Art. 37 T-LO

Landesordnung 1989, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.03.1999 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat jeden von wenigstens 10.0007.500 zum Landtag Wahlberechtigten oder von wenigstens 40 Gemeinden oder von der Stadt Innsbruck auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen gestellten Antrag auf Erlassung., Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen (Volksbegehren) unverzüglich dem Landtag vorzulegen.

(2) Wurde ein Gesetzesbeschluß, der auf einem Volksbegehren beruht, durch Volksabstimmung abgelehnt, so darf ein Volksbegehren über diese Angelegenheit frühestens fünf Jahre nach dem Tag dieser Volksabstimmung wiederholt werden.

(3) Ein Volksbegehren kann in Form eines Gesetzentwurfes oder eines einfachen Vorschlages gestellt werden. Es muß in jedem Fall begründet werden.

(4) Das Verfahren bei Volksbegehren wird durch Landesgesetz näher geregelt.

Stand vor dem 29.03.1999

In Kraft vom 01.03.1989 bis 29.03.1999

(1) Die Landesregierung hat jeden von wenigstens 10.0007.500 zum Landtag Wahlberechtigten oder von wenigstens 40 Gemeinden oder von der Stadt Innsbruck auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen gestellten Antrag auf Erlassung., Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen (Volksbegehren) unverzüglich dem Landtag vorzulegen.

(2) Wurde ein Gesetzesbeschluß, der auf einem Volksbegehren beruht, durch Volksabstimmung abgelehnt, so darf ein Volksbegehren über diese Angelegenheit frühestens fünf Jahre nach dem Tag dieser Volksabstimmung wiederholt werden.

(3) Ein Volksbegehren kann in Form eines Gesetzentwurfes oder eines einfachen Vorschlages gestellt werden. Es muß in jedem Fall begründet werden.

(4) Das Verfahren bei Volksbegehren wird durch Landesgesetz näher geregelt.

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