnete nach der Wahl seine Wählbarkeit verliert,

b)

wenn der Abgeordnete das Gelöbnis nicht oder nicht in der im Art. 30 vorgeschriebenen Weise leistet,

c)

wenn der Abgeordnete wenigstens zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Landtages, von denen die letzte mehr als 30 Tage nach der ersten stattgefunden hat, unentschuldigt ferngeblieben ist und der in öffentlicher Sitzung des Landtages an ihn gerichteten Aufforderung des Landtagspräsidenten, zur nächsten Sitzung zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht gefolgt ist; die Aufforderung darf frühestens in der zweiten Sitzung, der der Abgeordnete ferngeblieben ist, ergehen,

d)

in den im Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, BGBl. Nr. 330/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 141/2013BGBl. I Nr. 70/2021, vorgesehenen Fällen.

(4) Gelangt dem Landtagspräsidenten einer der im Abs. 3 lit. a bis d genannten Umstände zur Kenntnis, so hat er diesen dem Landtag unverzüglich bekanntzugeben. Der Landtag hat in der nächsten Sitzung über die Einbringung eines Antrages auf Mandatsverlust zu beschließen.

(5) Ein Abgeordneter kann für die Dauer seiner Zugehörigkeit zur Landesregierung auf die Ausübung seines Mandates verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Landtagspräsidenten schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landtagsdirektion unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Der Verzicht wird unwirksam, sobald der Abgeordnete aus der Landesregierung ausscheidet. Während der Wirksamkeit des Verzichtes gilt der Abgeordnete als beurlaubt.

(6) Ein Abgeordneter kann aus bestimmten Gründen vorübergehend auf die Ausübung seines Mandates verzichten. Der vorübergehende Verzicht ist gegenüber dem Landtagspräsidenten schriftlich zu erklären. Während der Wirksamkeit des Verzichtes gilt der Abgeordnete als beurlaubt. Das Nähere über den vorübergehenden Verzicht wird durch die Geschäftsordnung des Landtages geregelt.

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